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Bundesverwaltungsgericht 04.02.2019 F-393/2019

4 febbraio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,457 parole·~12 min·6

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-393/2019, F-410/2019

Urteil v o m 4 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), beide Iran, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügungen des SEM vom 4. und 10. Dezember 2018 […] und […].

F-393/2019, F-410/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr erwachsener Sohn, Beschwerdeführer 2, am 16. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM mit zwei separaten Verfügungen vom 4. Dezember 2018 bzw. vom 10. Dezember 2018 – beide eröffnet am 17. Januar 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische Republik anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Entscheide komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit einer gemeinsamen Eingabe vom 22. sowie separaten, inhaltlich identischen Eingaben vom 23. Januar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und sinngemäss beantragten, die vorinstanzlichen Verfügungen seien aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für die Asylverfahren zuständig zu erklären; eventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Erlass vorsorglicher Massnahmen bzw. um Gewährung aufschiebender Wirkung der Beschwerden sowie um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung ersuchten, dass die Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht unter der Referenz F-393/2019 (Beschwerdeführerin 1) und F-410/2019 (Beschwerdeführer 2) erfasst wurden, dass der zuständige Instruktionsrichter mit je einer superprovisorischen Verfügung vom 24. Januar 2019 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

F-393/2019, F-410/2019 und zieht in Erwägung, dass es sich rechtfertigt, die beiden Beschwerdeverfahren F-393/2019 und F-410/2019 zu vereinigen; dies aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die Rüge einer Gehörsverletzung nicht einzugehen ist, da das entsprechende Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden in der Begründung ihrer Rechtsmittel nicht weiter thematisiert wird und unerkennbar bleibt, worin der behauptete Verfahrensmangel bestehen soll,

F-393/2019, F-410/2019 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),

F-393/2019, F-410/2019 dass gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat zur Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, der dem Antragsteller ein Visum erteilte, mit dem dieser in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, sofern das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten in der Zwischenzeit nicht verlassen hat, dass den Beschwerdeführenden – aus einem von der Vorinstanz veranlassten Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) zu schliessen – am 16. bzw. 18. September 2018 von der tschechischen Vertretung in Teheran Schengen-Visa der Kategorie C, gültig vom 10. Oktober 2018 bis zum 8. November 2018, ausgestellt worden waren (Akten der Vorinstanz zur Beschwerdeführerin 1 [SEM1 Akt.] A6, und Akten der Vorinstanz zum Beschwerdeführer 2 [SEM2 Akt.] A5), dass die Beschwerdeführenden anlässlich der am 26. Oktober 2018 separat durchgeführten Befragung zur Person (BzP) einräumten, sie seien mit diesen Visa auf dem Luftweg von Teheran über Russland in die Tschechische Republik gelangt, dass sie ein paar Tage bei der Nichte der Beschwerdeführerin 1 (bzw. der Cousine des Beschwerdeführers 2) in Prag geblieben seien und von dort mit einem Autobus zuerst nach Deutschland und von dort mit einem anderen Bus in die Schweiz gelangt seien (SEM1 Akt. A10, Ziff. 5.01 und 5.02; SEM2 Akt. A14, Ziff. 5.01 und 5.02), dass das SEM die tschechischen Behörden am 30. Oktober 2018 (Beschwerdeführer 2) bzw. am 2. November 2018 (Beschwerdeführerin 1) zu Recht um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte (SEM2 Akt. A18, SEM1 Akt. A16), dass die tschechischen Behörden den beiden Gesuchen um Übernahme am 3. Dezember 2018 (SEM1 Akt. A19) bzw. am 7. Dezember 2018 (SEM2 Akt. A21) zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Tschechischen Republik zur Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden somit gegeben ist, dass es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in der Tschechischen Republik weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, welche

F-393/2019, F-410/2019 die Gefahr einer gemäss Art. 4 der EU-Grundrechtecharta unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen, dass die Tschechische Republik Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM ein Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Einwänden, wonach sie nicht in die Tschechische Republik zurückkehren wollten, da dieser Staat Flüchtlingen gegenüber nicht gut gesinnt sei und ihnen von dort eine Wegweisung in den Iran drohen würde, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, dass die Beschwerdeführenden damit aber noch kein konkretes oder ernsthaftes Risiko dargetan haben, die tschechischen Behörden würden sich

F-393/2019, F-410/2019 weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe zur Annahme zu entnehmen sind, die Tschechische Republik werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin 1 weiter geltend macht, ihr Sohn leide an einer schweren Krankheit, könne kaum gehen, weder hören noch sprechen und sei auf ihre Hilfe angewiesen, dass er einen (Angaben zur Krankheit des Beschwerdeführers 2), dass die Behandlung dieser Krankheit in der Tschechischen Republik nicht in genügendem Masse möglich sei, dass der Beschwerdeführer 2 dazu ergänzt, die Vorinstanz habe seinen Gesundheitszustand nicht genügend geprüft, da sie sonst gesehen hätten, dass ihm eine Rückkehr in die Tschechische Republik nicht zugemutet werden könne, dass mit einem solchen pauschalen Einwand die Einschätzung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen ist, wonach die Tschechische Republik über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und somit die medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, gewährleistet sei (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie), dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei, welche erst kurz vor der Überstellung beurteilt werde, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügungen beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers 2 entsprechend Rechnung zu tragen und die tschechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren haben (Art. 31 f. Dublin-III-VO),

F-393/2019, F-410/2019 dass sich das SEM – aus den angefochtenen Verfügungen zu schliessen – dieser Verpflichtung durchaus bewusst ist, dass angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und im Übrigen die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen (BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführenden auch aus ihrem Einwand, die einzige Möglichkeit in die Schweiz zu kommen, sei das tschechische Visum gestützt auf das Einladungsschreiben ihrer in Prag lebenden Nichte/Cousine gewesen, nichts für sich abzuleiten vermöchten, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Tschechische Republik angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerden aus diesen Gründen abzuweisen sind, dass die Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen sind, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 24. Januar 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

F-393/2019, F-410/2019 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-393/2019, F-410/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren F-393/2019 und F-410/2019 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Jacqueline Moore

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