Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.08.2020 F-3884/2019

13 agosto 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,733 parole·~14 min·5

Riassunto

Nationales Visum | Nationales Visum aus humanitären Gründen

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3884/2019

Urteil v o m 1 3 . August 2020 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien A._______, (…), vertreten durch Angelo Fedi, Rechtsanwalt, Raggenbass Rechtsanwälte, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen.

F-3884/2019 Sachverhalt: A. B._______ (geboren […], Mutter des Beschwerdeführers) ersuchte zusammen mit ihren Kindern C._______ (geboren […], Schwester des Beschwerdeführers) und D.________ (geboren […], Bruder des Beschwerdeführers; alle Staatsangehörige von Syrien; nachfolgend: Gesuchstellende) in Beirut bei der Schweizerischen Botschaft (nachfolgend: Botschaft) um Ausstellung von humanitären Visa. Gemäss Aktennotiz der Botschaft habe sie (die Mutter) ausgeführt, in Kamischli gelebt zu haben. D._______ habe dort regelmässig die Schule besucht. Ihr in der Schweiz wohnhafter Sohn (Beschwerdeführer) sende ihr regelmässig Geld. In Deutschland würden drei andere Kinder als anerkannte Flüchtlinge leben; von weiteren Kindern sei der Aufenthaltsort unbekannt. Die Familie sei beim United Nations High Commissioner for Refugees (UNCHR) in Syrien registriert, erhalte jedoch keine finanzielle Unterstützung. Sie benötige dringend eine […]operation, weshalb sie dazu in die Schweiz reisen wolle. Die Botschaft verweigerte mit Fomularverfügung vom 15. Januar 2019 (eröffnet am 25. Februar 2019) die Ausstellung von humanitären Visa mit der Begründung, es habe keine unmittelbare und konkrete Gefährdung an Leib und Leben festgestellt werden können. B. Am 15. März 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Einsprache bei der Vorinstanz und legte einen Arztbericht von Dr. med. E._______, Internist und Kardiologe, vom 3. September 2018 sowie zwei Berichte des Nationalspitals Kamischli vom 13. November 2018 (seine Mutter und seine Schwester betreffend; alle mit deutscher Übersetzung) zu den Akten. Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 an die Vorinstanz erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens und machte geltend, seine Mutter sei ganz alleine in Syrien, weil seine Geschwister mittlerweile in den Nordirak geflohen seien. Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 2. Juli 2019 (eröffnet am 4. Juli 2019) die Einsprache ab. C. Gegen diese vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Ausstellung der Visa. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel reichte er einen Arztbericht

F-3884/2019 des Nationalspitals Kamischli vom 10. Juli 2019 betreffend seine Mutter ein (inklusive deutscher Übersetzung). D. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2019 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Bedürftigkeit ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Dieser ging fristgerecht ein. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2019 die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Mit Eingabe vom 28. November 2019 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde, legte Kopien der zwei Arztberichte vom 10. Juli 2019 (Mutter) und 13. November 2018 (Schwester) sowie diverse Zeitungsberichte und Rapporte des UNHCR zu den Akten. G. In ihrer Duplik vom 28. Februar 2020 hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest. Mit Triplik vom 1. April 2020 reichte der Beschwerdeführer aktuelle Fotos der Gesuchstellenden ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).

F-3884/2019 2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Gesuchstellenden für die Einreise in die Schweiz der Visumpflicht. Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) nationales Recht zur Anwendung gelangt. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann ein humanitäres Visum erteilt werden, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Befindet sich eine Person aufgrund eines konkreten Einzelfalls im Heimat- oder Herkunftsstaat offensichtlich in einer Notlage, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht, ist ihr ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen zu erteilen, sofern sich dies im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier

F-3884/2019 bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer F-4631/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 3.3). 4. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Zusammenhang mit der Erteilung von humanitären Visa führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, die Gesuchstellenden seien nach der Einreichung ihrer Visaanträge im Libanon wieder nach Syrien zurückgekehrt und würden in Kamischli leben. Kamischli gehöre zur Demokratischen Föderation Nordsyrien. Der sog. Islamische Staat (IS) übe dort keinen Einfluss aus und das Gebiet sei nicht als Kriegsgebiet mit akuten kriegerischen Ereignissen zu bezeichnen. Die Gesuchstellenden seien damit grundsätzlich nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet. Im Vergleich zum Rest der Bevölkerung in Syrien würden sie sich nicht in einer Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die Erteilung von Einreisevisa rechtfertigen würde. Der Bruder des Beschwerdeführers habe gemäss Aktennotiz der Schweizer Vertretung in Beirut vom 11. Januar 2019 regelmässig die Schule besucht und die Familie sei beim UNHCR in Syrien registriert. Der Beschwerdeführer unterstütze die Gesuchstellenden finanziell. Bezüglich der geltend gemachten akuten Gesundheitsprobleme der Mutter des Beschwerdeführers ([…] und […]) habe er nicht nachgewiesen, dass alles unternommen worden sei, um die nötigen Behandlungen in Syrien selbst oder im nahen Ausland sicherzustellen. Es könne davon ausgegangen werden, dass mit der finanziellen Hilfe des Beschwerdeführers und seiner Geschwister in Deutschland eine Behandlung durchgeführt werden könnte. Grundsätzlich würden humanitäre Visa nur für die betroffene Person selbst ausgestellt werden; dies sei auch vorliegend der Fall. Nicht belegt und aufgrund der Situation in Kamischli wenig glaubhaft sei sodann, dass die Mutter inzwischen alleine sei, da seine Schwester und sein Bruder in den Nordirak geflohen seien. Die Gesuchstellenden würden zudem auch nicht die Voraussetzungen für Schengen- Visa erfüllen. Die Schweizer Vertretung in Libanon habe zu Recht die Ausstellung der Einreisevisa verweigert. 4.2 Dieser Argumentation hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Gesuchstellenden hätten im Libanon ihre Grundbedürfnisse nicht decken können und wären ohne Unterkunft gewesen, weshalb sie nach Syrien zurückgekehrt seien. Dort hätten sie zwar eine Unterkunft, jedoch fehle es an der medizinischen Versorgung. Im Libanon seien die Be-

F-3884/2019 handlungskosten zudem sehr hoch. Syrische Flüchtlinge würden keine Unterstützung, kein Geld, keine Arbeit und keine medizinische Behandlung erhalten. Ein langfristiger Verbleib im Libanon sei zufolge der mangelnden Ressourcen nicht möglich. Seine Mutter benötige medizinische Betreuung, die in Syrien fehle und in den Nachbarländern nicht gratis angeboten werde. Für ihn und seine Geschwister in Deutschland sei es unmöglich, die Operation für die Mutter zu bezahlen, da diese allenfalls 30'000 bis 70'000 US-Dollar kosten könne. Der vorinstanzlichen Verfügung könne nicht entnommen werden, weshalb keine konkrete Gefährdung für Leib und Leben vorliege. Seinen Vorbringen sei nicht genügend Rechnung getragen worden und die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Gesuchstellenden würden weder im Libanon noch in Syrien über ein soziales Beziehungsnetz verfügen. Sämtliche Verwandten und Bekannten seien geflohen. Auch seine Schwester und sein Bruder würden sich mittlerweile auf der Flucht nach Europa befinden, weshalb seine Mutter ganz auf sich allein gestellt sei. Sie lebe in Syrien in einem Flüchtlingscamp in der Nähe der nordsyrischen Stadt Al-Malikiya unter extrem schwierigen Lebensbedingungen. Seine Mutter sei auf medizinische Versorgung angewiesen, die in Syrien nicht gewährleistet sei. Seine Schwester habe ebenfalls medizinische Probleme, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Sein fünfzehnjähriger Bruder sei nicht in der Lage, für Mutter und Schwester zu sorgen. Seine Mutter könne auch nicht nach Deutschland reisen. Ein Anwalt habe seinen dort lebenden Geschwistern mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei. Die Schweiz sei das einzige Land, in welchem seine Mutter die nötige Hilfe erhalten könne. 4.3 Die Vorinstanz bemerkt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. An ihrer Verfügung werde deshalb festgehalten. 4.4 In seiner Beschwerdeergänzung (Replik) weist der Beschwerdeführer auf die Verschlechterung der Situation in Nordsyrien hin. Seine Familie befände sich nun in einem Gebiet, in welchem akute Kriegshandlungen stattfinden würden. Seine Mutter habe im Flüchtlingslager F._______ keinen Zugang zur dringend benötigten fachärztlichen Unterstützung. Im Winter werde sich ihre Situation noch verschärfen. Als Kurdin sei sie sodann vom Einmarsch der türkischen Armee in Nordsyrien besonders betroffen, weshalb nun eine unmittelbare Gefährdung an Leib und Leben vorliege. Seine Schwester und sein Bruder hätten nach dem Einmarsch der türkischen Truppen fliehen müssen. Ihr Aufenthaltsort sei im Moment unbekannt und

F-3884/2019 er habe nur noch gelegentlich Kontakt zu ihnen. Seinem Bruder drohe sodann eine Zwangsrekrutierung durch die Yekîneyên Parastina Gel (YPG) und damit eine direkte Involvierung in Kampfhandlungen. Seine Schwester könne die psychische Belastung nicht bewältigen und leide an starken Stimmungsschwankungen mit neurologischen Anfällen. Sie habe akustische sowie visuelle Halluzinationen und leide an einer […]. Sie sei dringend auf medizinische Unterstützung angewiesen. 4.5 In ihrer Duplik hält die Vorinstanz an ihrer Einschätzung fest. Die Sicherheitslage in Syrien sei schwierig, doch betreffe dies die Mehrheit der Zivilbevölkerung in gleichem Masse. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass die Gesuchstellenden eine gezielt gegen sie gerichtete asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Insgesamt lasse sich kein ethnisch bedingtes Verfolgungsmuster gegenüber Kurden feststellen. Beim Konflikt infolge der türkischen Militäroffensive im Oktober 2019 handle es sich in erster Linie um einen Kampf um die militärische Vorherrschaft und nicht um eine gezielt gegen das Kollektiv der Kurden gerichtete Verfolgungsmassnahme. 4.6 Triplizierend macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei in ihrer Duplik nicht auf die aktuelle, individuelle Lage der Gesuchstellenden eingegangen. Seine Mutter leide weiterhin an chronischen und lebensbedrohlichen Krankheiten und befände sich immer noch im Flüchtlingslager. Eine Behandlung ihrer Krankheiten sei dort nicht möglich. Aufgrund ihrer einschlägigen Vorerkrankungen und ihres Alters gehöre sie zudem zur Hochrisikogruppe bezüglich einer Infektion mit dem Coronavirus. Die Hygieneregeln könnten im Flüchtlingslager nicht eingehalten werden und aufgrund der fehlenden medizinischen Mitteln in Syrien würde eine Infizierung mit hoher Wahrscheinlichkeit für sie tödlich enden. Ihre Situation habe sich deshalb verschlechtert und sie sei weiterhin unmittelbar an Leib und Leben bedroht. Seine Geschwister hätten inzwischen in ein Flüchtlingslager im Nordirak fliehen können. Jedoch seien sie auch dort nicht sicher. Bei Kampfhandlungen der türkischen Armee gegen kurdische Rebellen komme es immer wieder zu zivilen Opfern und die Coronaviruspandemie führe zu Versorgungsengpässen in den Flüchtlingslagern. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung zum zutreffenden Ergebnis gelangt, die Gesuchstellenden würden die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllen. Die Gesuchstellenden begaben sich zwecks Einreichung des Gesuchs um Ausstellung von humanitären

F-3884/2019 Visa in den Libanon und kehrten danach freiwillig nach Syrien zurück. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung besuchte der Bruder des Beschwerdeführers offenbar regelmässig die Schule und die Situation in Kamischli war nicht prekär. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist nunmehr davon auszugehen, dass die Geschwister des Beschwerdeführers in den Nordirak geflüchtet sind und sich die Mutter im Flüchtlingscamp in F._______ aufhält. Dieses befindet sich an der Grenze zum Nordirak und ist nicht unmittelbar von der türkischen Militäroffensive betroffen. Es war ihr sodann auch möglich, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen und sie sandte dem Beschwerdeführer verschiedene Arztberichte zu. Diesen lässt sich entnehmen, dass sie die nötige Behandlung erhalten habe und einen […] benötige (Arztbericht vom 3. September 2018). Gemäss den Arztberichten vom 13. November 2018 und 10. Juli 2019 habe ein […] gelegt werden können, sie benötige jedoch dringend eine […]-Operation, welche in Syrien nicht durchgeführt werden könne. Nicht geltend gemacht wird jedoch, dass es sich dabei um eine lebensnotwendige Operation handle. Weiter belegt der Beschwerdeführer nicht, dass diese Behandlung in ganz Syrien oder im nahe gelegenen Ausland nicht möglich wäre. Lediglich pauschal merkt er an, eine solche Operation würde zwischen 30'000 und 70'000 US-Dollar kosten. Belege dazu reicht er jedoch nicht ein und legt auch nicht dar, dass sich die Gesuchstellenden konkret über die Operationsmöglichkeiten informiert hätten. Aus der Coronaviruspandemie vermögen die Gesuchstellenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal eine Infizierung auch in der Schweiz nicht ausgeschlossen werden kann. Die psychischen Beschwerden der Schwester des Beschwerdeführers sind ebenfalls nicht lebensbedrohend. Anzumerken bleibt, dass offenbar eine zumindest minimale medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und die Gesuchstellenden auch Zugang dazu haben. Der Bruder des Beschwerdeführers hält sich nicht mehr in Syrien auf, weshalb keine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefährdung zufolge einer befürchteten Rekrutierung vorliegt. Zweifellos ist die Situation der Gesuchstellenden in Syrien (Mutter) beziehungsweise im Nordirak (Geschwister) belastend. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass sich ihre Situation massgeblich von derjenigen anderer Kurden in Syrien unterscheidet. Der Beschwerdeführer und die Familienmitglieder in Deutschland unterstützen die Gesuchstellenden sodann finanziell und sie können damit ihre Grundversorgung decken. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt damit richtig und vollständig abgeklärt und ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers genügend eingegangen

F-3884/2019 5.2 Gestützt auf die Akten ist insgesamt keine substantiierte unmittelbare Gefährdung der Gesuchstellenden erkennbar, die die Ausstellung humanitärer Visa rechtfertigen würde. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellenden die Voraussetzungen für die Ausstellung von humanitären Visa für die Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung hat somit Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und ist angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 700.– festzusetzen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe am 13. August 2019 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

F-3884/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. […] + […] + […])

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

Versand:

F-3884/2019 — Bundesverwaltungsgericht 13.08.2020 F-3884/2019 — Swissrulings