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Bundesverwaltungsgericht 12.07.2017 F-3808/2017

12 luglio 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,611 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Juni 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3808/2017

Urteil v o m 1 2 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichter Philippe Weissenberger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Juni 2017 / […].

F-3808/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 5. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM die Beschwerdeführenden am 9. Dezember 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel summarisch zu ihrer Person sowie zum Reiseweg befragte (BzP) und ihnen dabei gestützt auf ihre Aussagen und den Eurodac-Treffer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass hierbei durch den Beschwerdeführer geltend gemacht wurde, Italien sei nicht ihr Reiseziel gewesen und es sei egal, ob sie in der Schweiz, in Deutschland oder in einem anderen Land bleiben könnten, wichtig sei, dass sie nicht wie in Italien auf der Strasse landen würden, dass auch die Beschwerdeführerin geltend machte, sie möchte nicht nach Italien gehen, sie hätten dort eine Wegweisungsverfügung erhalten und sie möchte endlich Ruhe haben in ihrem Leben, zumal die Situation in Italien schlecht sei, dass beide zu Protokoll gaben, sie seien grundsätzlich gesund, wobei er – der Beschwerdeführer – Magenschmerzen und etwas an der Wirbelsäule habe und sie – die Beschwerdeführerin – im sechsten Monat schwanger sei, Migräne habe, etwas mit den Schilddrüsen und Nasenpolypen sowie ein „frauenspezifisches Problem“ habe, das operiert werden könne, dass das SEM die italienischen Behörden am 9. Januar 2017 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin im sechsten oder siebten Monat schwanger sei, dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 9. März 2017 zustimmten und am 7. Juni 2017 das Ersuchen nachträglich explizit für alle Familienmitglieder guthiess (Geburt von C._______ am …),

F-3808/2017 dass das SEM mit Verfügung vom 9. Juni 2017 – eröffnet am 5. Juli 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton Schwyz mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. Juli 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des SEM vom 9. Juni 2017 sei aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie zur Begründung ausführten, sie seien aus dem Irak geflüchtet, da die Familie der Beschwerdeführerin mit deren Ehe nicht einverstanden gewesen sei und sie aus Angst, getötet zu werden, haben flüchten müssen, sie in Italien auch nicht sicher seien, da der Bruder der Beschwerdeführerin sich ebenfalls auf die Flucht dorthin gemacht habe, um sie zu finden, weshalb ihnen nur die Schweiz Sicherheit biete, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass sie zudem beantragten, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

F-3808/2017 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als gegeben erachtet hat (BVGE 2012/4 E. 2.2), dass auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren sowie auf den Antrag, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und

F-3808/2017 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass, sofern auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wir, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus „humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 26. November 2016 vor Taranto (Italien) auf dem Meer aufgegriffen und danach daktyloskopiert wurden, woraus sich ergibt, dass sie illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin- Staaten eingereist sind,

F-3808/2017 dass die Beschwerdeführenden diesen Sachverhalt anlässlich der BzP vom 9. Dezember 2016 bestätigt haben und weiter ausführten, sie seien daraufhin in ein anderes Camp (in Combai) gebracht worden, woraufhin sie die Wegweisung verlangt hätten, auf die Strasse gestellt und zwei Tage später mit dem Zug in die Schweiz gekommen, an der Grenze erwischt und zurückgewiesen und danach wieder eingereist seien, dass das SEM die italienischen Behörden am 9. Januar 2017 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, mit dem Hinweis, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im sechsten oder siebten Monat schwanger sei, dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 9. März 2017 und nachträglich explizit am 7. Juni 2017 für alle Familienmitglieder zustimmten und eine Überstellung nach Brindisi angeordnet haben, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass der Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen (BVGE 2010/45), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen, dass sie nur in der Schweiz in Sicherheit seien, sinngemäss die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013

F-3808/2017 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass im Zusammenhang mit der Überstellung von Familien nach Italien das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Beschwerde Nr. 29217/12) einging und unter anderem ausführte, es müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (BVGE 2015/4 E. 4.3), dass die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden in der Übernahmeerklärung vom 7. Juni 2017 unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) anerkannten und ihre familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ausdrücklich garantierten, dass sie diese weiter mit dem Hinweis „This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015“ ergänzten, womit insgesamt eine hinreichende individuelle Zusicherung gegeben ist (vgl. BVGE 2016/2 E. 5.2), dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

F-3808/2017 dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt erklärten, er – der Beschwerdeführer – leide an Magenschmerzen und habe etwas an der Wirbelsäule und sie – die Beschwerdeführerin – sei im sechsten Monat schwanger, habe Migräne, etwas mit den Schilddrüsen und Nasenpolypen sowie ein „frauenspezifisches Problem“, das operiert werden könne, dass aus dem ambulanten Bericht der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik am Universitätsspital X._______ vom 10. Februar 2017 hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an einer vestibulären Migräne leide und dies nach der Entbindung detailliert abgeklärt werden müsse, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Entbindung am (…) genügend Gelegenheit hatte, ihre Migräne in der Schweiz abklären zu lassen, dass das SEM ferner zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführerin könne sich an die zuständigen italienischen Stellen wenden, um Zugang zu medizinischer Versorgung zu erlangen, dass für die Beschwerdeführenden – nach erfolgter Überstellung nach Italien – zudem die Möglichkeit bestehe, ein Asylgesuch einzureichen und sie damit Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen (Aufnahmerichtlinien) erhalten würden, dass die Beschwerdeführenden ausserdem nicht dargetan haben, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,

F-3808/2017 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass damit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

F-3808/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Jacqueline Moore

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