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Bundesverwaltungsgericht 05.09.2022 F-3790/2022

5 settembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,332 parole·~17 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. August 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3790/2022

Urteil v o m 5 . September 2022 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien A._______, geboren (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. August 2022 / (…).

F-3790/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 31. Mai 2022 im Bundesasylzentrum Basel ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 16. Mai 2022 in Italien aufgegriffen und anschliessend daktyloskopisch erfasst worden war (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 8 und 9). B. Am 10. Juni 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs und im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2022 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er, Italien sei lediglich eine Zwischenstation und die Schweiz von Anfang sein Zielland gewesen. Er möchte hierzulande etwas lernen und seine sportlichen Aktivitäten weiterverfolgen. In Italien habe man ihm die Fingerabdrücke abgenommen, ein Asylgesuch habe er jedoch nicht gestellt. Eine Woche habe er dort in einem Camp verbracht. Das Essen und die hygienischen Verhältnisse seien schlecht gewesen, und es hätten bis zu 100 Personen in einem Raum geschlafen. An einem Ort, an welchem er sich nicht wohl fühle, gerate er immer in Stress. Er wolle nicht in dieses Land zurück. Zum Gesundheitszustand gab er an, dass es ihm jetzt wieder gut gehe, allerdings habe er Konzentrations- und Schlafstörungen. In Afghanistan sei er am Blinddarm operiert und ausserdem einmal mit einem Messer am Bauch verletzt worden. Die Wunde sei ärztlich versorgt worden und inzwischen verheilt. In der Unterkunft in der Schweiz habe er sich zum Arzt begeben, welcher ihm Tabletten gegen Schlafstörungen ausgehändigt habe (SEM act. 16). D. Am 24. August 2022 stellte die Vorinstanz fest, dass das am 10. Juni 2022

F-3790/2022 den italienischen Behörden übermittelte Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Fist unbeantwortet geblieben sei (SEM act. 22). E. Mit Verfügung vom 24. August 2022 (eröffnet tags darauf) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 25). Die zugewiesene Parteivertretung erklärte am 25. August 2022 das Rechtsvertretungsverhältnis für beendet (SEM act. 26). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. August 2022 beantragte der Beschwerdeführer, das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von Italien individuelle Zusicherungen bezüglich Zugang zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 1). G. Am 1. September 2022 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des SEM in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

F-3790/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen

F-3790/2022 Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 16. Mai 2022 in Italien aufgegriffen und danach daktyloskopisch erfasst worden war (SEM act. 8 und 9). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden deshalb am 10. Juni 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO (SEM act. 13). Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 5.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren

F-3790/2022 und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 6. 6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner relativ pauschal gehaltenen Rechtsmitteleingabe vom 31. August 2022 im Wesentlichen geltend, er habe in Italien kein Asylgesuch stellen, sondern von Anfang an in die Schweiz kommen wollen. In Italien habe man ihm versichert, dass die Fingerabdrücke nur für statistische Zwecke benötigt würden; man habe ihn diesbezüglich getäuscht. Die italienische Regierung unterstütze Flüchtlinge und Studenten nicht. Es sei für ihn dort nicht möglich, weiter zu studieren. Sodann erhielte er bezüglich Unterkunft und Lebensunterhalt keine Unterstützung, und er würde, obdachlos werdend, auf der Strasse leben müssen. Ausserdem kenne er in Italien niemanden, und wenn die dortigen Behörden ihn nach Afghanistan zurückschickten, würde er sich wieder in einem Land befinden, wo es rundherum Anschläge und Morde gebe. Er habe es nicht verdient, dass man ihn nach Italien zurückschicke.

F-3790/2022 7.2 Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das dortige Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist indes davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (siehe etwa Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6). Am 20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Letzteres sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sogenannten Salvini-Dekrets geändert wurden und ein eng verflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets bestand und hat die Lebensbedingungen Asylsuchender in Italien im Vergleich zur vorherigen Situation verbessert. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsuchenden in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden – also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen – offensteht. Schutzbedürftige Personen, die einer besonderen Form der Unterstützung bedürfen, geniessen bei der Überstellung von einem Erstaufnahmezentrum in das SAI Priorität (zum Ganzen vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10.5). 7.3 Der Beschwerdeführer wurde in Italien daktyloskopisch erfasst. Klarzustellen gilt es vorweg, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländern und Asylsuchenden wiederum stützt sich auf die Eurodac-Verordnung und erweist sich somit als legitim. Die Zuständigkeit Italiens besteht deshalb selbst dann, wenn der Beschwerdeführer dort kein Asylgesuch gestellt hat (siehe E. 4.3 hiervor). Dementsprechend steht es ihm nach erfolgter Überstellung nach Italien offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den eben beschriebenen asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Seine allgemein gehaltenen, wenig substantiierten Äusserungen zum italienischen Asylsystem widersprechen sowohl den vorinstanzlichen Erkenntnissen als auch denjenigen des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden

F-3790/2022 würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, das Land werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Wie eben erwähnt, bedarf es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Dies gelingt dem Beschwerdeführer, der in Italien gar nicht erst um Asyl nachgesucht hat und sich gemäss den Akten dort bloss rund eine Woche aufgehalten hat, mit seinen pauschalen Ausführungen indes nicht. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen an die Behörden wenden und die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. An der unter E. 7.2 skizzierten Rechtsprechung ist deshalb festzuhalten. 7.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 7.5 Der Beschwerdeführer klagte anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 23. Juni 2022 über Konzentrations- und Schlafstörungen. Ausserdem erwähnte er eine in Afghanistan durchgeführte Blinddarmoperation und eine inzwischen verheilte Wunde am Bauch, die von einer ihm in seiner Heimat beigefügten Verletzung mit einem Messer herrühre. In der Rechtsmitteleingabe vom 31. August 2022 gab er nunmehr an, dass es ihm psychisch und seelisch nicht gut gehe, ohne dies näher auszuführen. Aktenkundig ist ein Notfallbericht vom 10. Juni 2022. Laut diesem wurde der Beschwerdeführer am fraglichen Datum in Zürich bewusstlos aufgefunden, wegen einer

F-3790/2022 Opiatintoxikation auf dem Notfall eines städtischen Spitals ambulant behandelt und nach Verabreichung des Arzneistoffes Naloxon in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen (SEM act. 20). Auswirkungen zeitigte dieser Vorfall, welchen der Betroffene im Dublin-Gespräch zwei Wochen später unerwähnt liess, ansonsten nicht. In der medizinischen Dokumentation findet sich sodann ein Arztbericht vom 23. August 2022. Darin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an Vergesslichkeit und Schlafproblemen leide. Manchmal habe er auch Kopfschmerzen und fühle sich müde und schwach. Die Beschwerden seien möglicherweise auf eine psychosomatische Störung nach traumatischen Ereignissen zurückzuführen. Gegen die Schlafstörungen erhielt er ein Medikament, zudem wurden für den 5. September 2022 ein Folgetermin zwecks Besprechung der Laborresultate und für den 26. September 2002 eine Besprechung bei einem Psychiater vereinbart (SEM act. 21). Aufgrund dessen ergibt sich, dass sich der Betroffene nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung der Leiden in Italien ebenfalls möglich ist. Dementsprechend gelingt es ihm nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Italien ihn gesundheitlich ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 7.6 Der Beschwerdeführer wurde, wie erwähnt, in der Schweiz medizinisch versorgt und dem SEM waren seine gesundheitlichen Probleme bekannt. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen hat. Ebenso wenig abzuwarten sind aufgrund des Gesagten die Ergebnisse des geplanten Gesprächstermins bei einem Psychiater. Den Folgetermin beim Hausarzt vom 5. September 2022 konnte er derweil wahrnehmen. In Anbetracht der gegebenen Umstände (der Beschwerdeführer gehört nicht zur Gruppe verletzlicher Personen im Sinne des Referenzurteils E-962/2019) war die Vorinstanz darüber hinaus auch nicht gehalten, bei den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. 7.7 Ferner gilt es darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Der Zugang für asylsuchende

F-3790/2022 Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus erscheint vielmehr gewährleistet (vgl. statt vieler Urteil F-6330/2020 E. 10.5 und 11.1). Im Übrigen trägt die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über seinen Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert. Dies ist vorliegend geschehen, figurieren die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Vergesslichkeit, Schlafprobleme, möglicherweise psychosomatische Problematik nach traumatischen Ereignissen) doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 24). 7.8 Der angefochtene Entscheid verletzt somit keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. 8. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien, gemäss Dublin- III-VO, für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig. 10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

F-3790/2022 12. Der am 1. September 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 13. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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F-3790/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Daniel Grimm

Versand:

F-3790/2022 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz, Bundesasylzentrum, ad Ref-Nr. (…) – das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)

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