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Bundesverwaltungsgericht 29.06.2026 F-3588/2026

29 giugno 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,593 parole·~8 min·4

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3588/2026

Urteil v o m 2 9 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Jan Hoefliger.

Parteien 1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, 4. D._______, 5. E._______, 6. F._______, alle aus Russland, alle vertreten durch Valérie Morat, Rechtsanwältin, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Nordwestschweiz, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2026 / N (…).

F-3588/2026 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten am 28. Januar 2026 bzw. am 9. März in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin 2 am 1. Dezember 2025 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. A.b Am 30. März 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem Gesundheitszustand. A.c Am 31. März 2026 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden 2-6 auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO und um Aufnahme des Beschwerdeführers 1 gestützt auf Art. 11 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden hiessen die Gesuche am 10. April 2026 bzw. am 30. April 2026 gut. B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2026 – der zugewiesenen Rechtsvertretung gleichentags eröffnet – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. C. Am 20. Mai 2026 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom 12. Mai 2026 sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz sei anzuweisen, bis zum Beschwerdeentscheid von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugshandlungen abzusehen. Ihnen sei die unentgeltliche Prozess-

F-3588/2026 führung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Am 21. Mai 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2026 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, innert Frist ein reformatorisches Rechtsbegehren zu stellen und dieses zu begründen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Mit Eingabe vom 3. Mai 2026 beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 20. Mai 2026 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind (nachdem die Beschwerde verbessert wurde) erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

F-3588/2026 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist. Weiter hat sie zutreffend erwogen, dass das kroatische Asylsystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Streitig ist, ob die Schweiz bzw. die Vorinstanz von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen hat. 2.2 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK liegt vor, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko («real risk») konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.; Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 2.3 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 5 lässt sich dem ambulanten Bericht vom 21. Mai 2026 der universitären psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) entnehmen, dass dieser eine tiefgreifende Entwicklungsstörung mit Intelligenzminderung aufweist. Eine Diagnostik werde in der Neuropädiatrie nach kantonalem Austritt empfohlen. Nach Angaben der Mutter (der Beschwerdeführerin 2) anlässlich des Dublin-Gesprächs leide der Beschwerdeführer 5 unter Autismus. Gemäss ambulantem Bericht der UPK vom 26. Mai 2026 wurden bei der Beschwerdeführerin 2 eine bipolare affektive Störung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. 2.4 Es ist festzuhalten, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen

F-3588/2026 Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet ist, den Beschwerdeführerenden die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. Es liegen keine Hinweise vor, wonach in Kroatien den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung zukünftig verweigert würde. Zudem trägt das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung, indem es die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 VO Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert, sollte sich dies als notwendig erweisen. Die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK wird durch eine Überstellung nach Kroatien nicht überschritten. Zusammenfassend ist die Schweiz völkerrechtlich nicht verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. Auch hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AslyV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 3. Juni 2026 zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Kindeswohl ist festzuhalten, dass sich diese auf die Zumutbarkeitsprüfung im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug bezieht und damit nicht einschlägig ist. 2.5 Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt haben soll. Insbesondere durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3) auf die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 und den Beschwerdeführer 5 verzichten. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 2.6 Bei diesem Ergebnis besteht auch keine Veranlassung, von den kroatischen Behörden, wie subeventualiter beantragt, Garantien einzuholen. 3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 21. Mai 2026 angeordnete Vollzugs-

F-3588/2026 stopp dahin. Der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 5. 5.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

F-3588/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Jan Hoefliger

Versand:

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