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Bundesverwaltungsgericht 12.07.2019 F-3442/2019

12 luglio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,230 parole·~11 min·6

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Juni 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3442/2019

Urteil v o m 1 2 . Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien

H.B._______, geb. (…) 1985, Sudan, alias H.C.______, geb. (…) 1985, Eritrea, Beschwerdeführerin 1, und ihre Tochter R.D._______, geb. (…) 2012, Sudan, alias R.E._______, geb. (…) 2012, Eritrea, Beschwerdeführerin 2, beide vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Juni 2019 / N (…).

F-3442/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen am 2. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 25. Juni 2019 – eröffnet am 28. Juni 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführerinnen aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (elektronische Akten des SEM N (…) / (…) [SEM-act.] 41), dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerinnen verfügte, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 5. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, in der Schweiz ein Asylverfahren durchzuführen (Akten des BVGer [Rekact.] 1), dass die Beschwerdeführerinnen in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchen, dass die Vorakten, die teils in Papier- und teils in elektronischer Form angelegt sind, am 8. Juli 2019 (elektronische Akten) bzw. 22. Juli 2019 (Papierakten) dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung standen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 8. Juli 2019 den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte (Rek-act. 3), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

F-3442/2019 dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,

F-3442/2019 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge), wie es vorliegend gegeben ist, die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass dagegen im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass unabhängig davon, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat, derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, auf dessen Hoheitsgebiet ein Familienangehöriger des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, sofern die betroffenen Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (Art. 9 Dublin-III-VO), dass derjenige Mitgliedstaat, der dem Antragsteller ein Visum erteilt hat, das vor weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, zur Prüfung des Antrags

F-3442/2019 auf internationalen Schutz zuständig ist, sofern der Antragsteller aufgrund dieses Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte und solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführerin 1 – gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit dem europäischen Visa-Informationssystem (VIS) – gleichsam mit ihrer Tochter (unter einer anderen Identität) am 14. April 2019 von der Deutschen Vertretung in Khartoum/Sudan vom 20. bis zum 30. April 2019 gültige Schengen-Visa der Kategorie C für eine einmalige Einreise ausgestellt wurden (SEM-act. 10), dass mit der Beschwerdeführerin 1 am 16. Mai 2019 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO geführt wurde (SEM-act. 17), dass die Beschwerdeführerin 1 bei dieser Gelegenheit einräumte, sie und ihre Tochter seien mit einem «illegalen», auf eine Falschidentität lautenden sudanesischen Reisepass und einem Visum, die von einem Fluchthelfer gegen 5000 USD beschafft worden seien, von Khartoum/Sudan über Kairo/Ägypten an einen unbekannten Ort in Europa geflogen und von dort nach einer 5-stündigen Autofahrt zu ihrem Ehemann gelangt, dass ihr Ehemann der in der Schweiz am 19. März 2012 als Flüchtling anerkannte eritreische Staatsangehörige muslimischer Religionszugehörigkeit S.F._______ (geb. 1981) sei, den sie, selbst eine Muslimin, im Jahr 2006 in Sudan nach islamischem Ritus geheiratet und mit dem sie eine gemeinsame Tochter, die Beschwerdeführerin 2, habe, dass sich ihr Ehemann seit Jahren erfolglos bemüht habe, sie und die gemeinsame Tochter im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz kommen zu lassen, weshalb sie sich schliesslich entschieden hätten, die Familienvereinigung auf diesem Weg zu realisieren, und sie sich jetzt einer Überstellung an Deutschland als dem möglicherweise zuständigen Mitgliedstaat widersetze, dass das SEM die deutschen Behörden am 17. Mai 2019 um Aufnahme der Beschwerdeführerinnen nach Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte und sich dabei mit Blick auf das von Deutschland ausgestellte Schengen-Visum auf das Zuständigkeitskriterium von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO stützte (SEM-act. 24),

F-3442/2019 dass das SEM in der Rubrik «Sonstige zweckdienliche Angaben» ausführte, der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin 1 sei von der Schweiz als Flüchtling anerkannt, die Ehe sei jedoch zum jetzigen Zeitpunkt «noch nicht bestätigt», weshalb man die deutschen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerinnen ersuche, dass die deutschen Behörden mit Schreiben vom 4. Juni 2019 das Gesuch des SEM abwiesen und zur Begründung ausführten, gestützt auf Art. 10 Dublin-III-VO betrachte man die Schweiz als den zuständigen Mitgliedstaat, da eine Zustimmung zum Ersuchen zu einer Trennung der Familie führen könnte (SEM-act. 34), dass das SEM am 7. Juni 2019 in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: DVO), mit einem Remonstrationsgesuch an die deutschen Behörden gelangte (SEM-act. 35), dass das SEM vorbrachte, nach Auskunft der sudanesischen Vertretung handle es sich beim Ehevertrag, den der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte angebliche Ehemann zur Stützung eines früheren Familiennachzugsgesuchs eingereicht habe, um eine Fälschung, weswegen das Gesuch von den Schweizer Behörden abgewiesen worden sei, dass die Schweiz nach wie vor von einer nicht gelebten Beziehung ausgehe, dass die deutschen Behörden am 24. Juni 2019 ihre sich aus Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit anerkannten (SEM-act. 39), dass das SEM gestützt auf diesen Sachverhalt auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Deutschland anordnete, wobei es die Beziehung der Beschwerdeführerinnen zum angeblichen Ehemann und Vater nur unter dem Gesichtspunkt des Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin- III-VO (Selbsteintrittsrecht) und Art. 8 EMRK würdigte, dass das SEM in diesem Zusammenhang von einer «religiösen» Ehe spricht (wohl in Abgrenzung zu einer zivilrechtlich geschlossenen Ehe),

F-3442/2019 welcher der von Art. 8 EMRK geforderte Charakter einer tatsächlichen, gelebten und dauerhaften Beziehung fehle, wobei erschwerend hinzutrete, dass es sich beim eingereichten Eheschein gemäss einer SEM-internen Dokumentenüberprüfung nur um eine Farbkopie handle, dass jedoch unter der Voraussetzung einer gemäss dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) anerkennungsfähigen, das heisst einer in Sudan gültig geschlossenen und nicht im Widerspruch zum Schweizer Ordre public stehenden Ehe das gegenüber Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO höherrangige Zuständigkeitskriterium des Art. 9 Dublin-III-VO zur Anwendung käme, das die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen begründen würde, dass sich die angefochtene Verfügung zu diesem Punkt mit keinem Wort äussert, obschon dazu Anlass bestanden hätte, dass nämlich einerseits in Sudan die zivilrechtliche Ehe nur Nichtmuslimen offensteht (vgl. BERGMANN/FERID/HENRICH, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Band XV, Sudan S. 21), Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO für Ehen im Rechtssinne keine weiteren Voraussetzungen, insbesondere keine dauerhafte Beziehung verlangt (BVGE 2017 VI/1 E. 4.2) und den Beschwerdeführerinnen in der angefochtenen Verfügung nicht mehr vorgehalten wird, das im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens eingereichte Ehedokument sei eine Fälschung, dass andererseits den Akten der Vorinstanz keine Sachverhaltselemente entnommen werden können, die erhebliche Zweifel am Bestand einer Ehe rechtfertigten, welche durch weitere Sachverhaltsabklärung nicht behoben werden könnten, dass in diesem Zusammenhang an das für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaates geltende reduzierte Beweismass zu erinnern ist (vgl. BVGE 2015/41 E. 7 – 7.3), dass die angefochtene Verfügung daher Bundesrecht verletzt (Art. 48 Bst. a und b VwVG) und in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist, dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt von Art. 9 Dublin-III-VO prüft, gegebenenfalls weitere Sachverhaltsabklärungen vornimmt und neu über die Zuständigkeit zur Behandlung der Asylgesuche entscheidet,

F-3442/2019 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. und 3 VwVG), dass den sachkundig durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerinnen für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Höhe der Parteientschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung und der Komplexität der Sache und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien (Art. 8 ff VGKE) auf Fr. 1'200.- festzusetzen ist, dass mit diesem Entscheid über Kosten und Entschädigung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden ist (MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 46 zu Art. 65 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-3442/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 25. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1’200.- zu entschädigen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

Versand:

F-3442/2019 — Bundesverwaltungsgericht 12.07.2019 F-3442/2019 — Swissrulings