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Bundesverwaltungsgericht 02.08.2017 F-3352/2017

2 agosto 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,199 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3352/2017

Urteil v o m 2 . August 2017 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2017 / N (…).

F-3352/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die minderjährige Beschwerdeführerin am 21. September 2016, ihr Vater dagegen erst am 5. Oktober 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass die Beschwerdeführerin wie auch ihr Vater am 3. September 2016 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren, wie aufgrund eines Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) feststeht, dass das SEM am 27. Oktober 2016 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Vaters im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden zwar innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen, jedoch am 9. Januar 2017 das Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Vaters nachträglich explizit guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Januar 2017 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Vaters nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass der Vater der Beschwerdeführerin laut einer Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons Bern seit dem 17. Januar 2017 unbekannten Aufenthaltes ist, und der Nichteintretensentscheid vom 9. Januar 2017 – soweit den Vater betreffend – am 21. Januar 2017 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Beschwerdeführerin demgegenüber mit Eingabe vom 20. Januar 2017 Beschwerde anhob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-441/2017 vom 24. März 2017 diese Beschwerde im Hinblick auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs guthiess, den Nichteintretensentscheid vom 9. Januar 2017 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies, dass das SEM in der Folge der Beschwerdeführerin am 7. April 2017 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und

F-3352/2017 Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung nach Italien gewährte, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Mai 2017 – eröffnet am 6. Juni 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juni 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde anheben und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei ihr die unterzeichnete Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Juni 2017 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass er des Weiteren mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2017 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies und der Beschwerdeführerin Gelegenheit einräumte, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Stellungnahme der ehemaligen Vertrauensperson nachzureichen,

F-3352/2017 dass die Beschwerdeführerin in der Folge mit Eingabe vom 26. Juni 2017 die Stellungnahme der vormaligen Vertrauensperson sowie eine Substitutionsvollmacht zu den Akten reichen liess, dass der Stellungnahme vom 21. Juni 2017 der Vertrauensperson im Wesentlichen zu entnehmen ist, das Verhältnis zwischen Vater und Tochter sei von Anfang an schwer belastet gewesen, dass die Beschwerdeführerin von Beginn weg erklärt habe, sie wolle auf keinen Fall mit ihrem Vater zusammenwohnen, völlig unabhängig davon, ob dies in Italien oder der Schweiz sei, dass die Vertrauensperson nach dem Verschwinden des Vaters nochmals ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin geführt und sie bei dieser Gelegenheit nach dem Vater gefragt habe, dass die Beschwerdeführerin ausgeführt habe, sie habe keinen Kontakt mit ihrem Vater und wünsche auch keinen solchen, dass ihr Vater nach seinem Verschwinden keinen Kontakt mit ihr aufgenommen und sie auch vorweg nicht über seine Pläne in Kenntnis gesetzt habe, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie

F-3352/2017 nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch in der Schweiz einige Tage vor ihrem Vater, nämlich am 21. September 2016, eingereicht hatte, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch in Italien aufhielt (vgl. A41 S. 4), dass die Beschwerdeführerin und ihr Vater ihre Anträge auf internationalen Schutz in so grosser zeitlicher Nähe stellten, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden konnten (vgl. Art. 11 Dublin-III-VO),

F-3352/2017 dass die Anwendung der in der Dublin-III-VO genannten Kriterien nicht die Trennung mehrerer Familienangehöriger zur Folge haben soll, weshalb für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach Art. 11 Dublin-III-VO Folgendes gilt: a) zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des grössten Teils von ihnen zuständig ist; b) andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist, dass vorliegend nach Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für alle Familienangehörigen zuständig ist, der für das älteste Familienmitglied zuständig ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K5 zu Art. 11), dass der Vater der Beschwerdeführerin das älteste Familienmitglied ist, weshalb der für ihn zuständige Mitgliedstaat auch für die Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das Versteinerungsprinzip nach Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO im Rahmen von Art 16 Dublin-III-VO (Randtitel: Abhängige Personen) grundsätzlich nicht anzuwenden ist, und im Bereich des Art. 8 (Randtitel: Minderjährige) ebenfalls keine grosse faktische Anwendungsmöglichkeit besteht (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K9 zu Art. 7), dass die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der Beschwerde als abhängige Person keine unbegleitete Minderjährige ist, welche es weitgehend in der Hand hat, ihren Zielstaat frei zu wählen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O. K15 zu Art. 8), dass die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zur grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens im Wesentlichen zutreffen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht indessen im Zusammenhang mit der Überstellung von Familien nach Italien des Weiteren ausführte, die italienischen Behörden hätten die Beschwerdeführerin und deren Vater in der Übernahmeerklärung vom 9. Januar 2017 unter expliziter Namensnennung und Altersangabe eindeutig als Familienmitglieder identifiziert, weshalb sie

F-3352/2017 nach der Ankunft in Italien gemeinsam in einem der vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekte untergebracht würden, dass diese Standard-Situation vorliegend jedoch nicht gegeben ist, zumal der Vater der Beschwerdeführerin seit dem 17. Januar 2017 unbekannten Aufenthaltes ist, dass das SEM diesem Umstand insofern Rechnung tragen will, als es in der angefochtenen Verfügung in Aussicht stellte, mit dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien zuzuwarten, bis ihr Vater wieder auftauche, dass es sich bei den Fragen, ob oder wann der Vater der Beschwerdeführerin wieder auftaucht, um ungewisse künftige Tatsachen handelt, weshalb die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der massgebenden Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin-III-VO eine Phase der Ungewissheit durchleben müsste, dass die Beschwerdeführerin, wie der Stellungnahme vom 21. Juni 2017 der ehemaligen Vertrauensperson zu entnehmen ist, es ablehnt, inskünftig zusammen mit dem Vater zu wohnen, unabhängig davon, ob dies in der Schweiz oder in Italien der Fall wäre, dass sich aus der Stellungnahme ergibt, dass sich der Vater nicht von der Beschwerdeführerin verabschiedet hat, zu ihr keinen Kontakt hält und sich auch nicht um sie kümmert, dass sie, wäre sie eine „unbegleitete Minderjährige“, nicht nach Italien überstellt werden könnte, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,

F-3352/2017 dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, die angefochtene Verfügung berücksichtige das Kindeswohl unzureichend, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass die Situation der Beschwerdeführerin derjenigen einer „unbegleiteten Minderjährigen“ zwar nicht de iure, aber faktisch nahekommt, weshalb vorliegend von einer Ermessensunterschreitung auszugehen und das SEM anzuweisen ist, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin "aus humanitären Gründen" zu behandeln, obwohl dafür gemäss Dublin-III-VO Italien zuständig wäre, dass die Beschwerde daher gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und dieses materiell zu prüfen, dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt werden, dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Rechtsvertreterin eine Kostennote eingereicht hat, welche nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 1‘605.20 für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

F-3352/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und dieses materiell zu behandeln 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘605.20 auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

F-3352/2017 — Bundesverwaltungsgericht 02.08.2017 F-3352/2017 — Swissrulings