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Bundesverwaltungsgericht 19.05.2026 F-3347/2026

19 maggio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,366 parole·~7 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. März 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3347/2026

Urteil v o m 1 9 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien X._______, geb. (…), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. März 2026.

F-3347/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 20. März 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf sein Asylgesuch nicht ein, ordnete seine Wegweisung in die Niederlande an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. Mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 26. März 2026 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. Diese wurde von der Vorinstanz zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 11. Mai 2026 an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Der Beschwerdeführer beantragte darin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. März 2026. Die Schweiz solle von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen und sein Asylgesuch prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. C. Am 12. Mai 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt. Zwar datiert die Beschwerde vom 26. März 2026. Gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG gilt die Frist jedoch als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt. Der Beschwerdeführer stellte die Beschwerde der Vorinstanz mit Schreiben vom 26. März 2026 und damit rechtzeitig zu. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu

F-3347/2026 überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer am 15. September 2025 in den Niederlanden um Asyl ersucht hat, weshalb dieses grundsätzlich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sind. Auch haben die dortigen Behörden ihre Zuständigkeit am 18. März 2026 explizit anerkannt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass das niederländische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat das SEM berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer geltend machte, in den Niederlanden Angst vor (…) zu haben, welche zur Mafia gehören würden, und dass er dort wegen Schwarzfahrens Probleme mit der Polizei gehabt habe. Ebenso beurteilte das SEM seine gesundheitlichen Beschwerden (…) zu Recht als nicht schwerwiegend. Es hielt zudem fest, die Niederlande würden über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen. Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von

F-3347/2026 einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung in die Niederlande angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 3.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorträgt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. So macht er geltend, eine Rückführung in die Niederlande sei für ihn nicht möglich, da er dort aufgrund seines Aufenthaltsstatus für einen Monat inhaftiert gewesen sei. Zudem sei gegen ihn ein Einreiseverbot für mehrere Jahre verhängt worden. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm eine erneute Inhaftierung. Es steht dem Beschwerdeführer hingegen offen, sich nach der Überstellung in die Niederlande um die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens oder um die Einreichung eines allfälligen Folgeantrags zu bemühen. Im Übrigen stehen auch von den Niederlanden ergriffene Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen praxisgemäss einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht entgegen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2210/2024 vom 24. Mai 2024 E. 4.3; D-5759/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 7.2). In diesem Sinne haben die niederländischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Dublin-III-VO denn auch zugestimmt. Weiter führt der Beschwerdeführer pauschal aus, er sei auf eine kontinuierliche medizinische Behandlung angewiesen. Ohne stabile Bedingungen könne sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtern. Er machte jedoch keine näheren Angaben zur Art seiner Beschwerden und reichte keine medizinischen Berichte zu den Akten, welche seine Ausführungen belegen würden. Seine gesundheitlichen Beschwerden sind damit weiterhin nicht als schwerwiegend einzustufen. Schliesslich vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Situation im Heimatland nichts an der Zuständigkeit der Niederlande zu ändern. Diese Aspekte bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ebenso ist nicht davon auszugehen, die Niederlande würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in

F-3347/2026 dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 4. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (vgl. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). 6. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-3347/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

Versand:

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