Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-3331/2017
Urteil v o m 7 . November 2017 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Philippe Weissenberger, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Konsularische Direktion (KD), Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Sozialhilfe für Auslandschweizer.
F-3331/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 17. Dezember 1950), eine in Peru lebende schweizerisch-peruanische Doppelbürgerin, deren peruanisches Bürgerrecht vorherrscht, wird seit dem Jahr 1984 von der Sozialhilfe für Auslandschweizer unterstützt. Sie ist psychisch krank und seit dem Jahr 2014 in einem rund 50 km von Lima entfernt gelegenen Heim untergebracht. Zuvor lebte die Beschwerdeführerin bei ihrer Schwester in Lima, wo sie rund um die Uhr Betreuung benötigte. B. Nach ihrer Unterbringung im Heim bezog die Beschwerdeführerin während dreier aufeinanderfolgender Unterstützungsperioden monatlich wiederkehrende Leistungen gemäss Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörigen im Ausland (BSDA, SR 852.1) bzw. Auslandschweizergesetz vom 26. September 2014 (ASG, SR 195.1), das per 1. November 2015 das BSDA ersetzte. Die Höhe der Unterstützung lag bei (Peruanischen Sol) PEN 1‘925.00 (bis 30.04.2015) bzw. PEN 1‘889.00 (bis 30.04.2017) (Akten der Vorinstanz [KD-act.] 4, 6, 9). Sie wurde auf der Grundlage von Sozialhilfebudgets ermittelt, die unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin und der Schweizerischen Vertretung in Lima (nachfolgend: Schweizerische Vertretung) erstellt wurden und in denen unter dem Titel anrechenbarer Auslagen Mobilitätskosten von monatlich PEN 300.- berücksichtigt waren (KD-act. 3, 5, 7). C. Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 hiess die Vorinstanz ein Gesuch der Beschwerdeführerin vom 20. März 2017 um Ausrichtung von wiederkehrenden Leistungen gemäss ASG für eine weitere Unterstützungsperiode (01.05.2017 bis 30.04.2018) gut, reduzierte jedoch die anrechenbaren Mobilitätskosten von PEN 300.- auf neu PEN 150.-, woraus sich eine entsprechend gekürzte monatliche Unterstützung von PEN 1‘739.00 ergab (KD-act. 12). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Juni 2017 focht die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung an und beantragte sinngemäss, es seien ihr weiterhin Mobilitätskosten im bisherigen Rahmen von monatlich PEN 300.zu genehmigen, und es sei der ihr zugesprochene Unterstützungsbeitrag entsprechend zu erhöhen (Akten des BVGer [Rek-act.] 1).
F-3331/2017 E. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 7). F. Die Beschwerdeführerin machte von ihrem Replikrecht keinen Gebrauch. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des KD über die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe an Auslandschweizer nach Art. 33 Abs. 1 ASG unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VwVG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bestanden (vgl. Urteil des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2 m.H.).
F-3331/2017 3. 3.1 Der Bund gewährt bedürftigen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern Sozialhilfe (Art. 22 ASG). Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Die Ausrichtung von Sozialhilfe setzt voraus, dass die betroffene Person ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten kann. Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG). Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). 3.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 der Auslandschweizerverordnung vom 7. Oktober 2015 (V-ASG, SR 195.11) hat eine Person Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen überschreiten (Bst. a), ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Bst. b) und ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist (Bst. c). 3.3 Als Ausgaben anrechenbar sind gemäss Art. 21 Abs. 1 V-ASG eine Pauschale für die Haushaltskosten (Bst. a) und weitere wiederkehrende Ausgaben wie Wohnkosten, Beiträge an Versicherungen und Mobilitätsauslagen, soweit sie notwendig, angemessen und belegt sind (Bst. b). Mobilitätsausgaben werden gemäss Ziff. 2.3.6 der Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen vom 1. Januar 2016 (nachfolgend: Richtlinien, online abrufbar: <www.eda.admin.ch> Organisation des EDA > Direktionen und Abteilungen > Konsularische Direktion > Zentrum für Bürgerservice > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > Rechtliche Grundlagen, abgerufen am 27.10.2017) berücksichtigt, wenn das Verkehrsmittel insbesondere für die Erwerbstätigkeit, für Einkäufe, Arztbesuche oder – in bescheidenem Umfang – für den Besuch enger Bezugspersonen in der Umgebung benützt wird. In der Regel sind nur die Kosten für den Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln anrechenbar. Liegen besondere Gründe vor, können ausnahmsweise die Kosten für die Benützung eines privaten Motorfahrzeuges oder eines Taxis angerechnet werden (z.B. wenn eine Benützung zu Erwerbszwecken unabdingbar ist,
F-3331/2017 gesundheitliche Gründe bestehen oder wenn kein öffentliches Verkehrsmittel verfügbar ist). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 3. Mai 2017 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Fortsetzung ihrer Unterstützung in Form wiederkehrender Leistungen nach dem Auslandschweizergesetz gutgeheissen und ihr eine monatliche Unterstützung von PEN 1‘739.00 zugesprochen. Die Beschwerdeführerin beanstandet einzig die in diesem Rahmen erfolgte Reduktion der anrechenbaren monatlichen Mobilitätskosten von vormals PEN 300.- auf PEN 150.-. Im Wesentlichen macht sie geltend, dass sie mit den Mobilitätsauslagen in bisheriger Höhe in der Lage gewesen sei, ihre Familie einmal in der Woche zu besuchen, was sich positiv auf ihren Gesundheitszustand ausgewirkt habe. Nunmehr könne sie ihre Schwester, die eine grosse Stütze sei, nur noch alle zwei Wochen sehen. Der Weg vom Heim, in dem sie untergebracht sei, bis zu ihrer Schwester sei lang und beschwerlich. Sie müsse von der Heimleitung jeweils hin- und zurückbegleitet werden. Der Schwester sei es aufgrund einer Thrombose nicht möglich, sie, die Beschwerdeführerin, im Heim zu besuchen. Die Beschwerdeführerin befürchtet, aufgrund dieser neuen Situation in eine schwere Depression zu verfallen und deshalb schliesslich in eine psychiatrische Klinik eingeliefert zu werden, was hohe Kosten verursachen würde. 4.2 Die Mobilitätskosten der Beschwerdeführerin werden im Wesentlichen durch Familienbesuche bei ihrer Schwester im rund 50 km entfernten Lima verursacht, die aufgrund des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin mit dem Taxi und in Begleitung einer Pflegeperson durchgeführt werden müssen. Diese Kosten waren bereits vor der Heimunterbringung der Beschwerdeführerin ein Thema. Damals wollte die Schwester der Beschwerdeführerin Kosten für wöchentliche Besuche im Betrag von PEN 600.- berücksichtigt haben. Seitens der Vorinstanz wurde der fallführenden Schweizerischen Vertretung bedeutet, dass nur Kosten für zweiwöchentliche Besuche anerkannt werden könnten. Die Schweizerische Vertretung bestätigte daraufhin, dass dieser Hinweis beachtet worden sei und leitete der Vorinstanz ein Unterstützungsgesuch vom 10. November 2014 sowie ein Sozialhilfebudget vom 11. November 2014 weiter, in denen für die genannten Familienbesuche Mobilitätskosten von PEN 300.-, d.h. die Hälfte der ursprünglich geltend gemachten Summe, veranschlagt wurden. In diesem Umfang wurden die Mobilitätskosten von der Vorinstanz mit Verfügung vom 13. November 2014 für die Unterstützungsperiode 1. Dezember 2014
F-3331/2017 bis 30. April 2015, mit Verfügung vom 9. April 2015 für die Unterstützungsperiode 1. Mai 2015 bis 30. April 2016 und mit Verfügung vom 13. April 2016 für die Unterstützungsperiode 01. Mai 2016 bis 30. April 2017 genehmigt. 4.3 Aus Anlass des Gesuchs um Fortsetzung der Unterstützung vom 20. März 2017 sprach die Vorinstanz gegenüber der Schweizerischen Vertretung die ihrer Auffassung nach doch recht hohen Mobilitätskosten der Beschwerdeführerin an (Email vom 28. März 2017, KD-act. 11) und wollte genauen Aufschluss über deren Zusammensetzung haben. Die Schweizerische Vertretung antwortete, dass die Kosten berechnet worden seien auf der Grundlage wöchentlicher Familienbesuche in Lima mit dem Taxi und in Begleitung einer Pflegeperson (Email vom 29. März 2017, KD-act. 11). Hierauf führte die Vorinstanz aus, dass wöchentliche Familienbesuche zwar wünschenswert, jedoch kaum sozialhilferechtskonform seien. Sie erkundigte sich nach Alternativen, namentlich in Gestalt wechselseitiger Besuche der Beschwerdeführerin und ihrer in Lima wohnhaften Schwester (Email vom 3. April 2017, KD-act. 11). Nachdem die Schweizerische Vertretung während längerer Zeit nichts mehr von sich hören liess, gelangte die Vorinstanz erneut an sie und erkundigte sich danach, ob die Alternativen hätten abgeklärt werden können oder die anrechenbaren Mobilitätskosten entsprechend zu kürzen seien (Email vom 1. Mai 2017, KD-act. 11). Daraufhin erklärte die Schweizerische Vertretung, dass die anrechenbaren Mobilitätskosten gekürzt werden könnten (Email vom 2. Mai 2017, KD-act. 11). Gestützt darauf wurden mit der angefochtenen Verfügung die anrechenbaren Mobilitätskosten von PEN 300.- auf PEN 150.- reduziert, was zu einer entsprechende Reduktion der monatlichen Unterstützung führte. 4.4 In ihrer Vernehmlassung macht die Vorinstanz in zutreffender Weise darauf aufmerksam, dass es Aufgabe der öffentlichen Sozialhilfe ist, eine einfache, den Anforderungen der Menschenwürde genügenden Lebensführung zu gewährleisten, wozu auch eine angemessene Teilhabe am Sozialleben gehört. Von einer bedürftigen Person kann dabei erwartet werden, dass sie sich entsprechend einschränkt und die Lebenshaltungskosten an ihre Situation anpasst. Die durch diese Zielsetzung nicht gedeckten Auslagen, sei es, dass sie nicht zum Grundbedarf gehören, sei es, dass sie überhöht sind, werden von der Sozialhilfe nicht übernommen. Das Gleiche gilt für nicht belegte Kosten (Art. 21 Abs. 1 Bst. b V-ASG; Urteil des BVGer C-233/2013 vom 7. Januar 2014 E. 4.4). In casu sind zweiwöchige Familienbesuche nicht unangemessen und ermöglichen der Beschwerdeführerin eine hinreichende Teilnahme am Familienleben. Mit der Vorinstanz
F-3331/2017 ist nicht einzusehen, weshalb die für peruanische Verhältnisse sehr kostspieligen Familienbesuche mittels Taxi und Begleitung durch eine Pflegeperson wöchentlich stattfinden müssten, zumal die Beschwerdeführerin keine Belege für die vagen Behauptungen zu einer medizinischen Indikation beigebracht hat. Im Übrigen musste es allen Beteiligten von Anfang an klar gewesen sein, dass die Vorinstanz stets von zweiwöchigen Familienbesuchen ausging und nur diese zu finanzieren bereit war, was ursprünglich auch von der Familie der Beschwerdeführerin als genügend erachtet wurde (vgl. undatierte Notiz des Gesprächs eines Mitarbeiters der Schweizerischen Vertretung mit der Schwester der Beschwerdeführerin, KD-act. 1). Die Anrechnung der Auslagen für wöchentliche Familienbesuche der Beschwerdeführerin bei ihrer Schwester in Lima scheitert daher an Art. 21 Abs. 1 Bst. b V-ASG. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung die Höhe der anrechenbaren Mobilitätsauslagen und damit auch der monatlichen Unterstützungsleistungen zu Recht um PEN 150.- reduziert hat. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 8
F-3331/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (…) – die Vorinstanz (…) – die Schweizerische Vertretung in Lima (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
F-3331/2017 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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