Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-3308/2022
Urteil v o m 5 . August 2022 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
D._______, geboren am (…) 1995, Türkei, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Juli 2022 / N (…).
F-3308/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz […] / N […] [SEM-act.] 1), dass der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Schwägerin A._______ (geb. 1992; nachfolgend: Schwägerin) und ihrer beiden Kinder B._______ (geb. 2009) und C._______ (geb, 2011) war, die in der Schweiz ebenfalls um Asyl ersuchten (Akten der Vorinstanz […] / N […]), dass das SEM mit Verfügung vom 22. Juli 2022 – eröffnet am 25. Juli 2022 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Akten des BVGer [Rek-act.] 1), dass er in der Sache beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er in prozessualer Hinsicht darum ersucht, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 2. August 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass ebenfalls am 2. August 2022 der Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG superprovisorisch ausgesetzt wurde (Rek-act. 2),
F-3308/2022 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass als staatsvertragliche Grundlage die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013), zur Anwendung gelangt,
F-3308/2022 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt haben (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass dagegen im Rahmen eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 23, 24 und 25 Dublin-III-VO (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet, der zuständige Mitgliedstaat vielmehr gestützt auf Art. 18 Bst. b bis d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu bestimmen ist (vgl. EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 61, 67, 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vor seiner Einreise in die Schweiz am 18. Mai 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. 6), dass sich daraus nach Massgabe von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ergibt, dass die Vorinstanz daher am 1. Juni 2022 zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO mit einem Wiederaufnahmegesuch an die österreichischen Behörden gelangte (SEM-act. 14), dem die österreichischen Behörden am 2. Juni 2022 die Zustimmung erteilten und damit die Zuständigkeit Österreichs anerkannten (SEM-act. 17), dass der Beschwerdeführer die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs nicht bestreitet, sondern geltend macht, es gebe besondere Gründe für eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz,
F-3308/2022 dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, in Österreich und in Frankreich gebe es Angehörige seines Familienstammes, die ihm schaden wollten, wobei es «vorwiegend» um das Kind seiner Schwägerin gehe, dass es sich bei seinem Familienstamm um sehr einfache Leute handle, die das Gesetz nicht achteten und sich nicht davor scheuten, Menschen umzubringen, dass er mit der «Entführung» seiner Schwägerin – gemeint ist wohl die gemeinsame Reise aus der Türkei – in den Augen seines Familienstammes etwas sehr Schwerwiegendes verbrochen und eine weitere Schwägerin aus diesem Grund sogar Suizid begangen habe, dass sich die Leute seines älteren Bruders (des Ehemanns der Schwägerin), der ein gefährlicher Dieb sei, in Österreich aufhielten, und sobald diese Leute erführen, dass er sich in Österreich aufhalte, auch sein Bruder bald davon Kenntnis erhalte, dass vor diesem Hintergrund für ihn, den Beschwerdeführer, eine eventuelle Überstellung nach Österreich mit einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit verbunden wäre, dass ferner allgemein bekannt sei, dass die österreichischen Behörden in den vergangenen Jahren und Monaten mehrere kurdische Asylbewerber in die Türkei zurückgeschickt hätten, dass im Falle einer Überstellung nach Österreich auch der Beschwerdeführer «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» ohne Prüfung seiner Fluchtgründe und in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in die Türkei ausgeschafft würde, wo er der konkreten Gefahr einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung durch seine Verwandten ausgesetzt wäre, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Österreich wiesen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung nach Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit sich bringen würden (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000), dass daher eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist,
F-3308/2022 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III- VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4; je m.H.), dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) ergeben, dass zwar die Vermutung, Österreich halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.),
F-3308/2022 dass der Beschwerdeführer mit seiner apodiktischen, nicht substantiierten und in sich nicht schlüssigen Behauptung, im Falle einer Überstellung nach Österreich drohe ihm «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» eine Ausschaffung in die Türkei, diese Vermutung offensichtlich nicht zu erschüttern vermag, dass Österreich sodann, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhält, ein Rechtsstaat ist, der über funktionierende Justizund Polizeibehörden verfügt, die als schutzfähig und schutzwillig gelten und an die sich der Beschwerdeführer wenden kann, sollte er sich in diesem Mitgliedstaat von Drittpersonen bedroht fühlen, dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
F-3308/2022 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
F-3308/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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