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Bundesverwaltungsgericht 13.06.2018 F-3305/2018

13 giugno 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,217 parole·~11 min·5

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3305/2018

Urteil v o m 1 3 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichter Philippe Weissenberger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2018 / N (…).

F-3305/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. April 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BZP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ am 23. April 2018 zum Reiseweg ausführte, er sei im Jahr 2003 legal über den Flughafen C._______ nach Italien eingereist, dass er bis 2009 in D._______ gelebt und gearbeitet habe und er sich danach an verschiedenen Orten in Italien aufgehalten habe, dass er sich bis zu seiner Einreise in die Schweiz immer in Italien aufgehalten habe, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 5. November 2012 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das Staatssekretariat für Migration SEM (nachfolgend: SEM oder Vorinstanz) ihm anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyls- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass er hierbei geltend machte, in Italien habe er auf der Strasse leben müssen und sei gezwungen worden, Drogen zu verkaufen, um Geld zu verdienen; ausserdem sei er […] von einem Polizisten bedroht worden, dass er ferner zu Protokoll gab, es gehe ihm gut und er habe keine gesundheitlichen Probleme („Sto bene, hon no nessun problema di salute“), allerdings habe er Schlafprobleme, wenn er an seinen Sohn denke, und es gehe ihm psychisch nicht gut, dass das SEM die italienischen Behörden am 2. Mai 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist , Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte,

F-3305/2018 dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Mai 2018 – eröffnet am 4. Juni 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2018 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der Verfügung des SEM, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit sowie der Unmöglichkeit der Wegweisung beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt amtlicher Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er weiter beantragte, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Telefax vom 8. Juni 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsyG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

F-3305/2018 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als gegeben erachtet hat (BVGE 2012/4 E. 2.2), dass auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren sowie auf den Antrag, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

F-3305/2018 dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Eurodac“-Datenbank ergab, dass dieser am 5. November 2012 in Italien um Asyl ersucht hatte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP am 23. April 2018 im EVZ B._______ bestätigte, in Italien ein Asylgesuch gestellt zu haben, dass das SEM die italienischen Behörden am 19. Februar 2018 gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, und die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer implizit auf Mängel des italienischen Asylsystems beruft, dass es – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

F-3305/2018 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, in Italien bestehe kein Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohamed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass der Beschwerdeführer sodann gemäss konstanter Asylpraxis als junger, getrennt lebender (seine ehemalige Partnerin und der gemeinsame Sohn leben in Deutschland) und im Wesentlichen gesunder Mann grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen gehört, (vgl. (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, August 2016, N. 9.4 Alleinstehende Männer), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe vorbringt, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er dort auf der Strasse habe leben müssen, kein Geld und kein Essen erhalten habe und er dort keine Zukunft habe, dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die

F-3305/2018 ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinien), dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass – wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 17. Mai 2018 festgehalten hat – Italien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist, dass der Beschwerdeführer sich folglich bei Problemen mit einzelnen Polizisten mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden kann, dass der Beschwerdeführer weiter zu Protokoll gegeben hat, er habe Schlafstörungen, wenn er an seinen Sohn denke, und es gehe ihm psychisch nicht gut, dass hierzu festzustellen ist, dass Italien über ein ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest in Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren Störungen umfasst, zu gewähren, dass keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach Italien eine medizinische Behandlung künftig verweigern würde, dass zusammengefasst kein konkretes und kein ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder gegen Landesrecht verstossen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

F-3305/2018 dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 8. Juni 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt amtlicher Verbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

F-3305/2018 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-3305/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Ulrike Raemy

Versand:

F-3305/2018 — Bundesverwaltungsgericht 13.06.2018 F-3305/2018 — Swissrulings