Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-3237/2021
Urteil v o m 2 3 . August 2021 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 7. Juli 2021 / N (…).
F-3237/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. September 2020 in der Schweiz um Asyl. Am 5. Oktober 2020 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und wies ihn im Dublin-Verfahren nach Luxemburg weg. Diese Verfügung ist am 14. Oktober 2020 in Rechtskraft erwachsen. Am 14. Dezember 2020 wurde er vom Fürstentum Liechtenstein nach Luxemburg überstellt. B. Am 18. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei in Zürich angehalten und zuständigkeitshalber dem Kanton B._______ zugeführt. Am 25. Juni 2021 gewährte ihm der Migrationsdienst des Kantons B._______ das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Luxemburgs und der Wegweisung dorthin. Er gab an, in Luxemburg habe er nur essen und schlafen können. Bei einer Rückkehr in die Ukraine werde er in die Psychiatrie eingewiesen, da die Verwandten nicht verstehen könnten, weshalb er in Europa nichts erreicht habe. C. Am 28. Juni 2021 ersuchte die Vorinstanz die luxemburgischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die luxemburgischen Behörden hiessen das Ersuchen am 7. Juli 2021 gut. D. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 (eröffnet am 12. Juli 2021) ordnete die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Luxemburg an. Zudem stellte sie fest, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. E. Am 14. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung vom 7. Juli 2021 sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
F-3237/2021 Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 15. Juli 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG) zuständig (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Gericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AIG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 64a Abs. 2 AIG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), soweit es um die Frage geht, ob die Vorinstanz zur Recht die Wegweisung nach Luxemburg verfügt hat. Das Rechtsbegehren betreffend Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz geht über den Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 1.4 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
F-3237/2021 3. 3.1 Eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG setzt den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens voraus. 3.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Er hält sich somit illegal in der Schweiz auf. Die luxemburgischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Die Voraussetzungen für eine Wegweisung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG sind erfüllt. Der Beschwerdeführer begründet denn auch seinen Einwand, er unterliege Gesetzen, die auf ihn nicht anwendbar seien, nicht weiter. Die Wegweisung nach Luxemburg wurde zu Recht angeordnet. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 4.2 Luxemburg ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ferner ist davon auszugehen, dass Luxemburg die Rechte anerkennt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das pauschale, nicht weiter begründete Vorbringen des Beschwerdeführers, Einwanderer und Flüchtlinge befänden sich unter gefängnisähnlichen Bedingungen in einer entrechteten Position, ändert nichts an dieser Einschätzung. Folglich ist der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar
F-3237/2021 zu erachten (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG). Zudem ist der Vollzug der Wegweisung nach Luxemburg auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 15. Juli 2021 verfügte Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 6. 6.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-3237/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Eliane Kohlbrenner
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