Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-3208/2017
Urteil v o m 1 4 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2017 / N (…).
F-3208/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 20. April 2017 verliess und am 30. April 2017 via C._______, D._______ und E._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 1. Mai 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 3. Mai 2017 zur Person befragte, dass er dabei unter anderem geltend machte, er sei von 2011 bis 2012 in Italien gewesen, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe, dass er nach der Ablehnung des Asylgesuchs in die Türkei zurückgekehrt sei, dass er sich im Jahr 2016 wiederum circa einen Monat in Italien aufgehalten habe, bevor er in die Türkei zurückgereist sei, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person gestützt auf seine Aussagen und den Eurodac-Treffer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte, dass er diesbezüglich erklärte, er habe in Italien einen negativen Entscheid bekommen und könne dort kein weiteres Asylgesuch einreichen, dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 10. Mai 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 24. Mai 2017 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten,
F-3208/2017 dass das SEM mit Verfügung vom 29. Mai 2017 – eröffnet am 1. Juni 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2017 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2017 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass eventualiter von der Wegweisung abzusehen sei, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Telefax vom 9. Juni 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
F-3208/2017 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8‒15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2012 und am 11. Januar 2016 in Italien um Asyl nachgesucht hat,
F-3208/2017 dass die italienischen Behörden am 24. Mai 2017 das Übernahmeersuchen des SEM vom 10. Mai 2017 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO guthiessen, dass es dem Beschwerdeführer – in Übereinstimmung mit dem SEM – nicht gelungen ist, die geltend gemachte Rückkehr in die Türkei im Jahr 2016 und die darauffolgende Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten im April 2017 mit stichhaltigen Argumenten plausibel zu machen (vgl. Befragungsprotokoll vom 3. Mai 2017, A7 S. 7), dass in diesem Zusammenhang auch auf Beschwerdeebene lediglich geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei in die Türkei zurückgereist und danach von dort aus in die Schweiz gelangt, ohne dass die Aussage mit irgendwelchen Beweismitteln untermauert würde, dass bei dieser Sachlage nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich ab Februar 2016 bis im April 2017 ausserhalb der Dublin- Staaten aufgehalten, was unter Umständen das Erlöschen der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zur Folge gehabt hätte (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Übrigen seitens der italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM nicht zugestimmt worden wäre, hätten sie über Indizien dafür verfügt, dass der Beschwerdeführer den Dublin-Raum für mindestens drei Monate verlassen haben könnte, dass somit ein Erlöschen der Zuständigkeit der italienischen Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO auszuschliessen und die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
F-3208/2017 dass in der Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend gemacht wird, gemäss dem Befragungsprotokoll vom 3. Mai 2017, Frage 3.02, lebe ein wesentlicher Teil der Familie des Beschwerdeführers in der Schweiz, namentlich der Vater und drei Onkel, dass es aufgrund der familiären Verbindungen Sinn mache, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass die Dublin-III-VO ein besonderes Augenmerk auf die Einheit der Familie lege und Art. 16 Dublin-III-VO die Schweiz sogar verpflichte, das Asylverfahren hier durchzuführen, dass der Beschwerdeführer zu den Gesuchsgründen kaum befragt worden sei, obwohl im Ausland kein Asylverfahren pendent sei und ein wesentlicher Teil seiner Familie in der Schweiz lebe, dass darum ersucht werde, die Sache zur ordentlichen Prüfung des Gesuchs an das SEM zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, in der angefochtenen Verfügung nicht hingewiesen worden sei, dass darin pauschal festgestellt werde, die Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung, was als Verletzung von Art. 29 BV zu erachten sei, dass die Ausreise nach Italien für den Beschwerdeführer sehr umständlich wäre, dass die Zustände in den Flüchtlingslagern furchtbar seien, dass handkehrum der Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz für das Land keine negativen Folgen hätte, zumal er sich stets legal verhalten und hier auch gleich nach der Einreise das Asylgesuch gestellt habe, dass daher um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beziehungsweise um Gestattung des Aufenthalts in der Schweiz bis zum Entscheid ersucht werde, dass vorab zur formellen Rüge Stellung zu nehmen ist, das SEM habe Art. 29 BV verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung pauschal festgestellt habe, die Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung,
F-3208/2017 ohne den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen entsprechenden Antrag zu stellen, dass dieser Vorwurf ins Leere läuft, zumal dem Beschwerdeführer zusammen mit der Verfügung ein Auszug aus dem Asylgesetz ausgehändigt wurde, der unter anderem Art. 107a AsylG enthält, dessen Abs. 2 explizit darauf hinweist, dass die asylsuchende Person innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen kann, dass mit der Beschwerde denn auch ein entsprechender Antrag gestellt wurde, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer diesbezüglich ein Nachteil erwachsen sein sollte, dass weder der bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserte Einwand noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin- III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin- III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
F-3208/2017 dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass der Beschwerdeführer angesichts dessen aus seinem Einwand, die Zustände in den italienischen Flüchtlingslagern seien furchtbar, nichts für sich abzuleiten vermag, dass er kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass er auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf
F-3208/2017 sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass er die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person seinen Vater und drei Onkel als Bezugspersonen in der Schweiz angab (vgl. A7 S. 5 Ziff. 3.02), dass er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal diese Personen nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III- VO gelten, dass vorliegend auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters) belegt ist, dass damit – entgegen anderslautender Auffassung – eine Anwendung dieser Bestimmung ausser Betracht fällt, dass im Übrigen davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte die genannten Personen bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs erwähnt, hätte er deren Anwesenheit in der Schweiz als Hindernis für seine Wegweisung nach Italien erachtet, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer
F-3208/2017 aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich abzuleiten vermag, dass das in der Beschwerde erwähnte legale Verhalten des Beschwerdeführers zu keiner anderen Einschätzung führen kann, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass angesichts der Umstände eine Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Prüfung des Asylgesuchs ausser Betracht fällt, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, seine Asylvorbringen bei den für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen italienischen Behörden geltend zu machen, dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache abgeschlossen ist, weshalb das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise um Gestattung des Aufenthalts in der Schweiz bis zum Entscheid gegenstandslos geworden ist,
F-3208/2017 dass der am 9. Juni 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-3208/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: