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Bundesverwaltungsgericht 23.09.2023 F-3193/2023

23 settembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,066 parole·~15 min·2

Riassunto

Schengen-Visum | Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 24. Mai 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3193/2023

Urteil v o m 2 3 . September 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 24. Mai 2023.

F-3193/2023 Sachverhalt: A. A.a B._______ (geboren [...], nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene), eine Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, beantragte am 21. März 2023 bei der Schweizer Botschaft in C._______ die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom (...) bis (...) bei dem im Kanton D._______ wohnhaften Beschwerdeführer (vgl. SEM act. 2/37-42). Dieser hatte zuvor ein entsprechendes Einladungsschreiben eingereicht (SEM act. 1/8). Grund für den Aufenthalt der Eingeladenen – einer Reisebekanntschaft des Beschwerdeführers – in der Schweiz sei, ihr die Schweiz zu zeigen respektive eine andere Kultur kennenzulernen (vgl. SEM act. 1/8 und act. 2/39). A.b Mit Formular-Verfügung vom 21. März 2023 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und begründete Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum bestünden (SEM act. 2/16-20). A.c Gegen den abschlägigen Visumsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. März 2023 Einsprache (SEM act. 1/13 f.). In der Folge liess das SEM durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 4/46 f. und act. 5/51-62). B. Die Vorinstanz wies mit Entscheid vom 24. Mai 2023 die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, weder die wirtschaftliche Lage in der Dominikanischen Republik noch die allgemeine und persönliche Situation der Gesuchstellerin böten Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise in ihr Heimatland (SEM act. 7/64-69). C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 2. Juni 2023 stellte der Beschwerdeführer die Begehren, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und der Gesuchstellerin das beantragte Schengen- Visum für mindestens einen Monat auszustellen. F. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

F-3193/2023 D. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 27. August 2023.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

F-3193/2023 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländerund Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV], in Kraft seit dem 15. September 2018; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als Staatsangehörige der Dominikanischen Republik unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV). 4.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b

F-3193/2023 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2). 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise respektive das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise respektive Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1).

F-3193/2023 4.5 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. E. 4.1 hiervor). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der eingeladenen Person als nicht genügend gewährleistet. 5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.3 Die Dominikanische Republik war in den letzten zehn Jahren eine der am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften in Lateinamerika und der Karibik. Während sich das Bruttoinlandprodukt (BIP) vollständig von der Pandemie erholt hat, hat sich die Haushaltslage verschlechtert. Die öffentliche Verschuldung liegt nach wie vor über dem Niveau vor der Pandemie, und die Zinslast machte 2022 bereits drei Prozent des BIP aus. Der verringerte finanzpolitische Spielraum hat den rückläufigen Trend bei den öffentlichen Investitionen verstärkt. Das Wachstum hat zwar zu einer Vergrösserung der Mittelschicht und einer Verringerung der Armut, aber auch zu einer

F-3193/2023 Zunahme der Stadtbevölkerung um 50 Prozent geführt. Das Land hat sich von einer Agrargesellschaft zu einer von grossen Ballungsräumen dominierten Gesellschaft gewandelt. Wirtschaftlich ist es selbst in den Wachstumssektoren nicht gelungen, hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen, und beim Zugang zu qualitativ hochwertigen Basisgütern und -dienstleistungen - in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Wasser und Strom – besteht Verbesserungsbedarf. Die steigenden Inflationsraten beeinträchtigen den Lebensunterhalt der Bevölkerung, vor allem denjenigen der schwächeren Bevölkerungsgruppen. Ungerechtfertigte geschlechtsspezifische Lohnunterschiede, eine geschlechtsspezifische berufliche Segmentierung in weniger produktive und schlechter bezahlte Tätigkeiten, eine kürzere Lebensarbeitszeit sowie höhere Arbeitslosigkeit und unbezahlte Aufgaben tragen dazu bei, dass Frauen aller Altersgruppen in der Dominikanischen Republik häufiger von Armut betroffen sind als Männer. Es wird erwartet, dass sich zwar das Wirtschaftswachstum der Dominikanischen Republik von 4,9 Prozent auf 4,4 Prozent im Jahr 2023 verlangsamen wird, dass aber Strukturreformen sowie Bemühungen zur Verbesserung des Humankapitals und zur Anziehung ausländischer Direktinvestitionen das Wachstumspotenzial mittelfristig zu erhalten vermögen. Hauptrisiken für die Wirtschaft birgt der Krieg in der Ukraine, der sich vor allem in höheren Preisen für Waren und Dienstleistungen niederschlägt, wie auch die Normalisierung der Geldpolitik in den Vereinigten Staaten, welche zu einer Verschärfung der finanziellen Bedingungen führt (The World Bank in Dominican Republic, https://www.worldbank.org/en/country/dominicanrepublic/overview, letztmals aktualisiert am 5. April 2023, abgerufen am 1. September 2023). 5.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus der Dominikanischen Republik grundsätzlich als hoch einschätzt. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr über die Situation im Herkunftsland hinaus, die weiteren Umstände ebenfalls zu würdigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche respektive wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer

F-3193/2023 Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8). 5.5 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine (...)-jährige, ledige und kinderlose Frau, welche den Akten zufolge zusammen mit ihren Eltern in der Gemeinde E._______ (Provinz F._______) lebt. Sie schloss (Nennung Zeitpunkt) ihr Studium ab und (...) später wurde ihre Diplomarbeit anerkannt. Die Gesuchstellerin verfügt weder über ein Einkommen noch über eine Anstellung; sie hilft ihrer Mutter in deren (Nennung Geschäft), wo sie sich ein Sackgeld verdient (vgl. Beschwerdeschrift S. 2). Aufgrund der auf (Nennung Zeitpunkt) geplanten Reise in die Schweiz hat die Gesuchstellerin bislang keine Bemühungen unternommen, um eine ihrer Ausbildung adäquate Anstellung zu finden. Gemäss den Ausführungen in der Replik erhält sie von ihrer Mutter einen Lohn von (...) (umgerechnet zirka Fr. [...]) monatlich für die Mitarbeit im Geschäft. Der Beschwerdeführer ersetzt der Gesuchstellerin die Differenz zu einem marktüblichen Lohn ab Studienende (Nennung Zeitpunkt) bis zu einem künftigen Stellenantritt und bezahlt ihre Telefonrechnungen seit (Nennung Zeitpunkt). Aufgrund dieser Ausgangslage kann fraglos (noch) nicht von einer massgeblichen beruflichen Verankerung der Eingeladenen ausgegangen werden, welche die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz beziehungsweise im Schengen- Raum über den deklarierten Zeitpunkt hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse, auch wenn sie laut Angaben in der Replik insgesamt über Nettoeinkünfte verfüge, welche in etwa denjenigen einer ihrer Ausbildung adäquaten Anstellung entsprechen würden. So handelt es sich doch bei diesen Nettoeinkünften zu einem substanziellen Teil nicht um selbst erwirtschaftete Einkünfte.

Weiter bildet das Zurücklassen von Eltern für sich allein noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. So zeigt die Erfahrung, dass es in der Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Vor dem Hintergrund der obigen Darlegungen und der Tatsache, dass die Gesuchstellerin bislang stets bei ihren Eltern und nicht in einer eigenen Wohnung gelebt hat, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie lediglich über geringe finanzielle Mittel verfügen dürfte. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass sie während ihres Studiums (...) Studienaufenthalte in G._______ – jeweils während (Nennung Dauer) – absolvierte,

F-3193/2023 nichts zu ändern, sind die Lebensumstände der Gesuchstellerin während dieser Zeit doch nicht mit denjenigen im Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs um Erteilung eines Schengen-Visums für die Schweiz zu vergleichen: So verfügt sie nun über einen Universitätsabschluss und mit dem Beschwerdeführer über ein Beziehungsnetz in der Schweiz. Dieser erachtet es seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zufolge mit Blick auf ein gemeinsames Zusammenleben in der Heimat der Gesuchstellerin – die er als Freundin bezeichnet – als unabdingbar, dass sie die Schweizer Kultur vor Ort kennenlernt und zieht für ein Besuchsvisum sogar eine Heirat als ultima ratio in Betracht (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 2 Ziff. 2). Auch diesbezüglich sind Bedenken an einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin angebracht.

Sodann sind über die weiteren Lebensverhältnisse der Gesuchstellerin in der Heimat weder den Gesuchsunterlagen noch den Eingaben auf Beschwerdeebene zusätzliche Angaben zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich vor einer Emigration abhalten können; dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. Der durchaus verständliche Wunsch des Beschwerdeführers, der Gesuchstellerin die Traditionen und Naturschönheiten der Schweiz näher zu bringen und ihr – wohl auch zwecks Beziehungspflege – zu ermöglichen, seine Lebensumstände kennen zu lernen, hat angesichts des vorliegenden Ergebnisses in den Hintergrund zu treten. So ist bei der Risikobeurteilung in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 5.6 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind denn auch nicht ersichtlich.

F-3193/2023 6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 20. Juni 2023 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

F-3193/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Stefan Weber

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