Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.05.2026 F-3055/2026

11 maggio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,825 parole·~9 min·9

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 25. März 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3055/2026

Urteil v o m 11 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Matthew Pydar.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), Sao Tomé und Principe, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 25. März 2026.

F-3055/2026 Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 6. August 2025 in der Schweiz um Asyl. Dabei reichten sie Kopien ihrer Reisepässe sowie die Identitätskarte des Beschwerdeführers 1 ein. Ein Abgleich des Staatssekretariats für Migration (SEM) mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin 2 im Besitz eines portugiesischen Visums war, das bis zum 1. Januar 2022 gültig war. Den eingereichten Reisepässen war zu entnehmen, dass die übrigen Beschwerdeführenden portugiesische Visa mit einer Gültigkeit bis zum 19. Januar 2025 besassen. A.b. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 19. August 2025 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Portugals für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Portugal. A.c. Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz am 22. August 2025 die portugiesischen Behörden um die Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.d. Mit Schreiben vom 20. August 2025, welches beim SEM am 1. September 2025 eintraf, reichte der Kanton Freiburg die Pässe sowie Kopien der Identitätsausweise der Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 zu den Akten. Am 23. September 2025 folgte eine weitere Eingabe der Beschwerdeführenden mitsamt neuen Beweismitteln. A.e. Die portugiesischen Behörden hiessen das vorgenannte Gesuch der Vorinstanz am 15. Oktober 2025 gut. A.f. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 entschied die Vorinstanz, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einzutreten. Sie wies sie aus der Schweiz nach Portugal weg und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am

F-3055/2026 9. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Diese wurde mit Urteil F-8553/2025 vom 17. November 2025 abgewiesen. C. C.a. Mit Eingabe vom 23. März 2026 ersuchten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz um Wiedererwägung der Verfügung vom 31. Oktober 2025. C.b. Mit Verfügung vom 25. März 2026 – zugestellt am 27. März 2026 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und hielt fest, die Verfügung vom 31. Oktober 2025 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C.c. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 29. April 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer oder Gericht). Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Schweiz sei zur Prüfung der Asylgesuche zuständig. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei zu verzichten. C.d. Am 30. April 2026 ordnete der vorsitzende Richter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48

F-3055/2026 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5. m.w.H.). 4. Die Beschwerdeführenden machen mit ihrem Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. Es ist daher zu prüfen, ob sich die Sachlage seit Erlass der ursprünglichen Verfügung am 31. Oktober 2025 derart verändert hat, dass ein Rückkommen auf den Nichteintretensentscheid geboten erscheint. 4.1. In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 31. Oktober 2025 beseitigen könnten. In dieser Verfügung habe das SEM sich ausreichend mit den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und zu dem Schluss gekommen, dass eine Rückführung nach Portugal mit Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO vereinbar sei. Diesbezüglich seien keine neuen Sachverhaltselemente vorhanden, die eine wesentliche Verschlechterung der Gesundheitslage der betroffenen Personen belegen würden. Die eingereichten medizinischen

F-3055/2026 Unterlagen seien lediglich dazu geeignet, die bisherige Aktenlage zu bestätigen. Dies gelte insbesondere für die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerinnen 3 und 4, da ihre Beschwerden sowohl im Nichteintretensentscheid vom 31. Oktober 2025 als auch im Urteil des BVGer F- 8553/2025 vom 17. November 2025 berücksichtigt worden seien. Im Übrigen seien die neu diagnostizierten Beschwerden bezüglich der Beschwerdeführerin 2 (posttraumatische Belastungsstörung und schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen) und des Beschwerdeführers 1 (persistierende Instabilität bei vorderen Kreuzbandruptur am rechten Knie) nicht derart gravierend, dass sie einer Überstellung nach Portugal entgegenstünden. 4.2. In ihrer Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die Begründung der Vorinstanz verkenne den Kern der gesundheitlichen Problematik. Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 2 stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer konkreten Angst vor einer Überstellung nach Portugal. Diese Angst manifestiere sich in einer erheblichen Belastung, die sich auf das gesamte Familiensystem auswirke. Des Weiteren würden sich die gesundheitlichen und psychischen Belastungen beider Elternteile unmittelbar auf die Entwicklung und Stabilität der Kinder auswirken, weshalb eine Überstellung unter diesen Umständen das Kindeswohl erheblich gefährden würde. 4.3. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Vorbringen keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse aufzuzeigen, die die ursprüngliche Verfügung vom 31. Oktober 2025 in Frage stellen könnten. Bereits im Rahmen des ordentlichen Dublin-Verfahrens hat sich die Vorinstanz in der erwähnten Verfügung mit dem medizinischen Sachverhalt der Beschwerdeführenden, der in Portugal vorhandenen ausreichenden medizinischen Infrastruktur und den dortigen Behandlungsmöglichkeiten auseinandergesetzt. Sodann hielt sie mit zutreffender Begründung fest, dass Portugal gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass Portugal ihnen eine medizinische Behandlung verweigern würde. Die dem Wiederwägungsgesuch eingereichten medizinischen Unterlagen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. SEM-Akten 1481342-1/13, Beilagen), zumal die behaupteten und nachgewiesenen medizinischen Probleme bereits im Urteil F-8553/2025 vom 17. November 2025 erörtert

F-3055/2026 worden waren (vgl. E. 4.2 desselben). Hinsichtlich der Entwicklungen der Gesundheitslage der Beschwerdeführerin 2 gibt es keine Anhaltspunkte, die einer Überstellung nach Portugal entgegenstehen würden (siehe dazu: Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Im Übrigen ist zu erwähnen, dass selbst in Fällen schwerwiegender psychischer Belastungen, bei denen eine Suizidalität nicht ausgeschlossen werden kann, dies für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Des Weiteren erweisen sich die Rügen hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Kindeswohls als unbegründet. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen im Urteil F-8553/2025 E. 5.1 ff. verwiesen, die nach wie vor aktuell sind. 4.4. Das SEM kam daher insgesamt zu Recht zum Schluss, dass keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO und die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden hierzulande vorliegen würden. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Ausführungen auf Wiedererwägungsstufe insgesamt keine Gründe darzulegen, die im heutigen Zeitpunkt zu einer anderen Einschätzung führen müssten. Zusammenfassend ist auf Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs schliessen. 4.5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 23. März 2026 zu Recht abgewiesen hat. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist somit gegenstandslos geworden. 6. 6.1. Hinsichtlich des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Der entsprechende Antrag ist somit abzuweisen. 6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom

F-3055/2026 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-3055/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matthew Pydar

Versand:

F-3055/2026 — Bundesverwaltungsgericht 11.05.2026 F-3055/2026 — Swissrulings