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Bundesverwaltungsgericht 30.11.2022 F-3017/2022

30 novembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,116 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. Juli 2022

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3017/2022

Urteil v o m 3 0 . November 2022 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Barbara Balmelli, Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkiye, vertreten durch MLaw Nina Ochsenbein, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. Juli 2022 / N (…).

F-3017/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. April 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die Schweiz am 22. Oktober 2021 einen Visumsantrag von ihm abgelehnt, Österreich ihm jedoch ein vom 8. Dezember 2021 bis zum 7. Januar 2022 gültiges Visum ausgestellt hatte. Anlässlich der Befragung vom 21. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich gewährt, welches grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei (gestützt auf die Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]). Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer bestritten. Er machte geltend, am 26. Dezember 2021 in die Schweiz geflogen und von dort aus für einen Geschäftstermin weiter nach Österreich gereist zu sein. Österreich habe er am 28. Dezember 2021 auf dem Landweg verlassen und sei nach Türkiye zurückgekehrt. Dort sei er bis zum bis 7. April 2022 geblieben, bevor er erneut in die Schweiz gereist sei. B. Am 21. April 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 21. Juni 2022 entsprochen. C. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 4. Mai 2022 folgende Beweismittel zum Nachweis seines Aufenthalts in Türkiye ein: - Rechnung vom 16. März 2022 für ein Geschäftsessen - Kontoauszug betreffend Lohnüberweisungen am 14. Januar und 18. Februar 2022 - Bankauszug vom 8. April 2022 mit Lohnüberweisung für März 2022 - Arbeitsrapport/Abrechnung vom 3. Februar 2022 für Januar 2022 - Sitzungsprotokolle vom 4. Januar, 3. Februar und 5. April 2022 - Sozialversicherungsbeiträge (mit QR-Code) - Aktives Formular für Sozialversicherungsbeiträge (mit QR-Code)

F-3017/2022 - Ärztliches Rezept vom 23. Februar 2022 (mit QR-Code) - Stromrechnung vom 25. März 2022 - Nebenkostenabrechnung vom 2. Februar 2022 - Bankauszug vom 18. Februar 2022 betreffend Nebenkosten D. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Österreich an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 11. Juli 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel legte er ein Formular betreffend Sozialversicherungsbeiträge sowie einen Entscheid des Kassationshofes vom 15. März 2022 bezüglich eines ihn betreffenden Strafverfahrens in Türkiye zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2022 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und befand, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 27. Juli 2022 an ihrer Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 8. August 2022 und hielt ebenfalls an seinen Anträgen fest. H. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens. Die Instruktionsrichterin antwortete mit Schreiben vom 21. Oktober 2022. Am 28. November 2022 legte der Be-

F-3017/2022 schwerdeführer zusätzliche Beweismittel betreffend Eröffnung eines Strafverfahrens in Türkiye gegen seine Ehefrau zu den Akten und ersuchte um beförderliche Behandlung des Verfahrens.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

F-3017/2022 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3. Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ist das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen, aufgrund dessen der Antragsteller in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so ist Art. 12 Abs. 2 anwendbar, solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 4. 4.1. Gemäss einem Abgleich mit dem CS-VIS wurde dem Beschwerdeführer von Österreich ein vom 8. Dezember 2021 bis 7. Januar 2022 gültiges Schengenvisum ausgestellt. Die österreichischen Behörden hiessen das Übernahmegesuch des SEM am 21. Juni 2022 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gut. 4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, von Österreich ein Visum erhalten zu haben. Allerdings macht er geltend, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen zu haben, weshalb Österreich nicht für die Prüfung seines Asylantrags zuständig sei. Die Vorinstanz habe die von ihm eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, sondern pauschal behauptet, diese würden keinen oder nur einen geringen Beweiswert aufweisen. Sie habe damit den Untersuchungsgrundsatz und ihre Begründungspflicht verletzt. Diese formelle Rüge des Beschwerdeführers ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

F-3017/2022 4.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.4. Für den Nachweis seines Aufenthalts in Türkiye bis zum 7. April 2022 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Belege ein (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die Vorinstanz befand in ihrer Verfügung den Beweiswert der eingereichten Beweismittel als gering. Es handle sich um Kopien von Dokumenten ohne fälschungssichere Sicherheitsmerkmale. Zudem würden die eingereichten Dokumente die Anwesenheit des Beschwerdeführers in Türkiye nicht zweifelsfrei belegen. Strom und Nebenkosten müssten auch in seiner Abwesenheit bezahlt werden, lebe doch seine Ehefrau weiterhin dort. Auch sei denkbar, dass er seinen Lohn trotz Landesabwesenheit weiterhin erhalten habe. Das eingereichte Arztzeugnis könnte ihm aus Gefälligkeit ausgestellt worden sein. Anlässlich der Vernehmlassung merkte sie zusätzlich an, bei den Ausführungen, wie der Beschwerdeführer zu den Dokumenten gekommen oder wie diese entstanden seien, handle es sich um Parteibehauptungen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Strom- und Nebenkosten den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Türkiye nicht zu belegen vermögen, da diese auch von anderen Personen bezahlt werden könnten. Die Vorinstanz unterliess es jedoch, sich zu den Arbeitsprotokollen und den Sozialversicherungsbelegen zu äussern, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde explizit darauf hinwies, dass die Echtheit dieser Dokumente leicht verifizierbar sei. Er führte aus, die Sozialversicherungsbeiträge, die er bis Ende März 2022 erhalten habe, würden zeigen, dass er physisch in Türkiye arbeitstätig gewesen sei. Nach seiner Ausreise seien die Beiträge per 25. April 2022 eingestellt worden, nachdem er knapp drei Wochen lang nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Die diesbezüglichen Dokumente würden einen QR-Code enthalten und könnten auf E-Devlet

F-3017/2022 eingesehen werden (Beschwerde S. 6). Bei E-Devlet handelt es sich um ein Internetportal der türkischen Regierung, auf welchem verschiedene Dienstleistungen online erhältlich sind. Die Vorinstanz äusserte sich nicht dazu, ob sie den QR-Code auf den Sozialversicherungsbelegen überprüft habe, sondern verwies darauf, dass es sich um nicht fälschungssichere Dokumente handle. Ein QR-Code kann jedoch auch auf einer Kopie eingelesen und damit die Echtheit des Dokuments überprüft werden. Zu den Arbeitsprotokollen bemerkte der Beschwerdeführer, es handle sich um amtliche Dokumente, deren Echtheit bei "T.C. Cevre Sehircilik iklim degisikligi bakanligi toplu konut idaresi bakanligi" überprüft werden könne. Auch dazu äusserte sich die Vorinstanz weder in ihrer Verfügung noch in der Vernehmlassung. 4.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Beweismittel nicht genügend gewürdigt und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Eine Heilung ist aufgrund der Schwere der Verletzung ausgeschlossen. Die Beschwerde ist demnach im Sinne des Eventualantrags gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gegenstandslos geworden. 5.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

F-3017/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 4. Juli 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteienschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

Versand:

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