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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2026 F-3015/2026

1 luglio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,248 parole·~11 min·12

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 14. April 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3015/2026

Urteil v o m 1 . Juli 2026 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Christa Preisig, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Lukas Schmid.

Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Kerstin Krüger, Rechtsschutz für Asylsuchende Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 14. April 2026 / N (...).

F-3015/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. November 2025 zusammen mit seiner Ehefrau (geb. 1987) und den gemeinsamen drei Kindern (geb. 2010, 2013, 2016) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und der ältesten Tochter mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2023 in Italien um Asyl ersucht hatte. Für die Ehefrau und die Tochter ergab der Abgleich keine Treffer. B. Am 7. Januar 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer das Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Wegweisung nach Italien. C. C.a Das Ersuchen der Vorinstanz vom 13. Januar 2026 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) lehnten die italienischen Behörden am 26. Januar 2026 mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis zum 1. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. Aus diesem Grund sei die Dublin-III-VO für seine Übernahme nicht anwendbar. C.b Das Ersuchen der Vorinstanz vom 13. Januar 2026 um Übernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers und der drei gemeinsamen Kinder gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO lehnten die italienischen Behörden am 19. Januar 2026 unter anderem aufgrund der fehlenden schriftlichen Zustimmung ab. C.c Am 21. Januar 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau das rechtliche Gehör zur Möglichkeit der Familienzusammenführung in Italien und der Notwendigkeit ihrer schriftlichen Zustimmung zur Übernahme durch Italien.

F-3015/2026 C.d Nachdem der vertretene Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit Stellungnahme vom 27. Januar 2026 zunächst den Wunsch geäussert hatten, dass sich die Schweiz für das Asylverfahren zuständig erklärt und sie beide in der Schweiz bleiben können, erklärten sie mit Eingabe vom 19. Februar 2026 schriftlich, dass die Familie sich dazu entschieden habe, eine Trennung in Kauf zu nehmen und dass die Kinder und die Ehefrau möchten, dass ihr Verfahren in der Schweiz fortgeführt wird. C.e In der Folge lehnten die italienischen Behörden das Ersuchen der Vorinstanz vom 13. Februar 2026 um Übernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers und der drei gemeinsamen Kinder gestützt auf Art. 9 Dublin-III- VO am 2. März 2026 erneut aufgrund der fehlenden schriftlichen Zustimmung ab. C.f Am 30. März 2026 stimmten die italienischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz vom 28. Januar 2026 um Rückübernahme des Beschwerdeführers zu gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik vom 10. September 1998 über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549). D. Mit Entscheid des SEM vom 2. April 2026 wurden der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie den drei gemeinsamen Kindern in der Schweiz Asyl gewährt und sie wurden als Flüchtlinge anerkannt. E. E.a Am 17. April 2026 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf vom 14. April 2026 zukommen und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid und der Wegweisung nach Italien. E.b Mit Eingabe vom 17. April 2026 nahm der vertretene Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf Stellung und führte aus, dass ihm bewusst sei, dass die Familie eine Trennung in Kauf genommen habe. Seine Wegweisung nach Italien und die voraussichtliche Trennung von seiner Familie, die mittlerweile als Flüchtlinge in der Schweiz anerkannt worden seien, sei für

F-3015/2026 ihn aber sehr belastend. Er mache sich Sorgen, dass er in Italien keine existenzsichernde Lebensgrundlage aufbauen könne. E.c Mit Verfügung vom 14. April 2026 (eröffnet am 21. April 2026) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1), ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien unter Androhung von Zwangsmassnahmen an (Dispositivziffern 2 und 3) und beauftragte den Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. April 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich der Frage der Vereinigung der Familie auf den ausländerrechtlichen Weg zu verweisen, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege (gemeint: Prozessführung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Soweit er beantragt, er sei hinsichtlich der Frage der Vereinigung der Familie auf den ausländerrechtlichen Weg zu verweisen, nimmt er eine Erweiterung des Streitgegenstands vor. Die Vereinigung der Familie war zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Sie wurde in keiner der zahlreichen Eingaben des vertretenen Beschwerdeführers an die Vorinstanz und insbesondere auch nicht im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 17. April 2026 (vgl. E.b. hiervor) thema-

F-3015/2026 tisiert. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienzusammenführung eingereicht hat und somit ein ausländerrechtliches Verfahren rechtshängig wäre. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Italien – einem EU-Mitgliedstaat – um einen sicheren Drittstaat (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) handelt, der Beschwerdeführer dort als Flüchtling anerkannt ist und die italienischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) und hat seine Wegweisung angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9). 2.2 Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer angeblich bereits beim Kanton Basel-Stadt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht hat. Weder lassen sich den vorinstanzlichen Akten oder dem ZEMIS bis zum heutigen Zeitpunkt diesbezüglich Hinweise entnehmen noch reichte der vertretene Beschwerdeführer Belege dafür ein. Es steht ihm jedoch frei, bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um Familienzusammenführung einzureichen. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Blick auf den Familiennachzug kann aber praxisgemäss ohne weiteres im Ausland abgewartet werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2026 (vgl. C.d. hiervor) schriftlich einer Trennung von ihm und dem Rest seiner Familie zustimmte und damit im vorliegenden Verfahren auf die Geltendmachung seines durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts, mit seiner Familie zusammenzuleben, verzichtete (vgl. Urteil des BVGer D-8917/2025 vom 26. November 2025 E. 10.2.2). Dies mit der Absicht, zu verhindern, dass seine Ehefrau und Kinder ebenfalls nach Italien überstellt werden und so nicht in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden. Ein Familiennachzug wurde nicht thematisiert (vgl. E. 1.2 hiervor). Danach sind bis zur Einreichung der Beschwerde nur wenige Wochen vergangen. In diesem Zeitraum hat sich an der Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie einzig der Umstand verändert, dass der Rest seiner Familie (ermöglicht unter anderem durch den besagten Verzicht auf Zusammenleben) mittlerweile durch den am 2. April 2026 ergangenen positiven Asylentscheid in der Schweiz über

F-3015/2026 ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. Mit Blick darauf scheint die erneute Geltendmachung des Anspruchs auf das Recht auf Familienleben zum jetzigen Zeitpunkt im vorliegenden Verfahren widersprüchlich und würde einem Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gleichkommen. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht grundsätzlich abspricht. Diesen kann er – sobald er ein entsprechendes Gesuch eingereicht hat – auf dem ordentlichen ausländerrechtlichen Weg geltend machen (s. E. 2.2 hiervor). 3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 3.1 3.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer, der dort über einen Schutzstatus verfügt, eine Verletzung des Refoulement-Verbots und eine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung droht (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-711/2026 vom 3. Februar 2026 E. 4.1.2, D-8917/2025 vom 26. November 2025 E. 10.2.1, D-8619/2025 vom 17. November 2025 E. 7.2.2 f.). Als Schutzberechtigter kann er sich ferner auf die in der Qualifikationsrichtlinie verankerten Garantien betreffend Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum berufen, auf die sich Italien behaften lassen muss (vollständige Referenz: Art. 26 f., 29 f. und 30 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes).

F-3015/2026 3.1.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene nichts vor, das an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG). Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterbringung, Zugang zum Arbeitsmarkt, Zugang zu Sozialleistungen sowie insbesondere auch dessen gesundheitliche Probleme (aktuell nicht gesichert diagnostizierbare Magen-Darm-Erkrankung mit fortbestehender Refluxproblematik, Eisenmangel, chronische muskuloskelettale Beschwerden und unspezifische Begleitsymptome [dermatologische Beschwerden wie Juckreiz oder Ausschläge, nächtliches Schwitzen]) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Ferner hat die Vorinsanz zutreffend auf die Verpflichtungen Italiens gegenüber Schutzberechtigten im Rahmen der Qualifikationsrichtlinie in Bezug auf den Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt oder zu Sozialversicherungen hingewiesen und erwogen, dass die medizinischen Leiden des Beschwerdeführers problemlos in Italien behandelt werden können. Weiter hat sie richtigerweise darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer mittels moderner Kommunikationsmittel und aufgrund der geografischen Nähe gegebenenfalls durch Besuche möglich sein wird, den Kontakt zu seiner Familie aufrechtzuerhalten. 3.2.2 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, diese Legalvermutung (vgl. E. 3.2.1 hiervor) mit substantiierten Gegenargumenten umstossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 3.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt. 4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 14. April 2026 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

F-3015/2026 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Umständehalber ist in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). 6. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, vgl. Urteil des BGer 2C_554/2017 vom 19. Juni 2017). (Dispositiv nächste Seite)

F-3015/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Basil Cupa Lukas Schmid

Versand:

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