Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-2902/2022
Urteil v o m 9 . August 2022 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Jenny De Coulon Scuntaro, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Fabienne Hasler.
Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2022 / N (…).
F-2902/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl. Am 6. Dezember 2021 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Slowenien. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 18. Januar 2022 ab. Am 8. März 2022 wurde der Beschwerdeführer nach Slowenien überstellt. B. Am 18. März 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei B._______ kontrolliert und vorläufig festgenommen. Am 21. März 2022 wurde er durch den Migrationsdienst des Kantons C._______ gestützt auf Art. 76a AIG (SR 142.20) in Haft genommen. Gleichentags gewährte ihm der Migrationsdienst das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Sloweniens für sein Asylverfahren und einer allfälligen Wegweisung dorthin. Er gab an, in Slowenien habe man ihm und seiner Familie gesagt, sie müssten nach Griechenland zurückgehen, weil sie dort zuerst registriert worden seien. Aufgrund der drohenden Ausschaffung nach Griechenland seien sie in die Schweiz gekommen. Er möchte nicht zurück nach Slowenien. Er gehöre in die Schweiz und zu seiner Familie. Falls er erneut ausgeschafft werde, werde er sofort wieder zurückkehren. C. Am 30. März 2022 ersuchte die Vorinstanz die slowenischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die slowenischen Behörden hiessen das Gesuch am 11. April 2022 gut. D. Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 (eröffnet am 28. Juni 2022) ordnete die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Slowenien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F-2902/2022 E. Am 2. Juli 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowenien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 5. Juli 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. G. Am 11. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung für seine Fürsorgeabhängigkeit ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG [SR 142.20]) zuständig (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Gericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AIG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 64a Abs. 2 erster Satz AIG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
F-2902/2022 Soweit der Beschwerdeführer jedoch beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, ist auf dieses Begehren nicht einzutreten, da die Durchführung eines Asylverfahrens nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bildet. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde. 3. 3.1 Eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG setzt den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens voraus. 3.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Er hält sich somit illegal hier auf. Die slowenischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Die Voraussetzungen für eine Wegweisung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG sind damit erfüllt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Slowenien gar kein Asylgesuch stellen wollen, ist angesichts der aktenkundigen Registrierung in Slowenien und der Tatsache, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden generell kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45), nicht von Belang. Die Zuständigkeit Sloweniens ist gegeben und die Wegweisung nach Slowenien wurde zu Recht angeordnet.
F-2902/2022 4. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Slowenien Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1–4 AIG entgegenstehen. Gemäss diesen Bestimmungen verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. 4.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtsmitteleingabe aus, seine Ehefrau und seine beiden Söhne würden in der Schweiz leben und hätten ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht, das nach wie vor hängig sei. Seine Familie lebe seit Dezember 2021 getrennt von ihm. Damals habe seine Frau behauptet, er würde sie und die Kinder physisch misshandeln. Seit der Trennung gehe es ihm psychisch sehr schlecht. Er habe nie die Möglichkeit gehabt, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Wenn er nach Slowenien überwiesen (gemeint: weggewiesen) werde, werde er von seinen Kindern getrennt. Die Trennung der Familie sei ungerechtfertigt, zumal keine Regelung bezüglich Sorgerecht getroffen worden sei. Zudem würde Art. 7 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes verletzt. Bereits bei seiner letzten Ausweisung (gemeint: Wegweisung) nach Slowenien sei Art. 10 der UN-Konvention missachtet worden. Aufgrund seines Status, seiner mangelnden Sprachkenntnisse und finanziellen Situation habe er in Slowenien keine Möglichkeit, für die Rechte seiner Kinder einzustehen. Am 24. Juni 2022 habe seine Frau beim zuständigen Gericht ein Eheschutzgesuch eingereicht. Er sei für den 18. Juli 2022 vorgeladen worden. Das Eheschutzverfahren könne nicht ordnungsgemäss stattfinden, wenn er nach Slowenien überstellt werde. Ausserdem seien seine Familie und er bei der ersten Ankunft in Slowenien unter dem Vorwand der Covid-19-Pandemie in einer gefängnisartigen und entwürdigenden Unterbringung eingesperrt und unter unmenschlichen Zuständen isoliert worden. Dasselbe sei während der ersten sieben Tage nach seiner Überstellung nach Slowenien geschehen. Er sei in einem Zentrum in Quarantäne versetzt und in einem kleinen Raum mit 16 Personen eingesperrt worden. Sie hätten den Raum jeweils nur am Mittag und Abend für je 15 Minuten verlassen dürfen und die hygienischen Bedingungen seien sehr schlecht gewesen. Eine psychologische Behandlung, wie er sie in der Schweiz erhalten habe, sei ihm verweigert worden. Zudem sei er in Slowenien aggressiven und diskriminierenden Polizisten ausgesetzt gewesen, die ihm mit der Wegweisung nach Kroatien gedroht hätten. Angesichts der praktizierten illegalen Pushbacks gebe es keine Garantie, dass ihm nicht ein ähnliches Schicksal drohe. Seine Familie sei sein Ein und Alles und er werde immer zu ihr zurückkehren, auch wenn man ihn tausendmal ausschaffe.
F-2902/2022 4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig zu qualifizieren ist, auch wenn damit eine allfällige räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie verbunden sein mag. Es gilt zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits seit Dezember 2021 von seiner Familie getrennt lebt. Seine Ehefrau möchte offenbar nicht mehr mit ihm zusammen sein und macht Gewaltvorwürfe gegen ihn geltend. Das entsprechende Eheschutzverfahren wurde inzwischen eingeleitet. Der Beschwerdeführer konnte seine Vorladung für den 18. Juli 2022 ohne Weiteres wahrnehmen. Die Fragen rund um die zukünftige Gestaltung des Familienlebens und insbesondere die Kontaktregelung zu den Kindern sind Gegenstand jenes zivilrechtlichen Verfahrens. Für das vorliegende Verfahren lässt sich festhalten, dass der Grund für die räumliche Trennung von der Familie nicht mit dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Slowenien zusammenhängt. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer auch in der Schweiz von seiner Familie getrennt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass auch die Ehefrau sowie die beiden minderjährigen Kinder nach Slowenien überstellt werden. 4.4 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ferner ist davon auszugehen, dass Slowenien die Rechte anerkennt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Slowenien ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich Quarantäne-Unterbringung und angebliche Verweigerung einer psychologischen Behandlung in Slowenien ändern nichts an dieser Einschätzung. Es sind darüber hinaus keine Gründe für die Annahme ersichtlich, Slowenien werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
F-2902/2022 dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 4.5 Folglich ist der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar zu erachten (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG). Zudem ist der Vollzug der Wegweisung nach Slowenien auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 4.6 Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlass, die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dies umso weniger, als der entsprechende Antrag nicht weiter begründet wird. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 5. Juli 2022 verfügte Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 6. 6.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
F-2902/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Fabienne Hasler
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