Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.06.2026 F-2895/2026

15 giugno 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,923 parole·~15 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 14. April 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2895/2026

Urteil v o m 1 5 . Juni 2026 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger.

Parteien 1. A._______, 2. B._______, beide aus Angola, beide vertreten durch MLaw Schelivan Chantay, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 14. April 2026 / N (…).

F-2895/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte am 14. November 2025 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich einer Anhörung aufgrund des Verdachts auf Menschenhandel am 9. Dezember 2025 gab sie zu ihrem Reiseweg an, sie sei von Angola mit einem portugiesischen Arbeitsvisum nach Portugal geflogen. B. Am 11. Dezember 2025 ersuchte die Vorinstanz die portugiesischen Behörden um Auskunft hinsichtlich der Einreise und des Aufenthalts der Beschwerdeführerin 1 in Portugal. Am 16. Dezember 2025 informierten die portugiesischen Behörden die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführerin 1 ein vom 5. Juni 2025 bis 3. Oktober 2025 gültiges portugiesisches Arbeitsvisum ausgestellt worden sei. C. Dem anschliessend am 18. Dezember 2025 gestellten Aufnahmegesuch der Vorinstanz stimmten die portugiesischen Behörden am 16. Februar 2026 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu. D. Am 23. Januar 2026 kam die Tochter der Beschwerdeführerin 1, die Beschwerdeführerin 2, zur Welt. Am 17. Februar 2026 ersuchte die Vorinstanz die portugiesischen Behörden um Einbezug der Tochter in die Zustimmung. Am 12. März 2026 übermittelten die portugiesischen Behörden eine aktualisierte Zustimmung. E. Am 3. März 2026 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Portugals für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem Gesundheitszustand.

F-2895/2026 F. Am 5. März 2026 stellten die Beschwerdeführerinnen unter anderem ein Gesuch um Anerkennung der Beschwerdeführerin 1 als Opfer von Menschenhandel und um Gewährung einer Erhol- und Bedenkzeit. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2026 verweigerte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 die Anerkennung als Opfer von Menschenhandel und die Gewährung einer Erholungs- und Bedenkzeit. H. Mit Verfügung vom 14. April 2026 – der Rechtsvertretung am 16. April 2026 eröffnet – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 1 nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Portugal an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5). Zudem verfügte sie erneut, die Beschwerdeführerin 1 werde für die Belange des Asylverfahrens nicht als Opfer von Menschenhandel anerkannt und das Gesuch um Gewährung einer Erholungs- und Bedenkzeit werde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2 und 3). I. Am 23. April 2026 erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde und gelangten an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung vom 14. April 2026 und die Zwischenverfügung vom 1. April 2026 seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 1); die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin 1 als Opfer von Menschenhandel anzuerkennen und ihr die Erholungs- und Bedenkzeit zu gewähren (Rechtsbegehren 2); eventualiter seien die Verfügungen vom 14. April 2026 und die Zwischenverfügung vom 1. April 2026 vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten (Rechtsbegehren 3); subeventualiter sei die Verfügung vom 14. April 2026 aufzuheben und die Sache zur Einholung konkreter, individueller schriftlicher Zusicherungen der portugiesischen Behörden betreffend Vernetzung mit den zuständigen Stellen für Opfer von Menschenhandel, adäquate Unterbringung sowie Sicherstellen einer nahtlosen medizinischen Versorgung und rechtliche Unterstützung der vulnerablen Beschwerdeführerinnen in Portugal an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4). Sie ersuchten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um unverzügliche Anweisung der

F-2895/2026 Vollzugsbehörden, im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme von einer Überstellung nach Portugal abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Am 24. April 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. K. Am 28. April 2026 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen für das weitere Asylverfahren dem Kanton Thurgau zu. L. Mit Beweismitteleingabe vom 7. Mai 2026 reichten die Beschwerdeführerinnen einen Bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 4 – einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abgeklärt, weshalb die sinngemäss erhobene formelle Rüge der Beschwerde-

F-2895/2026 führerinnen, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, unbegründet ist und der entsprechenden Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Rechtsbegehren 1) abzuweisen ist. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat zuerst mit Zwischenverfügung vom 1. April 2026 und erneut mit angefochtener Verfügung (vgl. Dispositivziffern 2 und 3) angeordnet, die Beschwerdeführerin 1 werde für die Belange des Asylverfahrens nicht als Opfer von Menschenhandel anerkannt und das Gesuch um Gewährung einer Erholungs- und Bedenkzeit werde abgewiesen. Die Beschwerdeführerinnen haben diese Anordnungen angefochten und beantragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin 1 als Opfer von Menschenhandel anzuerkennen und ihr die Erholungs- und Bedenkzeit zu gewähren. 4.2 Im Zusammenhang mit Menschenhandel ergeben sich für die Schweiz völkerrechtliche Verpflichtungen aus Art. 4 EMRK i.V.m. dem Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels vom 15. November 2000 zum Übereinkommen der vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Palermo-Protokoll; SR 0.311.542). Einerseits ergeben sich aus Art. 4 EMRK für die Vertragsstaaten positive Verpflichtungen zur wirksamen Bekämpfung des Menschenhandels wie die Strafverfolgung der Täter, die Prävention und den Opferschutz. Die Rechtssysteme der Staaten müssen einen effektiven Schutz der Rechte von tatsächlichen und potenziellen Menschenhandelsopfern gewährleisten (BVGE 2016/27 E. 5.2.4 m.w.H.). Andererseits resultiert aus Art. 4 EMRK wie aus Art. 2 und Art. 3 EMRK eine prozessuale Untersuchungspflicht, wenn ein glaubhafter Verdacht auf eine Verletzung von Art. 4 EMRK besteht. Sobald eine staatliche Stelle von einem mutmasslichen Menschenhandelssachverhalt Kenntnis erhält, sind von Amtes wegen Ermittlungen einzuleiten; eine Anzeige des Opfers oder von dessen Angehörigen ist nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des EGMR geht die aus Art. 4 EMRK abgeleitete verfahrensrechtliche Untersuchungspflicht als lex specialis den Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde) innewohnenden staatlichen Pflichten vor (BVGE 2016/27 E. 5.2.4 m.w.H.). 4.3 Gemäss Art. 10 des Übereinkommens des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM; SR 0.311.543) trifft die Schweiz eine Identifizierungspflicht gegenüber Menschenhandelsbetroffenen (vgl. BVGE 2016/27 E. 6.1). Nach Art. 13 ÜBM sieht jede

F-2895/2026 Vertragspartei in ihrem internen Recht die Einräumung einer Erholungsund Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen vor, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich bei der betreffenden Person um ein Opfer handelt. Eine Anerkennung als potentielles Opfer von Menschenhandel durch das SEM steht für sich allein genommen einer Dublin-Überstellung nicht entgegen, es sei denn, die Durchführung eines polizeilichen Vorermittlungsverfahrens bedinge, dass die Verfügbarkeit des potentiellen Opfers von Menschenhandel für den weiteren Verfahrensablauf gewährleistet ist (vgl. BGE 145 I 308 E. 4.1 und 4.2). Die Anerkennung führt jedoch dazu, dass im Dublin-Verfahren gemäss Praxis der Vorinstanz bestimmte Besonderheiten zu beachten sind (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM, D.2.2 – Menschenhandel, Ziff. 2.5). 4.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz am 9. Dezember 2025 eine Befragung der Beschwerdeführerin 1 aufgrund des Verdachts auf Menschenhandel durchführte. Da die von der Beschwerdeführerin 1 an der Befragung gemachten Aussagen nicht als glaubhaft erachtet wurden, verzichtete die Vorinstanz auf eine Meldung an das Bundesamt für Polizei (fedpol) und wies das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 vom 5. März 2026 um Einräumung einer Erhol- und Bedenkzeit mit Zwischenverfügung vom 1. April 2026 ab. 4.5 Indem die Vorinstanz nach einem ersten Anfangsverdacht auf Menschenhandel eine Befragung durchführte, ist sie ihrer prozessualen Untersuchungspflicht gemäss Art. 4 EMRK sowie ihrer Identifizierungspflicht nach Art. 10 ÜBM in genügender Weise nachgekommen. In ihrer Zwischenverfügung vom 1. April 2026 hatte die Vorinstanz erwogen, die Angaben der Beschwerdeführerin zum Reiseweg, zu dem Zeitraum, in dem sie in diesem Haus in Portugal eingeschlossen gewesen sei, sowie zu ihrer Flucht bis in die Schweiz seien substanzarm gewesen und hätten jeglicher Realkennzeichen entbehrt. Über ihre Reise habe sie kaum Angaben machen können und sie habe stereotyp und detailarm wiederholt, dass sie von jungen Männern begleitet worden sei. Weder zu dem Haus, in dem sie mehrere Monate festgehalten worden sei, noch zu den anderen Bewohnern oder Personen, die sie dort festgehalten oder aufgesucht hätten, habe sie Angaben machen können. Ihre Ausführungen hätten nicht den Eindruck erweckt, dass sie von selbst Erlebtem spräche. Der Anfangsverdacht auf Menschenhandel liess sich somit nicht erhärten, weshalb das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin 1 als Opfer von Menschenhandel

F-2895/2026 anzuerkennen und ihr die Erholungs- und Bedenkzeit zu gewähren (vgl. Rechtsbegehren 2), abzuweisen ist. 5. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Portugal für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerinnen zuständig ist. So ist bei einem Antragsteller, der ein Visum besitzt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist – wobei Stichtag der Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz ist –, und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, der Mitgliedstaat zuständig, der das Visum ausgestellt hat, solange der Antragssteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO; das Visum war gemäss Auskunft der portugiesischen Behörden bis am 3. Oktober 2025 gültig). Weiter hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass das portugiesische Asylsystem keine systemischen Mängeln aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. 6. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob, wie von den Beschwerdeführerinnen geltend gemacht, das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. 6.1.1 Zur Frage, ob in Menschenhandelsfällen aus Art. 4 EMRK ein Refoulement-Verbot abzuleiten sei, hat sich der EGMR im Jahr 2011 geäussert. Im Verfahren einer nigerianischen Zwangsprostituierten, welche Frankreich nach Abweisung ihres Asylgesuchs ausweisen wollte, erwog der Gerichtshof, dass sich aufgrund des absoluten Charakters von Art. 4 EMRK grundsätzlich eine Verpflichtung Frankreichs ergeben kann, eine erneute Rekrutierung der Beschwerdeführerin in ein Prostitutionsnetzwerk in Nigeria zu verhindern. Die Pflicht, gestützt auf Art. 4 EMRK von einer Ausweisung abzusehen, besteht im konkreten Fall jedoch nur, wenn gegenüber den Behörden ein unmittelbares Risiko («risque imminent») einer erneuten Rekrutierung oder von Vergeltungsmassnahmen glaubhaft gemacht wird (BVGE 2016/27 E. 5.3.1 m.w.H.). Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Art. 3 und Art. 4 EMRK geht der EGMR in seiner Rechtsprechung davon aus, dass Art. 4 EMRK in Menschenhandelsfällen als lex specialis Art. 3 EMRK vorgeht (BVGE 2016/27 E. 5.3.2 m.w.H.).

F-2895/2026 6.1.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht kein unmittelbares Risiko einer erneuten Rekrutierung oder von Vergeltungsmassnahmen geltend. Auch aus den Akten geht nicht hervor, dass sie von den Tätern oder weiteren Drittpersonen bedroht wird. Zudem sind die Ausführungen der Vorinstanz zu teilen, wonach Portugal ein Rechtsstaat ist, der über eine funktionierende Polizei- und Justizbehörde verfügt und es Aufgabe der Beschwerdeführerin 1 ist, die von ihr geschilderten Vorfälle den dortigen Polizeibehörden zu melden, gegebenenfalls mit Unterstützung von nichtstaatlichen Organisationen. Eine drohende Verletzung von Art. 4 EMRK aufgrund einer Überstellung nach Portugal ist daher zu verneinen. 6.1.3 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK liegt vor, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko («real risk») konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.; Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193). 6.1.4 In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 lässt sich den Akten entnehmen, dass sie im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft im Rahmen des Üblichen verschiedentlich untersucht und medizinisch betreut wurde. Die Beschwerdeführerin 2 kam schliesslich gesund zur Welt. Weiter wurde die Beschwerdeführerin 1 psychiatrisch untersucht. Gemäss der Abklärung der psychiatrischen Dienste Thurgau vom 18. Februar 2026 verfügt sie über eine Anpassungsstörung, die sie im Rahmen von Typ-2-Trauma zwischen Mai 2025 und November 2025 entwickelt habe. Die Kriterien für eine Posttraumatische Belastungsstörung wurden hingegen nicht als erfüllt betrachtet. 6.1.5 Es ist festzuhalten, dass Portugal über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet ist, den Beschwerdeführerinnen die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Portugal den

F-2895/2026 Beschwerdeführerinnen eine medizinische Behandlung zukünftig verweigern würde. Zudem trägt das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen bei der Organisation der Überstellung nach Portugal Rechnung, indem es die portugiesischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 VO Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert, sollte sich dies als notwendig erweisen. Die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK wird durch eine Überstellung nach Portugal damit vorliegend nicht überschritten. 6.1.6 Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern – wie von den Beschwerdeführerinnen geltend gemacht – eine Überstellung nach Portugal ein Verstoss gegen Art. 2 oder 3 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW-Übereinkommen, SR 0.108) darstellen könnte – unabhängig von der Frage, ob diese Normen überhaupt unmittelbar anwendbar sind. 6.1.7 Zusammenfassend ist die Schweiz völkerrechtlich nicht verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. 7. 7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung deshalb im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den spezifischen Umständen des Einzelfalls nicht Rechnung getragen haben sollte. Dies gilt insbesondere für die Vorbringen betreffend Menschenhandel und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1. Dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Einschätzung bezüglich des Selbsteintritts zu einer anderen Beurteilung gelangen, genügt nicht, um von einer Ermessensunterschreitung und entsprechend einer Rechtsverletzung auszugehen.

F-2895/2026 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. 8. Bei diesem Ergebnis besteht keine Veranlassung, von den portugiesischen Behörden, wie subeventualiter beantragt, Garantien einzuholen. 9. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 14. April 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 24. April 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 11. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 12. 12.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 13. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

F-2895/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Jan Hoefliger

Versand:

F-2895/2026 — Bundesverwaltungsgericht 15.06.2026 F-2895/2026 — Swissrulings