Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-2831/2019
Urteil v o m 1 9 . Juni 2019 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2019 / N […].
F-2831/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Y._______, stellte am 11. Mai 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) Region Zürich ein Asylgesuch. B. Ein Abgleich der Daktyloskopierungen des Beschwerdeführers mit der Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 1. Juni 2016 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm am 22. März 2017 subsidiärer Schutz gewährt wurde. C. Nachdem das SEM dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2019 im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen mit Deutschland gewährte, äusserte er sich dahingehend, dass ihm in Deutschland zwar Schutz gewährt worden sei, er jedoch nicht geschützt worden sei. Er leide an verschiedenen medizinischen Problemen, u.a. habe er Probleme mit seinem Knie. Dieses sei in Deutschland nicht operiert worden. Zudem leide er an Magen- sowie Verdauungsproblemen. Dies habe dazu geführt, dass er sich in den Alkohol geflüchtet habe und an Depressionen leide. D. Am 20. Mai 2019 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen) vom 20. Dezember 1993 mit der Begründung, gemäss einem Eurodac-Trefferabgleich sei dem Beschwerdeführer in Deutschland bereits internationaler Schutz gewährt worden. Die deutsche Behörde lehnte das Rückübernahmeersuchen des SEM am 27. Mai 2019 ab, mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei ein abgelehnter Asylbewerber und befinde sich noch im Dublin Verfahren. Daher werde um Anbietung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
F-2831/2019 Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) gebeten. E. Am 27. Mai 2019 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO die deutschen Behörden erneut um Übernahme des Beschwerdeführers und um Anpassung des Eurodac Eintrages. F. Gleichentags gewährte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG infolge der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Deutschlands aufgrund der Dublin-Vertragsgrundlagen. G. In der Stellungnahme vom 4. Juni 2019 führte die Rechtsvertreterin aus, der Beschwerdeführer wolle aus mehreren Gründen nicht nach Deutschland zurückkehren. Er sei auf seiner Flucht Ende 2015 in den Bergen abgestürzt. Dabei habe er sich ein Knie und die Waden schlimm verletzt. Während seines ganzen, rund dreijährigen Aufenthalts in Deutschland sei sein Knie nicht richtig behandelt worden. Es sei dringend nötig, dieses zu operieren. Der Beschwerdeführer habe jedoch nur Tabletten bekommen. Zudem habe er Magenbeschwerden (Blähungen, Durchfall) wofür er sich schämen würde. Deswegen hab er sich oft draussen aufgehalten, um seine Mitbewohner nicht zu belästigen. Diese hätten jedoch gedacht, er sei homosexuell und treffe sich heimlich mit Iranern, und ihm angedroht, ihn umbringen zu wollen. Die Verantwortlichen hätten seinen Wunsch, wegen der Magenbeschwerden in einem Einzelzimmer zu wohnen, nicht zur Kenntnis genommen. Überdies leide er an Sehproblemen. Es wurde ein Überweisungsschreiben vom 17. Mai 2019 und ein Arztbericht der MedZentrum AG vom 4. Juni 2019 zu den Akten gereicht. H. Die deutschen Behörden hiessen das Rückübernahmeersuchen des SEM am 3. Juni 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. I. Mit Verfügung vom 5. Juni 2019, welche gleichentags eröffnet wurde, trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und
F-2831/2019 forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Deutschland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. J. Mit Eingabe vom 7. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter beantragte er, es sei zu veranlassen, dass sich die Vorinstanz gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für zuständig erkläre. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Ferner beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Am 11. Juni 2019 verfügte das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG einen Vollzugsstopp.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
F-2831/2019 2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 – 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
F-2831/2019 zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8 – 15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat können vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
F-2831/2019 6. 6.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids fest, die deutschen Behörden hätten das Ersuchen um Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheissen. Somit sei Deutschland für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde und das Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen Behandlung mit sich bringen würden. Auch würden keine Anhaltspunkte vorliegen, Deutschland würde das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen oder sich nicht an das Non-Refoulement-Gebot halten. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Deutschlands Asyl- und Aufnahmesystem vor. Es würden keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach Deutschland dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Deutschland sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte er sich vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, so könne er sich erneut an die zuständigen staatlichen Stellen bzw. an die Polizei wenden. Aufgrund der bestehenden Akten lasse sich eine Anwendung der Souveränitätsklausel durch die Schweiz nicht rechtfertigen. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber in seiner Beschwerde im Wesentlichen fest, es würden ihm bei einer Rückführung nach Deutschland schwere Nachteile drohen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würden. Er sei medizinisch nicht hinreichend gut behandelt worden. Seine Diskriminierung durch andere Asylsuchende sei von den Behörden nicht ernst genommen worden. Diesbezüglich wäre von der Vorinstanz eine konkrete Zusicherung der zuständigen deutschen Behörden zu verlangen. Zudem drohe ihm dort eine Kettenabschiebung nach Afghanistan. Es würden ihm überdies Verletzungen seiner psychischen und physischen Integrität drohen, was gegen das Non-Refoulement-Gebot der EMRK verstosse.
7. 7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene vorgebrachten Gründe nicht geeignet sind, die staatsvertragliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu ändern.
F-2831/2019 7.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Deutschland hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. 7.3 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.4 Der Beschwerdeführer hat des Weiteren nicht konkret dargetan, die deutschen Behörden hätten sich geweigert, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten (vgl. BVGE 2017 VI/10 E. 5). 7.5 Deutschland ist ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und verfügt über eine Polizeibehörde, die – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gilt und an die sich der Beschwerdeführer wenden kann, sollte seine Befürchtung vor Übergriffen durch Privatpersonen begründet sein.
F-2831/2019 7.6 Gemäss einem Arztbericht des Ambulatoriums Kanonengasse in Zürich vom 17. Mai 2019 wurden beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen gestellt: Akkomodationsstörungen, Refraktionsfehler, Gelenkkrankheiten, Anpassungsstörungen, Obstipation, Hautabszess und Schmerzen im Oberbauch. Deswegen wurden ihm mehrere Medikamente verschrieben. Gleichentags wurde er aufgrund einer Visusminderung auf dem linken Auge an die Limmat Augenzentrum AG überwiesen. Dem Arztbericht der MedZentrum AG vom 4. Juni 2019 ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an unklaren Bauchschmerzen, anamnetischer Stuhlinkontinenz, Angststörung, Alkoholabhängigkeit und an Vitamin-B12 sowie Vitamin-D-Mangel leidet. Diesbezüglich wurden ihm Vitamine und weitere Medikamente verschrieben. Aufgrund der Akten bestehen keine konkreten Hinweise für die Annahme, Deutschland würde dem Beschwerdeführer die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehende medizinische Versorgung vorenthalten. So hat er seinen Angaben zufolge auch in Deutschland Tabletten erhalten. Deutschland verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewährleisten. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend und diese wird kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Das SEM trägt dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es die deutschen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-Verordnung vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert. Im Hinblick auf den medizinischen Zustand des Beschwerdeführers gibt es vorliegend keinen Grund zur Annahme, eine Überstellung nach Deutschland würde einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten. 7.7 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 7.8 7.8.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
F-2831/2019 Gemäss Art. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann das SEM "aus humanitären Gründen" das Asylgesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit der Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbeschwerdeverfahren eingeschränkt hat (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG). Das Gericht hat in einem Grundsatzurteil (vgl. BVGE 2015/9) festgestellt, es bei dieser Rechtslage den vorinstanzlichen Verzicht auf die Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr inhaltlich auf Angemessenheit hin überprüfen darf, das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt und das Gericht seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf zu beschränken hat, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.8.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem (eingeschränkten) Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.9 Nach dem Gesagten besteht weder ein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO, noch für das Verlangen "ausreichender Zusicherung" von Deutschland im Zusammenhang mit seinen Beschwerden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin- III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Weiter besteht kein Anlass die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal dieser Subeventualantrag nicht weiter begründet wurde. Dieser ist folglich abzuweisen.
F-2831/2019 8. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. Das Beschwerdeverfahren ist mit diesem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 10. Der am 11. Juni 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 11. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
F-2831/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Mirjam Angehrn
Versand:
F-2831/2019 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – das SEM, Abt. Dublin, zu den Akten N […] (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Bern (in Kopie)