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Bundesverwaltungsgericht 01.05.2026 F-2802/2026

1 maggio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,520 parole·~13 min·5

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 10. April 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2802/2026, F-2801/2026

Urteil v o m 1 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch.

Parteien 1. A._______, geb. ([…]1999), Afghanistan, 2. B._______, geb. ([…] 2003), Afghanistan, vertreten durch Nataliya Walder, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügungen des SEM vom 10. April 2026 / N (…) und N (…).

F-2802/2026, F-2801/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind Brüder und stellten am 7. Dezember 2025 in der Schweiz Asylgesuche. Der Beschwerdeführer 2 gab als Geburtsdatum den ([…]2008) an und machte damit geltend, minderjährig zu sein. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 28. August 2025 in Griechenland eingereist waren, wo sie am 16. September 2025 Asylgesuche gestellt hatten und dem Beschwerdeführer 1 am 30. September 2025 sowie dem Beschwerdeführer 2 am 3. Oktober 2025 Schutz gewährt worden war. C. Auf ein Informationsersuchen der Vorinstanz vom 10. Dezember 2025 teilten die griechischen Behörden am 22. Dezember 2025 mit, dass der Beschwerdeführer 2 mit dem Geburtsdatum ([…]2003) registriert worden sei. D. Die griechischen Behörden stimmten den Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 10. Dezember 2025 (betreffend Beschwerdeführer 1) beziehungsweise 10. Februar 2026 (betreffend Beschwerdeführer 2) am 19. Dezember 2025 beziehungsweise 19. Februar 2026 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) sowie auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) zu. Sie teilten mit, dass dem Beschwerdeführer 1 am 30. September 2025 und dem Beschwerdeführer 2 am 3. Oktober 2025 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Beiden sei eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 30. September 2028 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise 2. Oktober 2028 (Beschwerdeführer 2) ausgestellt worden. Zudem bestätigten sie hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 dessen Registrierung mit dem Geburtsdatum ([…]2003).

F-2802/2026, F-2801/2026 E. Der Beschwerdeführer 1 nahm am 17. Dezember 2025 im Rahmen des ihm mit Schreiben vom 15. Dezember 2025 gewährten rechtlichen Gehörs schriftlich zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Griechenland Stellung. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, in Griechenland keine Unterstützung erhalten zu haben. Nach Zustellung seiner Ausweispapiere habe er das Camp verlassen müssen und zeitweise in einem öffentlichen Park übernachtet. Er habe weder eine Unterkunft erhalten noch Unterstützung bei der Suche nach einer solchen. Zudem sei er von kriminellen Personen bedroht und angegriffen worden. Er habe regelmässig nichts zu essen erhalten, medizinische Unterstützung habe ebenso gefehlt. Gesundheitlich machte er insbesondere starken Juckreiz sowie Harndrang geltend. F. Am 7. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer 2 eine Kopie eines iranischen Schulzeugnisses ein, auf welchem sein Geburtsdatum mit dem ([…]1387) (gemäss iranischem Kalender), entsprechend dem ([…]2008), aufgeführt war. G. Mit dem Beschwerdeführer 2 wurde am 12. Januar 2026 eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) durchgeführt, in deren Rahmen er erneut angab, am ([…]2008) geboren worden zu sein. Anlässlich dieser Befragung wurde ihm zudem das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintreten auf das Asylgesuch, zur Wegweisung nach Griechenland sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt. Dabei führte er im Wesentlichen aus, in Griechenland in einem Camp sexuell misshandelt worden zu sein und keinerlei Unterstützung erhalten zu haben; auch keine medizinische, obwohl er unter Schwindel gelitten habe. Weiter gab er an, sein Bruder sei von Schleppern bedroht und verfolgt worden. Zudem sei sein Geburtsdatum dort falsch registriert worden. Gesundheitlich machte er Schwindel geltend. H. Daraufhin wurde beim Beschwerdeführer 2 am 21. Januar 2026 eine Altersanalyse durchgeführt, welche gemäss Bericht vom selben Tag ergab, dass er ein durchschnittliches Alter zwischen 18.5 und 23.6 Jahren aufweist, bei einem zu berücksichtigenden Mindestalter von 19 Jahren.

F-2802/2026, F-2801/2026 I. In Wahrnehmung seines rechtlichen Gehörs zur Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gab der Beschwerdeführer 2 am 6. Februar 2026 schriftlich an, mit der Änderung auf den ([…]2003) nicht einverstanden zu sein. In der Folge wurde das Geburtsdatum im ZEMIS angepasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. J. Am 8. April 2026 wurden sowohl der Entscheidentwurf betreffend den Beschwerdeführer 1 als auch jener betreffend den Beschwerdeführer 2 der mandatierten Rechtsvertretung zur Stellungnahme eröffnet. Diese nahm am 9. April 2026 zu beiden Entwürfen Stellung. Dabei brachte sie unter anderem vor, dass der Beschwerdeführer 2 anlässlich der Entwurfsbesprechung, insbesondere nachdem er erneut über die Geschehnisse in Griechenland im Zusammenhang mit dem sexuellen Übergriff berichtet hatte, zusammengebrochen sei und von der Ambulanz habe abgeholt werden müssen. K. Mit Verfügungen vom 10. April 2026 (eröffnet am 13. April 2026) betreffend den Beschwerdeführer 1 und vom 13. April 2026 (eröffnet am selben Tag) betreffend den Beschwerdeführer 2 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht ein, wies beide aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisungen. Gleichzeitig hielt sie betreffend den Beschwerdeführer 2 fest, dass dessen Geburtsdatums im ZEMIS auf den ([…]2003) (mit Bestreitungsvermerk) laute. L. Mit Beschwerden vom 20. April 2026 gegen die vorinstanzlichen Verfügungen vom 10. und 13. April 2026 gelangten die Beschwerdeführenden 1 und 2 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügungen betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzugs, sowie die Anweisung an die Vorinstanz, sie aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter seien die angefochtenen Dispositivziffern zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend adäquate Unterbringung, Verpflegung und Zugang zu fachspezifischer medizinischer

F-2802/2026, F-2801/2026 Versorgung einzuholen. Zudem seien die beiden Beschwerdeverfahren zu koordinieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 und 2 unter den Referenznummern F-2802/2026 respektive F-2801/2026 erfasst. Aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und darüber in einem Urteil zu befinden. 1.2 Die vorliegenden Beschwerden richten sich einzig gegen den mit der angefochtenen Verfügung angeordneten Wegweisungsvollzug. Nicht angefochten sind hingegen – gemäss den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung – das Nichteintreten auf die Asylgesuche und die Wegweisungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS betreffend den Beschwerdeführer 2. 2. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerden einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Bst. 1 BGG). 2.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich entsprechend dem – ausländerrechtlichen – Streitgegenstand (E. 1.2) nach Art. 49 VwVG. 2.4 Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln sind.

F-2802/2026, F-2801/2026 3. 3.1 Ist der Vollzug einer Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) und dessen Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Sie hat ferner zu Recht erwogen, dass Schutzberechtigte in Griechenland grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Dabei hat die Vorinstanz die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers 2 geprüft und rechtsprechungskonform verneint. Ebenso hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2, sie hätten keine Unterstützung erhalten und seien von Drittpersonen sexuell misshandelt (Beschwerdeführer 2) respektive bedroht (Beschwerdeführer 1) worden, berücksichtigt und rechtskonform gewürdigt. Sie wies zudem auf die zuständigen griechischen Behörden und karitativen Organisationen hin. Sodann hat sie die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden 1 und 2 (Beschwerdeführer 1: abnorme Gewichtsabnahme [Differentialdiagnose: psychiatrische Ätiologie]; ausgeprägte Schlafstörungen und Erbrechen; Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen; Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] bei komorbider mittelgradiger depressiver Episode; Beschwerdeführer 2: PTBS; schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome; psychisch bedingte Palpitationen; Zehenfraktur) berücksichtigt und richtig erwogen, dass diese einer Überstellung nicht entgegenstehen, zumal eine allfällig erforderliche medizinische Behandlung in Griechenland grundsätzlich gewährleistet ist. 3.2.2 Die allgemeinen Beschwerdevorbringen zu den schwierigen Lebensbedingungen Schutzberechtigter in Griechenland vermögen den der referenzierten Rechtsprechung zugrunde liegenden Erkenntnissen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzuzufügen. Die im

F-2802/2026, F-2801/2026 Beschwerdeverfahren nochmals ausgeführten traumatisierenden Erlebnisse (beim Beschwerdeführer 1 insbesondere das Vorbringen, er habe zeitweise in einem öffentlichen Park übernachten müssen und sei von Kriminellen aufgegriffen sowie mit dem Tod bedroht worden; beim Beschwerdeführer 2 insbesondere die geltend gemachte sexualisierte Gewalt im Camp und eine damit einhergehende Retraumatisierung im Falle einer Rücküberstellung nach Griechenland) bleiben unsubstantiiert und fallen bereits aus diesem Grund nicht ins Gewicht. Auch sonst wiederholen die Beschwerdeführenden 1 und 2 weitgehend ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente – mit Ausnahme der zunächst geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers 2, die er im Beschwerdeverfahren nicht mehr erwähnt –, weshalb auf die vorstehend wiedergegebenen vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann. 3.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 3.3 3.3.1 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU-Mitgliedstaat in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG) und diese gesetzliche Vermutung in Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt. Ebenso hat sie korrekt festgestellt, dass es den Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht gelungen ist, diese Vermutung umzustossen, da sie keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorbringen, wonach sie aufgrund individueller sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Umstände in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft überwinden könnten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2, wonach sie infolge ihrer beider gesundheitlichen Beschwerden und der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers 2 vulnerabel seien und trotzdem keine Unterstützung erhalten hätten, berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten in Bezug auf Unterbringung, medizinische Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und dargelegt, dass es den Beschwerdeführenden 1 und 2 grundsätzlich möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen sowie allfällig

F-2802/2026, F-2801/2026 erforderliche medizinische Behandlungen an die zuständigen Stellen zu wenden und entsprechende Unterstützung einzufordern. 3.3.2 Auch auf Beschwerdeebene gelingt es den Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht, darzutun, dass sie sich in Griechenland hinreichend aber erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht haben. Den vorinstanzlichen Akten lassen sich keine ernsthaften Integrationsbemühungen entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie während der wenigen Monate nach ihrer Schutzgewährung sämtliche zumutbaren Möglichkeiten zur Inanspruchnahme staatlicher oder karitativer Unterstützung ausgeschöpft hätten. Soweit die Beschwerdeführenden 1 und 2 geltend machen, aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme und traumatischen Erfahrungen in Griechenland besonders vulnerabel zu sein, ist dem – selbst bei Wahrunterstellung der weder belegten noch substantiierten Vorbringen – mit Blick auf die einschlägige Referenzrechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3) nicht zu folgen. Mithin vermögen sie damit die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu entkräften. 3.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1 und 2 ausdrücklich zugestimmt haben und diese über Aufenthaltsbewilligungen verfügen, die bis zum 30. September 2028 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise bis zum 2. Oktober 2028 (Beschwerdeführer 2) gültig sind. 3.5 Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für vorläufige Aufnahmen der Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht erfüllt (vgl. Art. 83 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 4. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend die Situation der Beschwerdeführenden 1 und 2 in Griechenland und betreffend deren Gesundheitszustand als hinreichend erstellt erachten. Daher liegt kein Grund vor, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Die vorinstanzlichen Verfügungen sind hinsichtlich der angefochtenen

F-2802/2026, F-2801/2026 Anordnung des Wegweisungsvollzugs im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerden sind abzuweisen. 6. Angesichts der offenkundig engen familiären Beziehung der Beschwerdeführenden 1 und 2 ist die Vorinstanz anzuweisen, im Rahmen der Überstellungsmodalitäten dafür zu sorgen, dass diese gemeinsam überstellt werden. 7. 7.1 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sind abzuweisen, da die Rechtsbegehren ‒ wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt ‒ als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 1'000.‒ festzusetzen (vgl. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite.)

F-2802/2026, F-2801/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren F-2801/2026 und F-2802/2026 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, im Rahmen der Überstellungsmodalitäten dafür zu sorgen, dass die Beschwerdeführenden gemeinsam überstellt werden. 4. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen. 5. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe Joana Maria Mösch

Versand:

F-2802/2026 — Bundesverwaltungsgericht 01.05.2026 F-2802/2026 — Swissrulings