Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-2781/2019
Urteil v o m 1 9 . November 2020 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, Beschwerdeführer vertreten durch lic. iur. Malou Hübscher-Middendorp, Rüesch & Müller Rechtsanwälte,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
F-2781/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1952 geborener thailändischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsrecht in Deutschland, wurde am 6. Mai 2019 von einer Patrouille der Kantonspolizei Zürich in (…) angehalten und kontrolliert. Weil der Verdacht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung bestand (gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Zürich sei er von der Patrouille dabei beobachtet worden, wie er bei einer als Lager genutzten Scheune ein Auto mit deutschen Kontrollschildern mit Küchengeräten, welche einem Thai-Imbiss-Geschäft gehörten, beladen habe), wurde er festgenommen (Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [ZH-act] 3/7; Editionsakten der Staatsanwaltschaft B._______ [StA-act.] 1). Noch am selben Tag wurden der Beschwerdeführer und die Inhaberin des Thai-Imbiss-Geschäfts von der Kantonspolizei einzeln zur Sache einvernommen. Dabei bestritten sie im Wesentlichen, dass eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei. Vielmehr habe es sich bei der Betätigung (die nicht im Be-, sondern im Entladen nach durchgeführtem Transport bestanden habe) um eine Gefälligkeit unter Freunden gehandelt. Im Rahmen der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer u.a. rechtliches Gehör zu einer allfälligen Wegweisung und zur möglichen Verhängung einer Fernhaltemassnahme gewährt (ZH-act. 2/3 ff. und ZHact. 5/13 ff.). B. Mit Strafbefehl vom 7. Mai 2019 erkannte die Staatsanwaltschaft B._______ (…) den Beschwerdeführer des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung für schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.–,wobei sie den Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufschob (ZH-act. 6). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer Einsprache (StA-act. 9). C. Gleichentags verfügte das kantonale Migrationsamt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und setzte ihm zur Ausreise eine Frist bis zum 9. Mai 2019 an (ZH-act. 12). D. Ebenfalls am 7. Mai 2019 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein
F-2781/2019 ein zweijähriges Einreiseverbot und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe eine Tätigkeit ausgeübt, die als Erwerbstätigkeit im Sinne des AIG (SR 142.20) zu qualifizieren sei. Weil er nicht im Besitz der dazu notwendigen Bewilligung gewesen sei, habe er gegen ausländerrechtliche Bestimmungen und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, was gemäss Art 67 Abs. 2 Bst. a AIG i.Vm. Art. Art. 77a Abs. 1 Bst. a und Art. 77a Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) den Erlass einer Fernhaltemassnahme rechtfertige. Eine solche sei unabhängig eines allfälligen Strafverfahrens angezeigt (SEM-act. 3/17 ff.). E. Gegen die Verfügung der Vorinstanz gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 4. Juni 2019 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin, die Verfügung der Vorinstanz sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der verbindlichen Weisung, das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils gegen ihn einstweilen zu sistieren. Subeventualiter sei die Dauer des Einreiseverbots auf sechs Monate bis zum 10. November 2019 zu beschränken. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sowohl der Strafbefehl wie auch die Fernhaltemassnahme beruhten auf der unrichtigen Annahme, dass er eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. In Wirklichkeit habe es sich um eine blosse Gefälligkeitshandlung unter befreundeten Personen gehandelt, die als sozialadäquat zu betrachten sei und nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit falle. Auch der Strafbefehl sei aus diesen Gründen angefochten worden (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). Dabei hielt sie im Wesentlichen daran fest, dass eine Bewilligungspflicht bestanden habe und stellte sich im Übrigen auf den Standpunkt, dass das Einreiseverbot nicht unbedingt an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern das Vorhandensein einer
F-2781/2019 Polizeigefahr anknüpfe. Entsprechend sei ein Strafurteil nicht vorauszusetzen. G. In einer Replik vom 17. September 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und deren Begründung fest (BVGer-act. 10). H. Mit einer Eingabe vom 5. November 2019 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht über die von der Staatsanwaltschaft B._______ geäusserte Absicht, das Strafverfahren gegen ihn einzustellen (BVGer-act. 11 und 12). I. In einer Eingabe vom 24. Dezember 2019 schliesslich teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft B._______ mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 eingestellt worden sei (BVGer-act. 14-16). J. In einer Duplik vom 22. Januar 2020 und einer Triplik vom 26. Februar 2020 hielten die Parteien an ihren gegensätzlichen Rechtsstandpunkten fest (BVGer-act. 18 und 20).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
F-2781/2019 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das SEM kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a–c AIG gegenüber ausländischen Personen Einreiseverbote verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 3.2 Das Einreiseverbot nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im
F-2781/2019 Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss (Urteil des BVGer F- 3595/2017 vom 26. März 2020 E. 5.2). 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung begeht u. a. auch, wer Normen des Ausländerrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-6749/2017 vom 24. August 2018 E. 3.3 m.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer geleistete Unterstützung sei als Erwerbstätigkeit im Sinne der ausländerrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet dies und macht im Wesentlichen geltend, dass es sich bei dem ihm vorgeworfenen Verhalten um eine reine Gefälligkeit ohne Erwerbscharakter gehandelt habe; eine Einschätzung, die von der Strafbehörde im Einspracheverfahren geteilt worden sei. Die Strafbehörde habe festgestellt, dass er mit seinem Verhalten nicht gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verstossen habe. Damit fehle es an einem Fernhaltegrund, der zur Verhängung eines Einreiseverbots ermächtigen könnte (BVGer-act. 16 und 20). 5. 5.1 Strittig und zu beurteilen ist demnach, ob die vom Beschwerdeführer erbrachte Tätigkeit nach den Kriterien der ausländerrechtlichen Rechtsprechung als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, für die eine Bewilligungspflicht bestand und er – weil er keine Bewilligung hatte – einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG setzte.
F-2781/2019 5.2 Aus den Akten, insbesondere aus den Protokollen der polizeilichen Befragung vom 6. Mai 2019, ergibt sich folgendes Bild der die Massnahme auslösenden Umstände: Der Beschwerdeführer gestand in der Einvernahme vom 6. Mai 2019 gegenüber der Kantonspolizei Zürich ein, selbigen Tags für die Inhaberin eines Thai-Imbiss-Geschäfts in (…) Küchengeräte transportiert und in einem Lager in (…) abgeladen zu haben. Bei der Inhaberin des Geschäfts handle es sich um eine Cousine seiner Ex-Ehefrau. Er sei bei ihr für mehrere Tage zu Besuch gewesen und sie habe ihn gebeten, den Transport auszuführen. Für ihn sei dies ein blosser Freundschaftsdienst gewesen; unter Thailänderinnen und Thailändern sei es üblich, dass man sich gegenseitig helfe (ZH-act. 2). Die Geschäftsinhaberin gab bei gleicher Gelegenheit zu Protokoll, bei den vom Beschwerdeführer transportierten Sachen habe es sich um Utensilien gehandelt, die an einem Thai-Food-Festival gebraucht worden seien. Sie habe den Beschwerdeführer angefragt, ob er an dieses Festival komme. Er sei dann ihrer Einladung gefolgt und habe als Gast bei ihr übernachtet. Auf die Frage, wie die Waren an das Festival in (…) transportiert worden seien, gab die Geschäftsinhaberin zu Protokoll, dies habe eine Nichte von ihr übernommen. Bei gewissen Sachen habe auch der Beschwerdeführer geholfen. Eine weitere Frage nach sonstiger Unterstützung durch den Beschwerdeführer bejahte sie; es sei allerdings «nichts Grosses» gewesen, sondern nur «Kleinigkeiten». So habe sie ihn beispielsweise gefragt, ob er ihr Öl kaufen könne. Oder sie habe ihn um Hilfe gebeten, wenn sie «am Festival etwas vergessen» habe (StA-act. 3). 6. 6.1 Der migrationsrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst. Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgte (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt entrichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer F-3451/2018 vom 22. Januar 2020 E. 5.1). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a Abs. 1 VZAE). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar dort keine Erwerbstätigkeit im rechtstech-
F-2781/2019 nischen Sinne anzunehmen, wo Arbeitsleistungen ausserhalb der geschäftlichen Sphäre eines Begünstigten durch nahe Angehörige vorgenommen werden, wobei massgeblich ist, dass diese Tätigkeit gerade wegen der verwandtschaftlichen und emotionalen Nähe des Leistungserbringers zum Begünstigten ein besonderer Charakter zukommt, der nicht durch beliebige Dritte ersetzt werden kann (sog. Sozialadäquanz; vgl. dazu statt vieler: Urteile des BVGer F-6220/2016 vom 17. Mai 2018 E. 4.2; C-5190/2014 vom 25. September 2015 E. 5.3.3; je m.H.). Arbeitsleistungen im gewerblichen Bereich dagegen sind grundsätzlich als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, es sei denn, es komme ihnen eine völlig untergeordnete Bedeutung zu. Es versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf diese Ausnahmeregelung berufen kann. Seine Handreichungen betrafen den gewerblichen Bereich und waren nicht auf einen isolierten Einzelfall beschränkt; sie können mit Blick auf ihre Art und ihren Umfang nicht mehr als vernachlässigbar betrachtet werden. 6.2 Des Weiteren vermag es den Beschwerdeführer nicht zu entlasten, dass er sich seiner Schuld nicht bewusst gewesen sein will, zumal es für die Verhängung eines Einreiseverbots keines vorsätzlichen Verstosses gegen ausländerrechtliche Bestimmungen bedarf (vgl. vorstehend E. 3.3). 6.3 Nach dem Gesagten sieht es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AIG nachgegangen ist. Da im vorliegenden Fall die Ausnahmeregelung von Art. 14 VZAE nicht zur Anwendung gelangt, hätte der Beschwerdeführer für seine Erwerbstätigkeit eine Bewilligung benötigt, die er indessen nicht eingeholt hat. 6.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, dass das gestützt auf den gleichen Sachverhalt gegen ihn geführte Strafverfahren eingestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe seiner Hilfestellung den Erwerbscharakter abgesprochen. 6.4.1 Die Staatsanwaltschaft B._______ hat mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das AIG eingestellt. Sie stützte sich dabei auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0). Gemäss dieser Bestimmung verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. In der Einstellungsverfügung führte sie aus, die Staatsanwaltschaft C._______ habe am
F-2781/2019 13. August 2019 eine Nichtanhandnahmeverfügung gegen die Geschäftsinhaberin wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung sowie Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts erlassen. Da der Beschwerdeführer übereinstimmend mit der Geschäftsinhaberin erklärt habe, dass er bloss im Sinne eines einmaligen, unter Thailänderinnen und Thailändern üblichen Freundschaftsdienstes, d.h. ohne jegliche Bezahlung, die Küchengeräte mit seinem Auto transportiert und im Lager abgeladen habe, und nunmehr mit seiner Einsprache bekunde, dass er den Vorwurf der Erwerbstätigkeit bestreite, sei das Verfahren gegen ihn ebenfalls einzustellen (StA-act. 15). 6.4.2 Zwar trifft – wie von der Vorinstanz ausgeführt – zu, dass ein Einreiseverbot gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auch dann verhängt werden kann, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, so weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder – wie in vorliegendem Fall – eingestellt wurde (vgl. dazu anstelle vieler: Urteile des BVGer F-6906/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 4.3; F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 6.4; C-7068/2013 vom 19. Mai 2015 E. 5.5; je m.H.). Die Grundsätze der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssicherheit gebieten allerdings, dass widersprüchliche Entscheide zwischen Straf- und Administrativbehörden im Rahmen des Möglichen zu vermeiden sind, soweit sie auf den gleichen Tatsachen beruhen (BGE 139 II 95 E. 3.2; 137 I 363 E. 2.3.2; 124 II 103 E. 1c/bb; Urteil des BGer 1C_98/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.4; Urteil des BVGerF-7521/2015 vom 20. Dezember 2016 E. 5.5). In diesem Sinne entfernt sich das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht ohne Not von den tatbeständlichen Feststellungen des Strafrichters. Das gleiche gilt für die rechtliche Würdigung, soweit sie sehr stark von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt, was etwa dann der Fall sein kann, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 104 Ib 358 E. 3). 6.4.3 Eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft hat nicht stattgefunden. Vielmehr stützte Letztere sich im Wesentlichen auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. August 2020 im Strafverfahren gegen die Geschäftsinhaberin und führte begründend aus, der Beschwerdeführer sei lediglich beim einmaligen Ausladen von der Polizei beobachtet worden und mangels weiterer Beweise liessen sich seine (bestreitenden) Aussagen nicht widerlegen. Keine besondere Berücksichtigung fand dabei, dass der Transport durch den Beschwerdeführer nicht im privaten, sondern im geschäftlichen Umfeld seiner Gastgeberin erfolgte und letztere gegenüber der Kantonspolizei eingestand, im Zusammenhang
F-2781/2019 mit dem geschäftlichen Anlass auch andere Hilfestellungen des Beschwerdeführers erhalten zu haben. 6.4.4 Da die Einstellungsverfügung im Wesentlichen auf einer anderen rechtlichen Beurteilung des an sich unbestrittenen Sachverhalts beruht und im Übrigen die eingestandenen sonstigen Hilfeleistungen für den Thai-Imbiss unberücksichtigt lässt, vermag sie das Bundesverwaltungsgericht nicht zu binden. 6.4.5 Der Beschwerdeführer hat mit der – aus ausländerrechtlicher Sicht – bewilligungspflichtigen Hilfestellung verpönte Handlungen begangen, die als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu werten sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG; Art. 77 Abs. 1 Bst. a VZAE; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_810/2016 vom 21.03.2017 E. 4.2.1). Ein Fernhaltegrund ist damit gegeben. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob das Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (Art. 96 AIG; vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 514 ff. m.w.H.). 7.2 Vorliegend ist das generalmotivierte Interesse, die Durchsetzung der arbeitsmarktlichen Zulassungs- und Kontrollvorschriften zu gewähren, als gewichtig zu betrachten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte vgl. Urteil des BGer 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 m.H.). Dadurch soll unter anderem der Schutz der Arbeitnehmer/innen in der Schweiz vor Sozial- und Lohndumping gewährleistet werden. Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Dem Einreiseverbot kommt ferner auch spezialpräventiver Charakter zu. Insbesondere soll es einer weiteren illegalen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz und damit weiteren Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenwirken (vgl. anstelle vieler Urteil C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 7.2 m.H.). Die Gefahr, dass dies
F-2781/2019 erneut geschehen könnte, ist jedoch im heutigen Zeitpunkt eher als moderat zu bezeichnen. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit langem in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist, dort einer geregelten Arbeit nachgeht und er das Pensionsalter erreicht hat (ZH-act. 2/5). Entsprechend ist das öffentliche Interesse am Aufrechterhalten der Massnahme zu relativieren. 7.3 An privaten Interessen daran, nicht von Einreiserestriktionen betroffen zu werden, macht der Beschwerdeführer geltend, ein zweijähriges Einreiseverbot verunmögliche es ihm, während der Advents- und Weihnachtszeit seine in der Schweiz lebenden Verwandten besuchen und die familiären Bande pflegen zu können. 7.4 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist. In Berücksichtigung aller Umstände gelangt das Gericht jedoch zum Ergebnis, dass die ausgesprochene Dauer von zwei Jahren zu lang ist, dem öffentlichen Interesse an einer Wahrung der ausländerrechtlichen Ordnung vielmehr mit einer auf den Urteilszeitpunkt begrenzten Massnahme hinreichend Rechnung getragen werden kann. Das Einreiseverbot ist daher entsprechend zu befristen und die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer im Umfang des Unterliegens reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 700.– festzusetzen. Dem Beschwerdeführer ist ferner zu Lasten der Vorinstanz im Umfang des Obsiegens eine gekürzte Parteientschädigung für notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung des notwendigen und anrechenbaren Aufwands ist diese pauschal auf Fr. 600.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
F-2781/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Einreiseverbot wird auf den Zeitpunkt des Urteils befristet. 2. . Die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von dem am 10. Juli 2019 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.– in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular: Zahladresse) – die Vorinstanz (…) – das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Ulrike Raemy
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