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Bundesverwaltungsgericht 27.05.2026 F-2698/2026

27 maggio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,810 parole·~24 min·6

Riassunto

Einreiseverbot Fedpol | Suspension Einreiseverbot; Verfügung des fedpol vom 7. April 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2698/2026

Urteil v o m 2 7 . M a i 2026 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Selina Schmid.

Parteien 1. A._______, vertreten durch B._______, 2. B._______, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Polizei (fedpol), Guisanplatz 1a, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Suspension Einreiseverbot; Verfügung des fedpol vom 7. April 2026.

F-2698/2026 Sachverhalt: A. Beim Beschwerdeführer 1 (geb. […]) handelt es sich um einen im Libanon wohnhaften palästinensischen Staatsbürger. Er ist mit der Beschwerdeführerin 2 (geb. […], Schweizer Staatsbürgerin, wohnhaft in der Schweiz) verheiratet. B. Mit Verfügung vom 13. November 2023 (…) verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer 1 ein zehnjähriges Einreiseverbot (gültig bis zum 12. November 2033), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) für den gesamten Schengen-Raum gilt. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung des Einreiseverbots im nationalen automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL an. Das Einreiseverbot erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Die Beschwerdeführenden stellten am 29. Juli 2024 bei der Vorinstanz ein Gesuch um endgültige Aufhebung des Einreiseverbots. Die Vorinstanz wies das Gesuch am 22. Oktober 2024 ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2025 nicht ein. D. Am 23. Februar 2026 stellten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots. E. Mit Verfügung vom 7. April 2026 wies die Vorinstanz das Gesuch um vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots ab. F. Gegen diese Verfügung gelangten die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 15. April 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz vom 7. April 2026 sei aufzuheben und das Einreiseverbot vorübergehend für den Zeitraum vom 13. Mai 2026 bis 15. Oktober 2026 oder zumindest vom 1. Juni 2026 bis 31. (gemeint: 30.) Juni 2026 zu suspendieren. Ferner sei die Beschwerde prioritär, allenfalls mit einem superprovisorischen Entscheid, zu behandeln. Es seien alle Massnahmen zu prüfen, die es ermöglichen könnten, dass der

F-2698/2026 Beschwerdeführer 1 bei der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes anwesend sein dürfe. Sie ersuchten sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Damian Cavallaro als unentgeltlichen Rechtsbeistand. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2026 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und das Begehren um vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids ab und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. H. In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2026 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 5. Mai 2026. I. Am 12. Mai 2026 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter Vorbehalt von Art. 32 VGG zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen, welche von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG erlassen wurden. Dazu gehört die streitige Verfügung des fedpol betreffend Suspendierung eines Einreiseverbots. 1.2 1.2.1 Gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG unzulässig, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt. Eine Abweisung einer Suspension eines Einreiseverbots des fedpol stellt einen vom Ausnahmekatalog erfassten überwiegend politischen Entscheid zum Schutz der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz dar (vgl. BGE 129 II 193 E. 2.1 [betraf ein Einreiseverbot]; Urteile des BVGer F-6635/2024 vom

F-2698/2026 27. November 2025 E. 1.2; F-7018/2023 vom 15. Mai 2025 E. 1.1; F-361/2020 vom 21. Oktober 2024 E. 1.1). 1.2.2 Hinsichtlich der Ausnahmeklausel des völkerrechtlichen Anspruchs auf gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2023 VII/5 präzisiert, dass ein völkerrechtlicher Anspruch auf gerichtliche Beurteilung besteht, wenn die beschwerdeführende Partei in vertretbarer Weise die Verletzung einer materiellen Bestimmung der EMRK rügt (« grief défendable », « arguable claim »). 1.2.3 Die Beschwerdeführenden begründen die Anfechtung der Verweigerung der vorübergehenden Aufhebung des Einreiseverbots hauptsächlich mit der Verletzung ihres Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK. Die Rüge von Art. 8 EMRK erscheint vorliegend aufgrund der Tatsache, dass die schwangere Beschwerdeführerin 2 Schweizer Bürgerin ist, in der Schweiz lebt und der Beschwerdeführer 1 zum Anlass der Geburt seines ersten Kindes in die Schweiz einreisen möchte, vertretbar im Sinne der dargelegten Praxis. Demgemäss ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. 1.3 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. 2.2 Der Beschwerdeführer 1 ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. 2.3 2.3.1 Die Vorinstanz hat die Parteistellung der Beschwerdeführerin 2, welche als Gesuchstellerin aufgetreten ist, zu Unrecht (implizit) nicht anerkannt, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht.

F-2698/2026 2.3.2 Eine Drittbeschwerde pro Adressat setzt ein eigenständiges und unmittelbares Rechtschutzinteresse des Dritten voraus. Die beschwerdeführende Partei muss durch den angefochtenen beziehungsweise den zu erlassenden Entscheid stärker als eine beliebige Drittperson betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss die beschwerdeführende Partei einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, das heisst ihre Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - keine Parteistellung (BGE 146 I 172 E. 7.1.2; 142 II 451 E. 3.4.1; 139 II 279 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_62/2023 vom 24. Juli 2024 E. 3.4). 2.3.3 Das gegen ihren Ehemann verhängte Einreiseverbot wirkt sich direkt auf das Familienleben der Beschwerdeführerin 2 aus, indem es dieses einschränkt. Die Beschwerdeführerin 2 erwartet das Kind des Beschwerdeführers 1 (voraussichtlicher Geburtstermin: 15. Juni 2026). Die Beschwerdeführenden begründeten das Gesuch um vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots sinngemäss damit, dass der Beschwerdeführer 1 rund um die Geburt seines Kindes anwesend sein und die Beschwerdeführerin 2 unterstützen wolle. Durch die Abweisung des Gesuchs um vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots ihres Ehemannes – und damit der Verunmöglichung, für die Geburt seines Kindes in die Schweiz zu reisen – entsteht der Beschwerdeführerin 2 somit ein unmittelbarer Nachteil. Folglich ist sie als Ehefrau und Mutter des ungeborenen Kindes des materiellen Verfügungsadressaten durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (vgl. Urteile des BVGer F-2879/2020 vom 16. März 2021 E. 1.3; D-1599/2015 vom 2. Mai 2016 E. 1.3.2). Sie ist somit ebenfalls zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

F-2698/2026 Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 4. 4.1 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ein Einreiseverbot vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). Als wichtige Gründe für eine Suspension gelten unter anderem gerichtliche Vorladungen, der Todesfall eines in der Schweiz lebenden Familienmitglieds, der Besuch von nahen Familienmitgliedern an hohen Feiertagen oder bei bedeutenden Familienanlässen, wie Hochzeit oder Taufe (vgl. analog Weisungen AIG des Staatssekretariats für Migration vom Oktober 2013 Stand 1. Januar 2026, < www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich, abgerufen am 12.05.2026 [nachfolgend: Weisungen AIG], S. 246; vgl. auch Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [nachfolgend: Botschaft AIG], BBl 2002 3709, 3814 Ziff. 2.9.3). 4.2 Wie aus dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG hervorgeht, kommt der verfügenden Behörde beim Entscheid über die vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbots ein grosser Ermessensspielraum zu («kann ausnahmsweise […] aufheben»). Der Entscheid muss gleichwohl vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. Urteil des BVGer F-1551/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 3.3). Das Interesse an der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz ist gegenüber den privaten Interessen der gesuchstellenden Person an einer zeitweisen Ausserkraftsetzung der Massnahme abzuwägen (vgl. Urteil F-5568/2022 E. 3.3). Je schwerer die Umstände wiegen, die zur Verhängung des Einreiseverbots geführt haben, desto gewichtiger und augenfälliger müssen sich die Interessen des Betroffenen an der vorhttp://www.sem.admin.ch/ http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3709

F-2698/2026 übergehenden Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots darstellen (BVGE 2011/48 E. 6.2; statt vieler: Urteil F-1551/2022 E. 3.4). 4.3 Neben das Interesse der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz tritt das general- und spezialpräventiv motivierte Interesse, mehrjährige Einreiseverbote nicht schon relativ kurze Zeit nach erfolgter Ausreise zeitlich befristet auszusetzen. Ganz allgemein gilt, dass die Wirkung von Einreiseverboten nicht mittels Suspensionen ausgehöhlt werden soll (BVGE 2013/4 E. 7.4.3; Urteil des BVGer F-4647/2022 vom 5. Juni 2024 E. 3.5). In diesem Sinne ist die – vorliegend analog beizuziehende – Praxis des Staatssekretariats für Migration (SEM) zu verstehen, die Suspension eines langjährigen Einreiseverbots während der ersten drei Jahre nach der Ausreise nur bei Vorliegen besonders gewichtiger familiärer Gründe in Erwägung zu ziehen (Weisungen AIG, S. 246; Urteil F-4647/ 2022 E. 3.5). Bei einer schweren Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (mithin erst recht bei einer Störung der inneren oder äusseren Sicherheit) wird verlangt, dass die betroffene Person ein klagloses Verhalten über längere Zeit im Ausland nachweist (Urteil des BVGer F-3079/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 3.4). 4.4 Geht es um den Besuch von Familienangehörigen mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz, sind – je nach Konstellation – in der Interessenabwägung insbesondere die Ansprüche nach Art. 13 BV beziehungsweise Art. 8 EMRK sowie die Garantien des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigen (statt vieler: Urteile F-5568/2022 E. 3.5; F-4647/2022 E. 3.6; F-1551/2022 E. 3.6). 5. 5.1 Die Vorinstanz erwägt in der angefochtenen Verfügung, ein gesetzeskonformes Verhalten sei grundsätzlich vorauszusetzen und vermöge das zuvor festgestellte erhebliche Gefährdungspotential nicht zu relativieren. Eine Abkehr von fundamentalistischem Gedankengut beziehungsweise eine vollständige Deradikalisierung stelle erfahrungsgemäss einen langwierigen und von individuellen Umständen geprägten Prozess dar. Der Beschwerdeführer 1 vermöge keine wesentlichen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse darzutun, welche eine Neubewertung des massgeblichen Sachverhalts rechtfertigen würden. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Einreiseverbots. Der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau hätten die Schweizer Behörden wiederholt mit Gesuchen betreffend die Begründung eines gemeinsamen

F-2698/2026 Familienlebens in der Schweiz befasst, welche allesamt erfolglos geblieben seien. Ihnen sei die bestehende und fortdauernde Unmöglichkeit, ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz zu führen, hinreichend bekannt gewesen. Trotz dieser Ausgangslage und in Kenntnis des Einreiseverbots hätten sie ein Kind gezeugt. Die damit verbundenen familiären Interessen seien somit in vollem Bewusstsein der bestehenden ausländerrechtlichen Beschränkungen geschaffen worden. Entsprechend sei das geltend gemachte Interesse an einer Anwesenheit des Beschwerdeführers 1 anlässlich der Geburt deutlich zu relativieren. Die gegenwärtige Situation sei als wesentlich selbstverschuldet zu qualifizieren. Den weiterhin erheblichen öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 würden private Interessen gegenüberstehen, die unter den gegebenen Umständen nur eingeschränktes Gewicht beanspruchen könnten. 5.2 Die Beschwerdeführenden entgegnen in der Beschwerdeschrift, die vollständige Aufrechterhaltung des Einreiseverbots – auch für einen kurzen, klar begrenzten Zeitraum – sei unverhältnismässig. Mildere Massnahmen (wie zum Beispiel eine zeitlich und örtlich begrenzte Einreise oder eine Meldepflicht) seien durch die Vorinstanz nicht geprüft worden. Der Beschwerdeführer 1 sei bereit, sämtliche erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu akzeptieren (beispielsweise eine tägliche Meldepflicht bei der Polizei, telefonische Kontrollkontakte, eine polizeiliche Begleitung während des Aufenthalts, eine elektronische Überwachung / Fussfessel). Die Vorinstanz gewichte die privaten Interessen ungenügend und verletze damit Art. 8 EMRK. Die Geburt des ersten gemeinsamen Kindes stelle das aussergewöhnlichste und wichtigste familiäre Erlebnis der Welt dar und die Anwesenheit des Vaters bei der Geburt und in der ersten Zeit danach sei von zentraler Bedeutung für das Familienleben. Die Argumentation der Vorinstanz – wonach die familiäre Situation selbstverschuldet sei – greife zu kurz. Das Recht auf Familienleben bestehe unabhängig von migrationsrechtlichen Schwierigkeiten. Die physische Anwesenheit des Vaters sei unersetzbar. Sie bedeute für die Beschwerdeführerin 2 Unterstützung, Sicherheit, Halt und Vertrauen. Das Kindsinteresse, mit beiden Elternteilen persönliche Kontakte pflegen zu können, sei im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Interessenabwägung ein vordringlich zu berücksichtigender Faktor. Der Beschwerdeführer 1 sei nie strafrechtlich verurteilt geworden und sei im Sommer 2019 mit einem Touristenvisum ohne Zwischenfälle in die Schweiz ein- und rechtzeitig wieder ausgereist.

F-2698/2026 5.3 Dagegen bringt die Vorinstanz in der Vernehmlassung vor, die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Massnahmen seien bereits aufgrund ihres erheblichen personellen, organisatorischen und finanziellen Aufwands nicht gleich geeignet wie ein Einreiseverbot. Sie würden erhebliche staatliche Ressourcen binden, ohne die mit dem Einreiseverbot verfolgten, präventiven Ziele in vergleichbarer Weise zu gewährleisten. Aufgrund der wiederholt dokumentierten Bestrebungen, einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zu erwirken sowie der eingeschränkten Rückkehrperspektiven bestehe ein erhebliches Risiko, dass eine einmal gewährte Einreise faktisch nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Es sei zwar unbestritten, dass die Geburt eines Kindes ein bedeutendes familiäres Ereignis darstelle. Daraus folge jedoch kein absoluter Anspruch auf Anwesenheit beider Elternteile am Geburtsort. Art. 8 EMRK verlange keine optimale Ausgestaltung des Familienlebens, sondern gewährleiste dessen Kerngehalt. Die Beziehung zwischen Vater und Kind könne auch zu einem späteren Zeitpunkt aufgebaut und gepflegt werden. Eine vorübergehende Einschränkung in der Anfangsphase führe nicht zu einer unzulässigen Vereitelung des Familienlebens. Im Bereich präventiver ausländerrechtlicher Massnahmen sei einzig entscheidend, ob eine polizeiliche Gefahr vorliege. Es sei nicht vorausgesetzt, dass bereits strafrechtliche Verurteilungen vorliegen. Der Hinweis auf das beanstandungsfreie Touristenvisum aus dem Jahr 2019 sei nicht zielführend, da die massgeblichen sicherheitsrelevanten Erkenntnisse erst nach diesem Zeitpunkt gewonnen und rechtlich gewürdigt worden seien. 5.4 Die Beschwerdeführenden führen in der Replik aus, dass die Vorinstanz keine milderen Alternativen geprüft habe, verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip massiv. Angesichts ihrer langjährigen Bemühungen um einen rechtmässigen Aufenthalt wäre eine Verletzung der Ausreiseauflage für ihre gemeinsame Zukunft in höchstem Masse kontraproduktiv. Dieses Risiko würden sie keinesfalls eingehen. Die Vorinstanz stütze sich auf Erkenntnisse, die aus dem Jahr 2022 oder der Zeit davor stammen würden. Sein Bachelorstudium sowie seine zweijährige Anstellung beim (Name Hilfswerk) würden die Integrität des Beschwerdeführers 1 untermauern. Dessen Freizeittätigkeit als « Tourguide » für C._______ würde seine Weltoffenheit und Anpassungsfähigkeit unterstreichen. Das Amt für Justizvollzug habe bei der Beschwerdeführerin 2 keine Anzeichen wahrgenommen, die auf eine Radikalisierung ihrerseits hinweisen würden. Die

F-2698/2026 Vorinstanz stütze sich in ihrer Vernehmlassung einseitig auf rückblickende, veraltete Erkenntnisse, statt eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vorzulegen. 6. 6.1 Zunächst ist auf das öffentliche Interesse an der Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz einzugehen. 6.1.1 Der Beschwerdeführer 1 ist der (Organisation 1) zuzuordnen. Demnach hat er mehrere Fotos auf den sozialen Netzwerken veröffentlicht, in denen zu erkennen ist, dass er ein Mitglied der (Organisation 2) war. In den sozialen Netzwerken likte der Beschwerdeführer 1 auch mehrere Fotos der Mitglieder der (Organisation 1), unter anderem während der Zusammenstösse zwischen der Hamas und der israelischen Armee im Frühling 2021 in Gaza. Im Gespräch mit der Beschwerdeführerin 2 hat er sich sodann abschätzig gegen Personen des jüdischen Glaubens geäussert. Weiter hat er im Januar 2020 die Beschwerdeführerin 2 aufgefordert, sich über den Schusswaffenerwerb in der Schweiz zu erkundigen. Gestützt darauf wurde am 13. November 2023 ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen. 6.1.2 Die Botschaft zum AIG führt aus, dass bei Vorliegen einer Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz grundsätzlich ein grosses und legitimes Interesse des Gemeinwesens an einer Entfernung und Fernhaltung besteht (vgl. BBl 2002 3709, 3814 Ziff. 2.9.3; vgl. Urteil des BVGer F-4459/2024 vom 27. Februar 2026 [nicht rechtskräftig] E. 9.4 [betreffend Ausweisung]). Das Einreiseverbot erging denn auch in Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung für die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz und des Schengenraums, wobei die innere Sicherheit im Vordergrund gestanden haben dürfte. Sodann ist auch anhand der langen Dauer des angeordneten Einreiseverbots – zehn Jahre – ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer 1 ausgehende Gefährdung im Zeitpunkt der Ausstellung des Einreiseverbots als beträchtlich einzustufen war. 6.1.3 Daran vermag – anders als von den Beschwerdeführenden vorgebracht – auch die geltend gemachte Straffreiheit des Beschwerdeführers 1 (wobei diese nicht mit einem aktuellen Strafregisterauszug bewiesen wird [der aktenkundige libanesische Strafregisterauszug stammt aus dem Jahr 2020] und der Beschwerdeführer 1 nie in der Schweiz ansässig war) nichts zu ändern. Art. 67 Abs. 4 AIG zielt darauf ab, Beeinträchtigungen der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz zu verhindern, und nicht darauf, ein bestimmtes Verhalten zu ahnden (vgl. Urteil des BGer 2C_492/2021

F-2698/2026 vom 23. November 2021 E. 4.10). Daraus ergibt sich, dass eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit unabhängig vom Vorliegen strafrechtlicher Verurteilungen bestehen kann. Sodann wurde das zehnjährige Einreiseverbot im November 2023 und somit vor zweieinhalb Jahren verhängt. Damit ist erst ein Viertel der Dauer des Einreiseverbots vergangen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie vorbringt, eine Abkehr von fundamentalistischem Gedankengut beziehungsweise eine vollständige Deradikalisierung stelle erfahrungsgemäss einen langwierigen und von individuellen Umständen geprägten Prozess dar (vgl. auch Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2023.15 vom 20. Dezember 2023 E. 4.7.4). Das Bachelor-Studium des Beschwerdeführers 1 (Informations- und Kommunikationstechnologie; vgl. Studienbestätigung der [Universität] vom 16. März 2021), seine Tätigkeit bei der [Hilfswerk] vom 1. Dezember 2022 bis 30. August 2023 und vom 1. Oktober 2023 bis 30. Juni 2024 als « (Funktion) » (vgl. Arbeitsbestätigung [Hilfswerk] vom 25. Juli 2024) sowie sein Engagement auf der Plattform C._______ sind positiv zu würdigen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Verhängung des Einreiseverbots noch nicht allzu weit zurückliegt, eine Straflosigkeit nicht aussagekräftig ist und aufgrund des Ablaufs von lediglich zweieinhalb Jahren nicht davon ausgegangen werden kann, die vom Beschwerdeführer 1 ausgehende Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz sei beträchtlich gesunken. 6.1.4 Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, die Beschwerdeführenden hätten die Schweizer Behörden wiederholt mit Gesuchen betreffend die Begründung eines gemeinsamen Familienlebens in der Schweiz befasst, welche sämtlich erfolglos geblieben seien (Gesuch vom 14. Mai 2021 um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat; Gesuch vom Frühjahr 2024 um Familiennachzug; Gesuch vom 29. Juli 2024 um dauerhafte Aufhebung des Einreiseverbots). Sodann zog die Beschwerdeführerin 2 im Februar 2025 nach Belgien und ersuchte dort im Juli 2025 um Familienzusammenführung. Dieses Gesuch wurde am 30. September 2025 durch die zuständigen belgischen Behörden abgewiesen, wogegen die Beschwerdeführenden am 20. Oktober 2025 Beschwerde beim Conseil du Contentieux des Étrangers in Brüssel erhoben haben. Unterdessen lebt sie wieder in der Schweiz. Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden versuchten, durch den Umzug der Beschwerdeführerin 2 nach Belgien doch noch das – durch die Schweizer Behörden stets abgelehnte – gemeinsame Familienleben in Europa zu erwirken. Dieses Vorgehen illustriert, dass die Beschwerdeführenden zielgerichtet sämtliche

F-2698/2026 rechtlichen Optionen ausschöpfen, um eine Einreise zu erwirken. Dementsprechend kann auch nicht als gesichert erachtet werden, dass der Beschwerdeführer 1 – einmal in die Schweiz eingereist – das Land anschliessend wieder ordnungsgemäss verlassen würde. Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern, wonach nach ihren langjährigen Bemühungen um einen rechtmässigen Aufenthalt eine Verletzung der Ausreiseauflage für ihre gemeinsame Zukunft in höchstem Masse kontraproduktiv wäre. Angesichts der sicherheitspolitisch, humanitär und wirtschaftlich schwierigen Lage im Libanon sowie in der Wohnregion des Beschwerdeführers 1 (vgl. zur heiklen Lage im Libanon einerseits sowie im Gouvernement Baalbek-Hermel andererseits Urteil des BVGer F-831/2025 vom 11. März 2026 E. 4.3 [Gegenstand war die Verweigerung eines Schengen-Visums]), der wiederholten (erfolglosen) Versuche, das gemeinsame Familienleben in der Schweiz respektive in Europa zu erwirken und des Umstands, dass sich sowohl die Ehefrau als auch das ungeborene Kind des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz befinden, besteht ein nicht zu vernachlässigendes Risiko, dass der Beschwerdeführer 1 nach Ende der vorübergehenden Aufhebung des Einreiseverbots nicht fristgerecht ausreisen würde. Aufgrund seiner Staatsangehörigkeit unterliegt der Beschwerdeführer 1 einer Visumspflicht, wobei nur ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Schweiz aus humanitären Gründen gemäss Art. 3 Abs. 4 Bst. a und Abs. 5 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] in Frage käme, da der Beschwerdeführer 1 die Einreisevoraussetzungen auch bei Aufhebung des Einreiseverbots nicht erfüllen würde (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG). Auch wenn es grundsätzlich in der Zuständigkeit des SEM liegt, über ein allfälliges Visumsgesuch des Beschwerdeführers 1 zu entscheiden, kann vorliegend das bestehende Risiko der nicht fristgerechten Wiederausreise im Rahmen der Prüfung des öffentlichen Interesses nicht ausser Acht gelassen werden. 6.1.5 Das Interesse an der uneingeschränkten beziehungsweise ununterbrochenen Wirksamkeit der gegen den Beschwerdeführer 1 bestehenden Fernhaltemassnahme ist als sehr bedeutend einzustufen. 6.2 Im Folgenden ist auf die privaten Interessen an einer vorübergehenden Aufhebung des Einreiseverbots einzugehen. 6.2.1 Es ist anzuerkennen, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers 1 rund um die Geburt des ersten gemeinsamen Kindes mit der Beschwerdeführerin 2 für die Beschwerdeführenden von besonderer

F-2698/2026 Bedeutung ist. Die Geburt eines Kindes stellt im Rahmen eines klassischen Familienlebens denn auch ein ausserordentlich wichtiges Ereignis dar, das schon früh nach der Ausreise zur zeitweiligen Aufhebung eines Einreiseverbots führen könnte (vgl. E. 4.3). Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie anführt, die Beschwerdeführenden hätten die vorliegende Situation selbst verschuldet, indem sie im Wissen um das Einreiseverbot ein Kind gezeugt hätten (vgl. angefochtene Verfügung Rz. 20, 22 und 23). Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer 1 es sich selbst zuzuschreiben hat, dass ihm ein zehnjähriges Einreiseverbot auferlegt wurde. Im vorliegenden Verfahren geht es jedoch um die Suspension dieser Massnahme aus wichtigen Gründen. Wenn das Gesetz die Suspension einer Fernhaltemassnahme erlaubt unter der Voraussetzung, dass wichtige Gründe vorliegen, kann den von der Fernhaltemassnahme betroffenen Personen nicht vorgeworfen werden, dass sie das Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grunds erfüllen. Dies ist hier klarerweise der Fall, weshalb die Suspension der Massnahme grundsätzlich in Betracht fällt. 6.2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschafft zwar grundsätzlich kein Recht auf Einreise und Aufenthalt, kein Recht auf einen Aufenthaltstitel, kein Recht auf Wahl des Familiendomizils oder Familienzusammenführung in einem bestimmten Staat (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.2.1). Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 2C_273/2023 E. 5.2.1). 6.2.3 Zwischen den Ehepartnern besteht eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung. Angesichts der schwierigen (unter anderem sicherheitspolitischen) Lage im Libanon sowie der Mitte Juni 2026 bevorstehenden Geburt des ersten gemeinsamen Kindes ist es den Beschwerdeführenden – zumindest momentan – nicht zumutbar, ihr Familienleben im Libanon respektive ausserhalb des Schengen-Raums zu pflegen. Anders als die Vorinstanz meint (vgl. Vernehmlassung, Rz. 12), kann der Beschwerdeführerin 2 nicht zugemutet werden, das Kind im Libanon auszutragen beziehungsweise hochschwanger für die Geburt oder danach mit einem Säugling in den Libanon ein- respektive aus dem Schengen-Raum

F-2698/2026 auszureisen, um dort das Familienleben mit dem Beschwerdeführer 1 zu pflegen. Die Beziehung des Beschwerdeführers 1 zur Beschwerdeführerin 2 sowie nach der Geburt zu seinem Kind in der Schweiz fällt in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Der Garantie des Familienlebens kommt bei der vorliegenden Beurteilung aber nur soweit Bedeutung zu, als die Verweigerung der Suspension des Einreiseverbots einen kurzzeitigen Besuch des Beschwerdeführers 1 verunmöglicht (vgl. mutatis mutandis BVGE 2013/4 E. 7.4.1; Urteil des BVGer F-3849/2022, F-6362/2023 vom 23. Mai 2024 E. 5.7.1). 6.2.4 Das Wohl des Kindes ist vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 Ziff. 1 KRK; BVGE 2013/4 E. 7.4.4; Urteil F-4656/2026 E. 4.4). Es ist jedoch relativierend zu beachten, dass ein Neugeborenes in den ersten Lebensmonaten primär (und bereits rein biologisch) auf die Mutter angewiesen ist, weshalb die Beziehung des Beschwerdeführers 1 zu seinem Kind auch zu einem späteren Zeitpunkt aufgebaut und gepflegt werden kann. Im Vordergrund steht somit vorliegend das Interesse der Beschwerdeführenden an der Anwesenheit des Beschwerdeführers 1 rund um die Geburt seines Kindes sowie an der Unterstützung der Beschwerdeführerin 2, während das unmittelbare Interesse des Neugeborenen an der physischen Anwesenheit des Vaters als nachgelagert einzustufen ist. 6.3 In der Folge sind den vorstehend erläuterten gewichtigen Interessen an einer Verweigerung einer vorübergehenden Aufhebung des Einreiseverbots zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (vgl. E. 6.1) die ebenfalls bedeutenden privaten Interessen der Beschwerdeführenden (vgl. E. 6.2) gegenüberzustellen. 6.3.1 Im Fall des Beschwerdeführers 1 ist nach wie vor von einer schwerwiegenden Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz auszugehen. Angesichts der Gründe, die zum zehnjährigen Einreiseverbot geführt haben und des daraus resultierenden grossen und legitimen Interesses des Gemeinwesens an seiner Fernhaltung, des Umstands, dass erst zweieinhalb Jahre seit der Verhängung des Einreiseverbots vergangen sind sowie des ausgeprägten Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise vermag das – wenn auch beträchtliche – private Interesse der Beschwerdeführenden an der physischen Anwesenheit des Beschwerdeführers 1 bei der Geburt seines Kindes und der Unterstützung der Beschwerdeführerin 2 eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots nicht zu rechtfertigen.

F-2698/2026 6.3.2 Die Beschwerdeführenden beantragen eventualiter, das Einreiseverbot unter Anordnung entsprechender Sicherheitsmassnahmen (tägliche Meldepflicht bei der Polizei, örtlich beschränkte Einreise, telefonische Kontrollkontakte, polizeiliche Begleitung während des Aufenthalts, elektronische Überwachung / Fussfessel) vorübergehend aufzuheben. Das anwendbare Gesetzesrecht sieht die Möglichkeit einer Aufhebung des Einreiseverbots unter Auflagen oder Kontrollmassnahmen jedoch nicht vor. Da es bereits an einer gesetzlichen Grundlage für derartige freiheitsbeschränkende Massnahmen fehlt, erübrigt sich eine Prüfung, ob die angeführten milderen Massnahmen im Sinne der Verhältnismässigkeit zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gleich wirksam wären wie das Einreiseverbot (Erforderlichkeit; vgl. Art. 36 Abs. 3 BV; BGE 149 I 291 E. 5.8). 6.3.3 Die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander fällt zu Ungunsten der Beschwerdeführenden aus, wiegt doch das fundamentale Interesse der Gesellschaft an einem anhaltenden, wirkungsvollen Schutz vor Bedrohungen der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz besonders schwer. Dies betrifft sowohl den im Hauptantrag geforderten Zeitrahmen vom 13. Mai 2026 bis 15. Oktober 2026 als auch den Eventualantrag auf Suspendierung vom 1. Juni 2026 bis 30. Juni 2026 (im Rechtsbegehren fälschlicherweise als 31. Juni 2026 bezeichnet). Demzufolge kann eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots nicht bewilligt werden. Die damit einhergehende Einschränkung des Familienlebens ist aus sicherheitspolizeilichen Gründen hinzunehmen. 7. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Gesuch vom 23. Februar 2026 um vorübergehende Suspendierung des Einreiseverbots im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist – wenn auch mit modifizierter Begründung (vgl. E. 3) – abzuweisen. 8. Angesichts des Verfahrensausgangs wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 23. April 2026 das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche

F-2698/2026 Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat, sind sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. (Dispositiv nächste Seite)

F-2698/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Selina Schmid

Versand:

F-2698/2026 — Bundesverwaltungsgericht 27.05.2026 F-2698/2026 — Swissrulings