Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-2647/2018
Urteil v o m 1 6 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichter Philippe Weissenberger, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. April 2018 / […].
F-2647/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 10. November 2017 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Februar 2018 (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe unter anderem zu seiner Identität, zu seinem Reiseweg und zu allfälligen Bezugspersonen in der Schweiz befragt wurde, dass er dabei – im Zusammenhang mit letzterer Frage – einzig auf einen Bruder hinwies, der über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und auf dessen psychische Unterstützung er angewiesen sei, dass er weiter zu Protokoll gab, er sei am 28. Januar 2018 über Frankreich in die Schweiz eingereist, dass ihm anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens als auch Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, dass er hierbei geltend machte, er sei in die Schweiz gekommen, weil er medizinische Hilfe benötige und sein hier lebender Bruder ihn dabei unterstützen könne, zudem wolle er nicht nach Italien zurückkehren, dass er weiter zu Protokoll gab, er habe Schlafstörungen, hege manchmal suizidale Gedanken und er habe Angst aufgrund seines urogenitalen Problems, dass das SEM die italienischen Behörden am 19. Februar 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L. 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte,
F-2647/2018 dass die italienischen Behörden innerhalb der Frist von zwei Monaten keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 20. April 2018 – eröffnet am 30. April 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom 20. April 2018 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Asylgesuch zu prüfen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt amtlicher Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er weiter beantragte, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Telefax vom 8. Mai 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
F-2647/2018 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
F-2647/2018 (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass, sofern auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land- , See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Eurodac“-Datenbank ergab, dass er am 6. November 2017 in Crotone (Italien) an Land gekommen ist und daraufhin am 10. November 2017 daktyloskopiert wurde, woraus sich die illegale Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten ergibt, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt anlässlich der BzP vom 6. Februar 2018 bestätigt hat und weiter ausführte, er sei danach mit dem Bus via Rom nach Mailand und dann mit dem Zug bis Ventimiglia gereist; von dort weiter zu Fuss nach Nizza, wiederum mit dem Zug via Paris nach Annemasse und schliesslich mit dem Bus nach Genf, wo er am 28. Januar 2018 angekommen sei, dass das SEM die italienischen Behörden am 19. Februar 2018 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, und die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
F-2647/2018 dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen (BVGE 2010/45), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, in Italien hätte er „kein Leben“, er habe auf der Strasse geschlafen und nur einmal pro Tag gegessen, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
F-2647/2018 oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt erklärte, er habe Schlafprobleme, hege manchmal suizidale Gedanken und habe Angst wegen seiner urogenitalen Beschwerden „keine Kinder mehr haben zu können“, dass er aufgrund einer körperlichen Auseinandersetzung im Asylzentrum am 15. März 2018 via Rettungsdienst ins universitäre Notfallzentrum des X._______spitals eingeliefert wurde, dass durch den zuständigen Arzt festgestellt wurde, es gebe keine Hinweise auf eine Rippenfraktur und die Beschwerden des Patienten als Rippenkontusion gewertet wurden, dass er drei Tage später erneut auf der Notfallstation vorstellig geworden sei und über persistierend hohe Schmerzen über der linken Thoraxhälfte geklagt habe, durch die diensthabende Ärztin jedoch wiederum festgestellt wurde, dass es sich um eine Rippenprellung handle, es weiter keine Hinweise auf ein Schädel-Hirn-Trauma gäbe und urogenital keine klinischen Auffälligkeiten ersichtlich seien, weshalb keine weiteren Massnahmen erforderlich seien, dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme das SEM zu Recht festgestellt hat, es bestehe kein unmittelbarer medizinischer Handlungsbedarf und weiter, Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei zudem verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien dem Beschwerdeführer bei allfällig auftretenden gesundheitlichen Beschwerden eine adäquate medizinische Behandlung und soziale Unterstützung verweigern würde, und es ihm obliegt, sich diesbezüglich bei Bedarf an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
F-2647/2018 dass gestützt auf den Einwand des Beschwerdeführers, sein Bruder sei in der Schweiz und könne sich um ihn kümmern, zu prüfen ist, ob seine Anwesenheit in der Schweiz einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegenstehen beziehungsweise ob eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien gegen Art. 8 EMRK verstossen würde, dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin Ehegatten und die minderjährigen Kinder, dass der Bruder nicht unter den Schutzbereich dieser Bestimmung fällt, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass auch Art. 16 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung gelangen kann, da nach dem zuvor Gesagten keine schwere Krankheit vorliegt, welche ein Abhängigkeitsverhältnis begründen könnte, dass demzufolge Art. 9 Dublin-III-VO keine Anwendung findet, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 8. Mai 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
F-2647/2018 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt amtlicher Verbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2647/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Jacqueline Moore
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