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Bundesverwaltungsgericht 27.05.2020 F-2574/2020

27 maggio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,641 parole·~13 min·5

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. April 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2574/2020

Urteil v o m 2 7 . M a i 2020 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien

A._______, geboren am (…) 1992, Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Samuel Domenech, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2020.

F-2574/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. März 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (elektronische Akten SEM N […] / […] [SEM-act.] 1), dass der Beschwerdeführer gemäss Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank am 14. Oktober 2018 in Grossbritannien ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. 8), dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Informationssystem (SC-VIS) insgesamt fünf erfolglose Visagesuche des Beschwerdeführers in Spanien, Frankreich und Belgien unter den Identitäten B._______ (geboren 1980), und C._______ (geboren 1974) zu Tage brachte (SEM-act. 8), dass dem Beschwerdeführer anlässlich des am 17. März 2020 durchgeführten persönlichen Gesprächs im Sinne von Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) Gelegenheit zur Stellungnahme zum Sachverhalt und zu der möglichen Zuständigkeit Grossbritanniens zur Behandlung seines Asylgesuchs gegeben wurde (SEM-act. 13), dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt bestätigte und ergänzte, sein Asylgesuch, das er in Grossbritannien unter der Identität seines älteren Bruders, B._______, gestellt habe, sei am 2. Oktober 2019 abgewiesen worden, dass er am 1. November 2019 das Land Richtung Marokko verlassen und sich dort in der Folge aufgehalten habe, bis er am 8. März 2020 mit einem marokkanischen Reisepass über Lissabon nach Wien geflogen sei und sich von dort am 9. März 2020 in die Schweiz begeben habe, dass der Beschwerdeführer weiter vorbrachte, er habe einen Sohn, den er im Juli 2018 hier in der Schweiz bei einem Onkel zurückgelassen habe, weil er sich zunächst «schnell» nach Belgien und dann «schnell» nach Kinshasa habe begeben müssen, um etwas zu erledigen,

F-2574/2020 dass ihm auf dem Flughafen Kinshasa alles abgenommen worden sei, auch alles seinen Onkel und seinen Sohn betreffend, deshalb habe er seither keinen Kontakt zu seinem Sohn gehabt, das letzte Mal habe er ihn am 25. Juli 2018 gesehen, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er wolle nicht nach Grossbritannien zurück, weil sein Asylgesuch abgewiesen worden sei, dass das SEM am 23. April 2020 die britischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (SEM-act. 23), dass die britischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme am 7. Mai 2020 zustimmten (SEM-act. 35), dass das SEM mit Verfügung vom 8. Mai 2020 – eröffnet am 12. Mai 2020 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Grossbritannien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEMact. 38 und 41), dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Akten des BVGer [Rek-act.] 1), dass er in der Sache die Aufhebung des vorgenannten Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Gestalt der Befreiung von den Verfahrenskosten sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Mai 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

F-2574/2020 dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 20. Mai 2020 den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers einstweilen aussetzte (Rek-act. 2), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.),] dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des

F-2574/2020 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 23 – Art. 25 Dublin-III-VO (engl.: take back) dagegen grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 61, 67, 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass ein solches Wiederaufnahmeverfahren in Konstellationen nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b – d Dublin-III-VO durchzuführen ist (Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat unter anderem verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, dass diese Pflicht erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, dessen Antrag er abgelehnt hatte und um dessen Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen

F-2574/2020 hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 19 Abs. 2 erster Unterabsatz Dublin-III-VO), dass ein danach gestellter Antrag als neuer Antrag gilt, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst (Art. 19 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz und die britischen Behörden übereinstimmend von einer sich aus Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ergebenden, nach wie vor bestehenden Zuständigkeit Grossbritanniens zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, er habe in Grossbritannien ein Asylgesuch gestellt, dass er jedoch implizit geltend macht, die vormals gegebene Zuständigkeit Grossbritanniens sei wegen eines späteren Aufenthaltes in Marokko erloschen, weshalb sein Asylgesuch in der Schweiz als neuer Antrag um internationalen Schutz zu werten sei, der ein neues Verfahren auf Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslöse (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass dem Beschwerdeführer jedoch nicht gefolgt werden kann, denn er versäumt es, sein Vorbringen auch nur ansatzweise zu belegen oder glaubhaft zu machen, was umso schwerer wiegt, als seine persönliche Glaubwürdigkeit schon durch die aktenkundige Verwendung von Falschidentitäten gegenüber Mitgliedstaaten ernsthaft beschädigt ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmittelschrift ferner vorbringt, er habe mit seinem Sohn einen Familienangehörigen in der Schweiz, was die Zuständigkeitskriterien von Art. 9 oder Art. 10 Dublin-III-VO einschlägig mache, sollte der Sohn in der Schweiz internationalen Schutz beantragt oder gar erhalten haben, dass ihm, dem Beschwerdeführer, aufgrund der erst kürzlich aufgenommenen Kontaktes zum Sohn dessen Aufenthaltsstatus nicht bekannt sei, die Vorinstanz jedoch die Sachlage nach den Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO erneut zu prüfen haben werde, dass vorliegend zu Recht ein Wiederaufnahmeverfahren durchgeführt wurde und im Rahmen eines solchen Verfahrens – wie bereits weiter oben dargelegt wurde – keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO stattzufinden hat,

F-2574/2020 dass dem Beschwerdeführer daher die Berufung auf Art. 9 und Art. 10 Dublin-III-VO, die zu den im Kapitel III geregelten Zuständigkeitskriterien gehören, zum vornherein verwehrt ist und sich weitere Ausführungen zu diesem Thema erübrigen, dass die Zuständigkeit Grossbritanniens zur Behandlung des Asylgesuchs somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Grossbritannien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III- VO auf, weshalb eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11.7.2019 E. 4.4, je m.H), dass sich der Beschwerdeführer darauf beruft, er sei der Vater des seit Juni 2018 in der Schweiz bei seinem Onkel mütterlicherseits lebenden Kindes D._______, geboren am (…) 2009, dass zwar im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) ein Kind mit den vom Beschwerdeführer genannten Personalien erfasst ist – unter anderem trägt der Kindsvater gemäss ZEMIS den Namen des Beschwerdeführers –,

F-2574/2020 dass jedoch zum einen der Eintrag des Kindes im ZEMIS als «inaktiv» gekennzeichnet ist und keinerlei weiteren Informationen zum Aufenthaltsort oder Status enthält, dass zum anderen der Beschwerdeführer die Identität, unter der er gegenüber den schweizerischen Behörden auftritt, das erste Mal überhaupt gegenüber einem europäischen Staat verwendet, dass er zuvor fünf Visagesuche und ein Asylgesuch bei vier verschiedenen europäischen Staaten unter anderen Identitäten gestellt und diese Identitäten mit entsprechenden heimatlichen Reisedokumenten belegt hatte, dass der Beschwerdeführer seine neue Identität nicht belegt – die im Original eingereichte, auf die behauptete Identität ausgestellte heimatliche Geburtsurkunde («acte de naissance») für einen Nachweis jedenfalls nicht genügen kann –, dass der Beschwerdeführer abgesehen vom fehlenden Nachweis der Identität nicht in der Lage ist, seine Vaterschaft und die Regelung der elterlichen Sorge gegenüber seinem angeblichen Kind hinreichend zu belegen, dass die zum Nachweis im Original eingereichten heimatlichen Geburtsurkunden, von denen die eine auf die behauptete Identität des Beschwerdeführers und die andere auf das Kind lauten, ihrem Inhalt nach Nachbeurkundungen darstellen, die im Jahr 2019, d.h. Jahre beziehungsweise Jahrzehnte nach den beurkundeten Geburten vorgenommen wurden, dass solche Nachbeurkundungen ohne die ihnen zugrundeliegenden gerichtlichen Nachregistrierungsbeschlüsse («jugements supplétifs»), auf die in den beiden Geburtsurkunden ausdrücklich Bezug genommen wird, nur von geringer Beweiskraft sind, dass die beiden Geburtsurkunden zudem inhaltliche und formale Mängel aufweisen, die sie als Beweismittel entwerten (u.a. falsches Geburtsdatum des Kindes, identische Handschriften auf der Urkunde selbst und dem notariellen Legalisierungsstempel auf deren Rückseite, Bezugnahme auf den gerichtlichen Nachregistrierungsbeschluss als den eigentlichen Rechtsgrund handschriftlich dem linken Seitenrand entlang), dass schliesslich die völlig abwegige Erklärung des Beschwerdeführers, warum er den Kontakt zum Sohn im Sommer 2018 abgebrochen und erst vor kurzem wieder aufgenommen haben will, eine unter den Schutz von

F-2574/2020 Art. 8 EMRK fallende, intakte und gelebte Beziehung zum Kind ohnehin als ausgeschlossen erscheinen lässt, dass an dieser Beurteilung das vom Beschwerdeführer eingereichte knappe und unsubstantiierte Schreiben eines gewissen E._______ vom 15. Mai 2020, dem angeblichen Onkel, bei dem das Kind leben soll, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermag, dass andere Gründe, die die Schweiz verpflichten oder bei pflichtgemässer Ermessensausübung veranlassen könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO bzw. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Grossbritannien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

F-2574/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

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