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Bundesverwaltungsgericht 26.06.2026 F-2523/2026

26 giugno 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,835 parole·~9 min·12

Riassunto

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2523/2026

Urteil v o m 2 6 . Juni 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Christa Preisig, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien X._______, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Rufer-Hohl, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung.

F-2523/2026 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin – eine im Jahr (…) geborene türkische Staatsangehörige – vom 9. Januar 2019 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Nachdem die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 3. Dezember 2020 angefochten hatte, hob das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels seinen Entscheid vom 30. Oktober 2020 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Das Beschwerdeverfahren D-6125/2020 wurde alsdann vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund von Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. C. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. Die Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2025 gutgeheissen (vgl. dazu Verfahren D-4570/2025). D. Mit Schreiben vom 7. April 2026 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an das Bundesverwaltungsgericht. Sie machte geltend, das SEM habe bis heute nicht über ihr Asylgesuch entschieden, und ersuchte darum, auf das Beschwerdeverfahren zurückzukommen und das SEM aufzufordern, einen Entscheid zu fällen. Dies unter Ansetzung einer Frist bis Ende April 2026 eventualiter bis Ende Mai 2026. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2026 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Eingabe vom 7. April 2026 als neue Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen und ein neues Verfahren eröffnet werde. F. Mit Eingabe vom 19. Mai 2026 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. Die Stellungnahme des SEM wurde der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2026 zur Kenntnisnahme zugestellt.

F-2523/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel − wie auch vorliegend − endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). 1.3 Zwar beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. April 2026, dass auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2025 zurückzukommen sei und das SEM unter Ansetzung einer Frist bis Ende April 2026, eventualiter bis Ende Mai 2026 aufzufordern sei, über ihr Asylgesuch zu befinden. Eine Abänderung des formell rechtskräftigen Entscheids vom 17. September 2025 ist hingegen nicht möglich, weshalb das Schreiben vom 7. April 2026 als zweite Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen wurde (zur Revision vgl. Urteil des BVGer F-3286/2024 vom 1. Juli 2024 E. 2.2). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und ein Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 2.2 Die Beschwerdeführerin reichte am 9. Januar 2019 bei der Vorinstanz ein Asylgesuch ein. Über dieses ist bis anhin nicht befunden worden. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

F-2523/2026 2.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden. 3. 3.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges − mithin aktuelles und praktisches − Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23). 3.2 Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme der Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen sie um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht hat (zuletzt am 28. Januar 2026) und aus der Tatsache, dass das SEM nach der Gutheissung einer ersten Rechtsverzögerungsbeschwerde am 17. September 2025 durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verfahren D-4570/2025) bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. 3.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 4. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es − Spezialkonstellationen vorbehalten − nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf; andernfalls würden der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 5. 5.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede

F-2523/2026 Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 5.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht – wie bei einer Rechtsverweigerung – grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 6. 6.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird geltend gemacht, mit Urteil vom 17. September 2025 habe das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 23. Juni 2025 gutgeheissen. Es sei festgestellt worden, dass das Verfahren des SEM zu lange daure. Das SEM sei angewiesen worden, das Asylverfahren beförderlich weiterzuführen und zu entscheiden. Trotz der Aufforderung habe dieses ihr Asylgesuch bis heute nicht entschieden und zwar obschon sie das SEM mit Schreiben vom 28. Januar 2026 erneut daran erinnert habe, dass das überlange Warten auf einen Entscheid für sie psychisch nicht mehr erträglich sei. Das SEM habe weder eine Entscheidung getroffen noch sich in irgendeiner Weise dazu geäussert, wieso das Verfahren weiterhin andauere. 6.2 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, es sei bedauerlich, dass noch kein Entscheid über das Asylgesuch gefällt worden sei; das Gesuch werde nun prioritär behandelt, sodass so rasch als möglich ein Entscheid ergehen werde.

F-2523/2026 7. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil D-4570/2025 vom 17. September 2025 September eine erste Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gut und wies die Vorinstanz an, das Asylgesuch beförderlich weiterzuführen und darüber zu entscheiden. Mit Eingabe vom 28. Januar 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM erneut darum, das Asylgesuch umgehend zu entscheiden. Es ist unbestritten, dass bis heute kein Entscheid der Vorinstanz ergangen ist. Über ihr Asylgesuch ist demnach trotz der Anweisung durch das Bundesverwaltungsgericht und der erneuten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2026 offenbar bis heute nicht entschieden worden. Da die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden auch neun Monate nach der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht immer noch keinem Entscheid zugeführt hat, ist die Verfahrensdauer als unverhältnismässig lange zu qualifizieren, insbesondere weil die Vorinstanz auch keinen besonderen Abklärungsbedarf geltend macht. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist demnach erneut verletzt. Eine zweite Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots in Folge ohne objektiv nachvollziehbare Gründe ist in einem Rechtsstaat nicht hinnehmbar. 8. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Da die von der Beschwerdeführerin beantragte Frist bis zur Entscheidfällung bis Ende April beziehungsweise Ende Mai 2026 mittlerweile abgelaufen ist und das SEM in seiner Vernehmlassung auch nicht erklärt, weitere Abklärungsmassahmen durchzuführen, wird die Vorinstanz angewiesen, innert 30 Tagen seit Erlass des vorliegenden Urteils mittels Verfügung über das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu entscheiden (vgl. auch Urteile des BVGer D-4980/2023 vom 6. November 2023 E. 8; E-457/2023 vom 22. Februar 2023 E. 5). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21.

F-2523/2026 Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

F-2523/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. 2. Das SEM wird angewiesen, über das Asylgesuch der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Erlass des vorliegenden Urteils zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

Versand:

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