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Bundesverwaltungsgericht 21.04.2026 F-2520/2026

21 aprile 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,573 parole·~8 min·18

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 27. März 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2520/2026 und F-2495/2026

Urteil v o m 2 1 . April 2026 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien 1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), 5. E._______, geboren am (…), 6. F._______, geboren am (…), 7. G._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügungen des SEM vom 27. März 2026 / N (…) und N (…).

F-2520/2026 und F-2495/2026 Sachverhalt: A. A.a Die Geschwister A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2), C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3), D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 4), E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 5), F._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 6) und G._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 7) suchten am 8. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden 1 – 4 am 10. beziehungsweise 15. Januar 2025 bereits in Griechenland um Asyl ersucht hatten und dort am 24. Januar 2025 und 18. respektive 19. März 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden waren. Die Fingerabdrücke der Beschwerdeführerinnen 5 – 7 wurden aufgrund ihres jungen Alters in Griechenland nicht abgenommen. A.b Am 19. Dezember 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz vom 16. Dezember 2025 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). A.c Am 22. Dezember 2025 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden 1 – 4 das rechtliche Gehör zu allfälligen Nichteintretensentscheiden und der Möglichkeit der Überstellung nach Griechenland. A.d Mit Verfügungen vom 27. März 2026 (eröffnet am 30. März 2026) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Am 8. April 2026 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht jeweils Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sei die Vorinstanz anzuweisen, ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den

F-2520/2026 und F-2495/2026 griechischen Behörden spezifische Garantien hinsichtlich Zugangs zu Unterbringung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung einzuholen. Das Beschwerdeverfahren sei mit dem Verfahren des Bruders B._______ (N […]) koordiniert zu behandeln. Überdies sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Aus prozessökonomischen Gründen sind die in engem persönlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden Beschwerdeverfahren F-2495/2026 (Beschwerdeführer 2) und F-2520/2026 (Beschwerdeführende 1 sowie 3 – 7) zu vereinigen. 2. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerden einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG). 3.1 Im Wesentlichen bringen sie vor, die Inhaber der elterlichen Sorge der minderjährigen Beschwerdeführenden 3 – 7 befänden sich nach wie vor in Afghanistan. Aus dem Schreiben der griechischen Behörden vom 13. März 2026 ergebe sich ausdrücklich, dass es sich bei der Anordnung eines griechischen Gerichts nicht um eine dauerhafte und umfassende Übertragung der elterlichen Sorge an die volljährige Beschwerdeführerin 1 handle, sondern lediglich um eine vorübergehende und möglicherweise situativ begrenzte Massnahme. Ohne weitere Abklärungen zu tätigen, habe

F-2520/2026 und F-2495/2026 die Vorinstanz die Geschwister gestützt auf diese unklare «Obhutsregelung» als Familieneinheit qualifiziert. 3.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten (Art. 8 AsylG; Art. 13 Abs. 1 VwVG) der Parteien – für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststellung ist mit Blick auf Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.1; 2008/43 E. 7.5.6; statt vieler zuletzt Urteil des BVGer D-955/2026 vom 9. April 2026 E. 10.1; je m.w.H.). 3.3 Vorliegend hat die Vorinstanz die griechischen Behörden am 6. Januar 2026, 24. Februar 2026 und 10. März 2026 um Informationen und Belege zu allfällig angeordneten behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit elterlicher Sorge («custody») oder Vormundschaft («guardianship») betreffend die minderjährigen Beschwerdeführenden 3 – 7 ersucht. Die griechischen Behörden teilten mit Schreiben vom 13. März 2026 mit, dass der Beschwerdeführerin 1 mit Urteil des erstinstanzlichen Gerichts H.______ vom 25. Februar 2025 gestützt auf Art. 1532 des griechischen Zivilgesetzbuches eine «temporary assignement of care» hinsichtlich des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers 2 sowie der minderjährigen Beschwerdeführenden 3 – 7 übertragen worden sei. Insgesamt seien sechs Anordnungen des genannten Gerichts in Bezug auf die Beschwerdeführenden ergangen. Weder das Urteil vom 25. Februar 2025 noch die weiteren von den griechischen Behörden erwähnten gerichtlichen Dokumente befinden sich in den vorinstanzlichen Akten. 3.4 Vor diesem Hintergrund ist – wie zu Recht geltend gemacht wird – unklar, welche (Kindesschutz-)Massnahmen das erstinstanzliche Gericht von H.______ mit Urteil vom 25. Februar 2025 und mit mutmasslich weiteren Anordnungen in Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführenden 3 – 7 verfügt hatte. Damit ist nicht geklärt, welche Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin 1 hinsichtlich ihrer minderjährigen Geschwister übertragen wurden. Mangels Kenntnis des Inhalts der entsprechenden Dokumente kann die Frage nicht beantwortet werden, ob es sich bei den Anordnungen des griechischen Gerichts um anerkennungsfähige Massnahmen

F-2520/2026 und F-2495/2026 im Sinn von Art. 1 i.V.m. Art. 3 f. des sowohl von Griechenland als auch von der Schweiz ratifizierten Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, die Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Haager Kindesschutzübereinkommen [HKsÜ], SR 0.211.231.011) handelt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist somit unklar, ob dieses Übereinkommen auf den vorliegenden Fall überhaupt Anwendung findet und, abhängig davon, ob die Beschwerdeführenden teilweise als unbegleitete Minderjährige zu qualifizieren sind oder nicht. 3.5 Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und ihre dahingehende Untersuchungspflicht verletzt (siehe E. 3.2 hiervor). 4. Nachdem die angefochtenen Verfügungen auf einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruhen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) und sich die fehlende Entscheidreife nicht ohne Weiteres im Beschwerdeverfahren herstellen lässt (vgl. BVGE 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1) ist die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Konkret wird die Vorinstanz von den griechischen Behörden das Urteil vom 25. Februar 2025 sowie die weiteren im Schreiben vom 13. März 2026 erwähnten Anordnungen des erstinstanzlichen Gerichts von H._______ anzufordern und zu übersetzen haben. Gestützt darauf wird sie zu beurteilen haben, ob das HKsÜ im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt und über die Sache neu zu entscheiden haben. 5. Die Beschwerden sind gutzuheissen. Die Verfügungen vom 27. März 2026 sind aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind weder den obsiegenden Beschwerdeführenden noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos geworden.

F-2520/2026 und F-2495/2026 6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). 7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nächste Seite)

F-2520/2026 und F-2495/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren F-2495/2026 und F-2520/2026 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die Verfügungen vom 27. März 2026 werden aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Nathalie Schmidlin

Versand:

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