Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-2516/2017
Urteil v o m 1 2 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
F-2516/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein (…) geborener eritreischer Staatsangehöriger, gelangte eigenen Angaben zufolge am 6. April 2017 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 11. April 2017 führte die Vorinstanz die Befragung zur Person durch (BzP; Akten der Vorinstanz [SEM act.] A4). Dabei äusserte der Beschwerdeführer den Wunsch, dem Wohnsitzkanton seiner in der Schweiz lebenden Nichte (Zürich) zugeteilt zu werden. B. Mit Verfügung vom 20. April 2017 wies das SEM den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. Es begründete seinen Zuweisungsentscheid u.a. damit, dass zwischen dem Gesuchsteller und seiner Nichte weder ein genügend nahes Verwandtschafts- noch ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, welches es zu berücksichtigen gälte. C. Mit Eingabe vom 28. April 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, er sei dem Kanton Zürich zuzuweisen, eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung wendete der Beschwerdeführer sinngemäss ein, der vorinstanzliche Zuweisungsentscheid sei nicht verhältnismässig. Seine damals (…)-jährige Nichte habe nach dem Tod ihrer Mutter (seiner Halbschwester) während mehreren Jahren bei ihm gelebt, wobei er für sie eine Elternfunktion übernommen habe. Sie beide würden sich sehr nahe stehen. Nach seiner Ausreise aus Eritrea hätten sie den Kontakt zueinander vorübergehend verloren. Seit seiner Ankunft in Italien stünden sie jedoch wieder täglich schriftlich und telefonisch in Verbindung. Wäre er (der Beschwerdeführer) dem Kanton Zürich zugewiesen worden, könnte er seine Nichte in allen Belangen unterstützen, was angesichts deren Minderjährigkeit besonders wichtig sei. Der Beschwerde lag eine amtliche Erklärung vom 28. April 2017 über bestehende Fürsorgeabhängigkeit bei.
F-2516/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton beziehungsweise über das Gesuch um Wechsel von einem Zuweisungskanton in einen anderen handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG, Art. 46 VwVG). 1.2 Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuweisungsentscheide des SEM liegt beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in vorliegender Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Entsprechend ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.6 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Ein Entscheid des SEM über die Zuweisung in einen Kanton beziehungsweise den Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 AsylV 1) kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2); diese Rüge wird durch den Beschwerdeführer denn auch zumindest sinngemäss erhoben, indem er eine familiäre Beziehung zu seiner im Kanton Zürich wohnhaften Nichte geltend macht. 2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von
F-2516/2017 Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht (Art. 111 Bst. e AsylG). Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen. 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 3.2 Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG orientiert sich grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 und umfasst mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande – wie vorliegend die Beziehung zwischen Onkel und Nichte oder auch die Beziehung volljähriger Kinder zu ihren Eltern – fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, wenn zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.). Ein solches kann gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beispielsweise dann gegeben sein, wenn die einzubeziehenden Angehörigen behindert oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 und 4.1.2). 4. 4.1 Die am (…) geborene Nichte des Beschwerdeführers hält sich seit (…) in der Schweiz auf. Gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) lehnte das SEM mit Verfügung vom 23. Mai 2017 ihr Asylgesuch ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, wobei es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Wie erwähnt bilden der Beschwerdeführer und sie keine Kernfamilie (vgl. E. 3.2) und können sich nicht auf den asylrechtlich relevanten Familienbegriff berufen. Es bleibt aber zu prüfen, ob Anlass zur Annahme einer schützenswerten verwandtschaftlichen Beziehung ausserhalb der Kernfamilie besteht. Der Beschwerdeführer behauptet ein Abhängigkeitsverhältnis und begründet dieses mit einem langjährigen gemeinsamen Vorleben auf der einen und einem durch die Minderjährigkeit
F-2516/2017 der Nichte bedingten Unterstützungsbedarf in alltäglichen Belangen auf der anderen Seite. 4.2 Der Beschwerdeführer befand sich eigenen Angaben zufolge (BzP; SEM act. A4, Ziff. 3.01 f.) von (…) bis zu seiner Ausreise im (…) im Nationaldienst in B._______. Zuvor will er – ebenso wie seine Eltern, drei Brüder, eine Schwester sowie seine Ehefrau und ihr am (…) geborenes gemeinsames Kind – in C._______ gelebt haben. Nach Beziehungen in der Schweiz gefragt, erwähnte er dort zwar seine Nichte, nicht aber die nunmehr im Beschwerdeverfahren behauptete enge persönliche Beziehung zu dieser. Gemäss Protokoll äusserte er dort zwar den Wunsch, dem Kanton Zürich zugeteilt zu werden, weil seine Nichte dort wohne. Auf den Hinweis, dass eine solche Zuteilung nicht zugesichert werden könne, liess er lediglich festhalten, dass sei kein Problem (BzP; SEM act. A4, Ziff. 8.01). Zweifel an der nunmehr geltend gemachten besonders engen persönlichen Beziehung ergeben sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer an seinem damaligen Wohnort C._______ nicht alleine, sondern in einem grösseren Familienverband gelebt hat – wobei offen bleiben kann, ob im gemeinsamen Haushalt oder bloss in derselben Ortschaft. Es ist jedenfalls anzunehmen, dass sich um die angeblich im Alter von (…) Jahren verwaiste Nichte nebst dem damals erst (…)-jährigen Beschwerdeführer weitere Familienmitglieder gekümmert haben, zumal der Beschwerdeführer sich ab (…) im Nationaldienst befand. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Eritrea während rund eines Jahres keinen Kontakt zu seiner Nichte hatte, spricht gegen die dargelegte quasi Vater-Kind- Beziehung. Selbst wenn der Aufenthaltsort des einen dem jeweils anderen nicht bekannt gewesen ist, wäre doch zu erwarten, dass zumindest ein Informationsaustausch über die in C._______ verbliebenen Familienmitglieder stattgefunden hätte. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung wird schliesslich auch nicht durch die Minderjährigkeit der Nichte begründet. Es kann davon ausgegangen werden, dass einer altersbedingten Unterstützungsbedürftigkeit der nur wenige Monate vor der Volljährigkeit stehenden Nichte durch die vom Kanton zur Verfügung gestellten Strukturen genügend Rechnung getragen wird, zumal in der Beschwerdeschrift nichts anderes vorgebracht wird. 4.3 Der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Nähe der Nichte zu wohnen, ist zwar verständlich, stellt aber keinen gesetzlichen Grund für einen Kantonswechsel dar. Die Vorinstanz hat somit das Gesuch um einen Wechsel in den Kanton Zürich zu Recht abgelehnt.
F-2516/2017 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der vorgebrachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – ohne Aussicht auf Erfolg waren und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. Die in Anwendung der einschlägigen Bemessungskriterien (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzenden Verfahrenskosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv S. 7)
F-2516/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage Einzahlungsschein) – die Vorinstanz (Beilage: Akten N […] retour) – die Migrationsbehörde des Kantons D._______
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger
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