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Bundesverwaltungsgericht 16.05.2017 F-2439/2017

16 maggio 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,182 parole·~6 min·1

Riassunto

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Kantonswechsel

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2439/2017

Urteil v o m 1 6 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Daniel Brand.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.

F-2439/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein […] geborener syrischer Staatsangehöriger, wurde vom UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (nf. UNHCR) im Libanon registriert und als Flüchtling anerkannt. Im Rahmen eines neuen Resettlement-Programms (Resettlement II gemäss BRB vom 9. Dezember 2016) wurde dem Beschwerdeführer nach eingehender Prüfung durch das SEM die Einreise in die Schweiz bewilligt und von der Schweizerischen Botschaft in Beirut ein Einreisevisum ausgestellt. Am 20. April 2017 reiste er in einer Flüchtlingsgruppe von syrischen Staatsangehörigen in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. B. Gestützt auf das Asylgesuch und die Abklärungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Bern wies das SEM mit Zuweisungsentscheid vom 25. April 2017 den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und Art. 21 sowie Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zu und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Ferner hielt es im Zuweisungsentscheid fest, dieser könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. C. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. April 2017 bringt der Beschwerdeführer – welcher anlässlich seiner Anhörungen durch den UNHCR vom 7. September 2016 sowie durch das SEM in Beirut vom 25. Januar 2017 stets betont hatte, wegen seiner sexuellen Orientierung (homosexuell) in seinem Herkunfts- bzw. Aufenthaltsstaat Opfer von Gewalt geworden zu sein – im Wesentlichen vor, seine Heirat in der Moschee (zu welcher allerdings keine näheren Angaben gemacht wurden) sei ein wichtiger Schritt in ein normales Leben gewesen, welcher nun durch die Entscheidung des SEM durchkreuzt werde. Aufgrund der widrigen Umstände hätten "sie" noch keine Gelegenheit gehabt, zivilrechtlich zu heiraten, was in den nächsten Wochen jedoch bevorstehe. Der Beschwerdeführer beantragt deshalb, unter sinngemässer Anrufung der Familieneinheit, wie seine Freundin dem Kanton Bern zugeteilt zu werden. D. In einem als "Beschwerde" bezeichneten Unterstützungsschreiben vom 4. Mai 2017 ersucht die syrische Staatsangehörige B._______ (geb. […];

F-2439/2017 Dossier N […]) das Bundesverwaltungsgericht, ihren "Verlobten", welcher in der Vergangenheit Schweres erlitten habe, im Kanton Bern leben zu lassen. E. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die vorliegende Beschwerde gegen eine Verfügung nach Art. 5 VwVG des SEM endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). 2. Im vorliegenden Verfahren kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG ausschliesslich die Verletzung der Einheit der Familie gerügt werden (vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. In casu wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung, wobei es gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit

F-2439/2017 der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt. 6. Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit entspricht demjenigen von Art. 8 EMRK. Den Schutz des Familienlebens können grundsätzlich nur die Mitglieder einer Kernfamilie, Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, anrufen. Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande – namentlich die Beziehung unter Geschwistern oder auch die Beziehung volljähriger Kinder zu ihren Eltern – fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Gemäss Rechtsprechung setzt eine solche verwandtschaftliche Beziehung zudem voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches wird beispielsweise angenommen, wenn Angehörige behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (BVGE 2008/47, E. 4.1). 7. 7.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und seine mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder als Asylsuchende im Kanton Bern lebende angebliche Verlobte, welche derselben Flüchtlingsgruppe von syrischen Staatsangehörigen aus dem Libanon wie der Beschwerdeführer angehörte, keine Familieneinheit im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG bilden. Anlässlich seiner Befragung zur Person am 25. April 2017 machte der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM in diesem Zusammenhang nämlich geltend, er habe sich in die […]-jährige B._______ verliebt, die er seit einem Monat kenne und mit der er sich bald verloben wolle. Gestützt auf diese Aussagen ging die Vorinstanz in ihrer Verfügung denn auch zu Recht davon aus, von einer gefestigten und gelebten Beziehung könne unter diesen Umständen keine Rede sein. 7.2 Die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton Zürich hat demnach den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt.

F-2439/2017 8. Demzufolge ist die angefochtene Zwischenverfügung bundesrechtskonform und auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-2439/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] und N […] zurück) – das Migrationsamt des Kantons Zürich

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Daniel Brand

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