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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2023 F-2418/2023

8 maggio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,533 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 31. März 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2418/2023

Urteil v o m 8 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 31. März 2023 / N (…).

F-2418/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte bereits am 14. April 1989 und am 7. September 2020 in der Schweiz um Asyl. Das erste Gesuch wurde mit Verfügung vom 20. Juli 1989 abgeschrieben und auf das zweite trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 nicht ein. Am 2. Dezember 2022 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein schriftliches Asylgesuch, welches von der Vorinstanz als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ("Eurodac") ergab, dass er bereits am 5. Juli 2019 sowie am 8. Februar 2021 in Österreich Asylgesuche eingereicht hatte. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich, welches grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei (vgl. Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III- VO]), verwies der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2023 auf seine Ausführungen im Asylgesuch vom 2. Dezember 2022. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer bestritten. Er machte geltend, er habe Österreich am 26. August 2021 verlassen und sei auf dem Landweg in die Türkei zurückgekehrt. Dort habe er an seinem Heimatort eine neue Identitätskarte beantragt und am 5. Dezember 2021 eine notariell beglaubigte provisorische Identitätskarte erhalten. Am 8. November 2021 habe er sich für fünf Monate nach Corum begeben und habe dort bei Verwandten gelebt. Im April 2022 sei er weiter nach Istanbul gereist und habe von dort aus am 15. Oktober 2022 die Türkei verlassen. Mithilfe eines Schleppers sei er in einem Lastwagen in die Schweiz gelangt. B. Am 1. Februar 2023 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Mit Antwort vom 6. Februar 2023 lehnten Letztere das Gesuch mit der Begründung ab, der geltend gemachte Aufenthalt in der Türkei werde als plausibel erachtet. Am 15. Februar 2023 remonstrierte die Vorinstanz und führte an, die notariell beglaubigte provisorische Identitätskarte vermöge keinen mindestens dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des

F-2418/2023 Dublin-Raumes zu beweisen. Die österreichischen Behörden hiessen daraufhin das Übernahmegesuch am 22. Februar 2023 gut. C. Mit Eingabe vom 22. März 2023 zeigte die gewillkürte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Niederlegung des Mandats an. D. Mit Verfügung vom 31. März 2023 (eröffnet am 24. April 2023; vgl. Beschwerdebeilage 1) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Österreich, welches gemäss Dublin-III- VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig ordnete das SEM den Vollzug der Wegweisung an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 29. April 2023 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. F. Am 2. Mai 2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Österreich gestützt auf Art. 56 VwVG superprovisorisch aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

F-2418/2023 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4. Der Beschwerdeführer macht in seiner relativ kurzen Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, er könne die Schweiz derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht verlassen, da er für eine lange Zeit ärztlich behandelt werden müsse. Er erwarte deshalb gestützt auf die ärztlichen Gutachten eine positive Entscheidung und einen Verbleib in der Schweiz.

F-2418/2023 5. 5.1. Der nach Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn die gesuchstellende oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 8. Februar 2021 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die dortigen Behörden am 1. Februar 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Diese stimmten nach einer Remonstration der Vorinstanz vom 15. Februar 2023 dem Gesuch um Übernahme am 22. Februar 2023 zu. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des rechtlichen Gehörs bei der Vorinstanz geltend, er habe sich mehr als drei Monate ausserhalb des Herrschaftsgebietes der Mitgliedstaaten der Dublin-III-VO aufgehalten, weshalb die Zuständigkeit Österreichs erloschen und die Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sei. Nachdem sein Asylgesuch in Österreich abgelehnt worden sei, habe er sich vom 26. August 2021 bis zum 15. Oktober 2022 in der Türkei aufgehalten. Als Beweismittel reichte er eine Kopie einer notariell beglaubigten provisorischen Identitätskarte ein, welche er in der Türkei beantragt habe. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Kopie der notariell beglaubigten Identitätskarte den geltend gemachten Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei nicht zu beweisen vermag, da ein solches Dokument auch auf Verlangen von Verwandten oder Bekannten ausgestellt werden kann und leicht zu fälschen ist. Aus dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 15. Dezember 2022 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer im März 2022 vom türkischen Konsulat in Zürich ein Reisepass ausgestellt worden sei. Sodann wurde in seinen Effekten ein Monatsabonnement für den öffentlichen Verkehr aufgefunden, ausgestellt am 17. September 2022 (vgl. SEM-Akten act. […]-4). Seine Ausführungen,

F-2418/2023 wonach er sich seit dem 26. August 2021 ununterbrochen in der Türkei aufgehalten habe, widersprechen diesen Tatsachen. Weitere Belege für seinen Aufenthalt in der Türkei reichte er nicht ein. Es ist ihm zusammenfassend nicht gelungen, einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Herrschaftsgebiets der Mitgliedstaaten der Dublin-III-VO glaubhaft darzulegen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist somit gegeben. 6. 6.1. Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Staat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2. Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

F-2418/2023 7. 7.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2. Der Bechwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen Wie erwähnt bestehen keine Hinweise darauf, dass Österreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. 7.3. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht vom 21. März 2023 an folgenden gesundheitlichen Beschwerden leidet: (…) (SEM-Akten act. […]-21). Es ist nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers derart gravierend sind, als dass eine Überstellung nach Österreich eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die

F-2418/2023 Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Es liegen sodann keine Hinweise vor, wonach Österreich seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. 7.4. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.5. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

F-2418/2023 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 2. Mai 2023 verfügte Vollzugsstopp dahin. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-2418/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

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