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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2026 F-2410/2026

9 aprile 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,420 parole·~7 min·10

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 26. März 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2410/2026

Urteil v o m 9 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 26. März 2026.

F-2410/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. März 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 22. Januar 2024 in Schweden ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 20. März 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand (nachfolgend: Dublin-Gespräch). Er gab an, sich bereits in Schweden aufgehalten zu haben, dort jedoch nicht langfristig aufgenommen worden zu sein, und reichte Unterlagen zu seinem Asyl- beziehungswiese Wegweisungsentscheid aus Schweden ein. Gesundheitlich machte er geltend, an Rückenschmerzen, Nierenschmerzen, Folgen einer Malariaerkrankung sowie an Stress und Schlafstörungen zu leiden. C. Die Vorinstanz ersuchte am 20. März 2026 die schwedischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Diese hiessen das Ersuchen am 25. März 2026 gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung gut. D. Mit Verfügung vom 26. März 2026, eröffnet am darauffolgenden Tag, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Schweden an. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung.

F-2410/2026 E. Am 27. März 2026 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Mit Beschwerde vom 2. April 2026 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 26. März 2026 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte deren Aufhebung sowie die Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Am 7. April 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (negativer Asylentscheid) grundsätzlich Schweden für die

F-2410/2026 Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, auch wenn das dortige Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Sie hat sodann richtig festgehalten, dass das schwedische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie zu Recht erkannt, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Schweden gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt würde, dass eine allfällige Rückschaffung von dort in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots erfolgen würde oder dass er bei einer Rückkehr nach Schweden in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt, namentlich in Bezug auf eine Anpassungsstörung, Schlafprobleme sowie eine inzwischen ausgeheilte Harnwegsinfektion, die antibiotisch behandelt wurde. Sodann hat sie rechtsprechungskonform gewürdigt, dass aktuell keine weiteren Arzttermine anstehen und ihm in Schweden der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und zu unbedingt erforderlichen Behandlungen offensteht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Schweden angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2. Was der Beschwerdeführer beschwerdeweise zu seinem Gesundheitszustand vorbringt, vermag an dessen korrekter vorinstanzlicher Würdigung nichts zu ändern. Dies gilt namentlich für seine Vorbringen, aktuell vermutlich an einer Harnwegsinfektion zu leiden, wobei ein anfänglicher Verdacht auf Nierensteine habe ausgeschlossen werden können, die Resultate der allgemeinärztlichen Folgeuntersuchung jedoch noch ausstünden, weshalb auch seine Reisefähigkeit nicht abschliessend geklärt sei und gegebenenfalls weiterer Behandlungsbedarf bestehe. Ferner sei bei ihm eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden, die er in der Schweiz psychologisch behandeln lassen möchte. Wenn er vorbringt, eine Behandlung seiner Beschwerden in Schweden sei nicht möglich, da dort keine ausreichende medizinische Infrastruktur vorhanden sei, ist ihm mit der

F-2410/2026 Vorinstanz zu widersprechen. Es steht ihm frei, seine diesbezüglichen Rechte im zuständigen Staat geltend zu machen. 2.3. Soweit der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren geltend macht, Schweden beabsichtige, ihn nach Somalia zurückzuführen, was für ihn eine akute Lebensgefahr bedeute, vermag auch dies nach dem Ausgeführten nichts an der Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Verfügung zu ändern. Mangels systemischer Mängel im schwedischen Asylsystem erübrigen sich sodann Weiterungen zur Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (vgl. hierzu eingehend EuGH, Urteil vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, Rn. 129-142 sowie Ziff. 2 des Dispositivs). Auch im Übrigen bringt er nichts vor, was geeignet wäre, die Verfügung in Zweifel zu ziehen. 3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 26. März 2026 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 7. April 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-2410/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe Joana Maria Mösch

Versand:

F-2410/2026 — Bundesverwaltungsgericht 09.04.2026 F-2410/2026 — Swissrulings