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Bundesverwaltungsgericht 21.04.2026 F-2363/2024

21 aprile 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,423 parole·~37 min·6

Riassunto

Schwerwiegender persönlicher Härtefall | Schwerwiegender persönlicher Härtefall; Verfügung des SEM vom 15. März 2024

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2363/2024

Urteil v o m 2 1 . April 2026 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.

Parteien 1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, alle vertreten durch lic. iur. Alexander Kunz, Rechtsanwalt, Gressly Rechtsanwälte, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung, schwerwiegender persönlicher Härtefall; Verfügung des SEM vom 15. März 2024.

F-2363/2024 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 (geb. […] 1978), ihr volljähriger Sohn D._______ (nicht beschwerdeführend, geb. […] 2003), ihr dannzumal minderjähriger Sohn B._______ (Beschwerdeführer 2, geb. […] 2005) und ihre minderjährige Tochter C._______ (Beschwerdeführerin 3, geb. […] 2010), alle marokkanische Staatsangehörige, reisten im September 2015 zusammen mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater (damals Attaché an der Botschaft des Königsreichs Marokko in E._______) in die Schweiz ein und erhielten eine Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten (EDA). B. Anlässlich des Rückrufs nach Marokko des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1, Hauptinhaber der Legitimationskarte, per 31. August 2023 reichten die Beschwerdeführenden am 15. März 2023 beim Migrationsamt des Kantons E._______ (nachfolgend: Migrationsamt) ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. C. Das Migrationsamt teilte den Beschwerdeführenden am 31. Mai 2023 mit als «formlose Ablehnung / rechtliches Gehör» betiteltem Schreiben mit, dass ihrem Gesuch nicht entsprochen werden könne, und gewährte ihnen die Möglichkeit, zur Ablehnung Stellung zu nehmen und eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. D. Die Beschwerdeführenden nahmen dazu am 7. August 2023 Stellung und beantragten den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, woraufhin das Migrationsamt ihnen am 14. September 2023 mitteilte, aufgrund des Kindswohls der jüngsten Tochter (Beschwerdeführerin 3) werde ihr Gesuch dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Gutheissung übersteuert. E. Gleichentags unterbreitete das Migrationsamt dem SEM gestützt auf Art. 5 Bst. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 (ZV-EJPD, SR 142.201.1) den entsprechend begründeten Antrag auf Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden im Rahmen eines schwerwiegenden

F-2363/2024 persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). F. Nach Beendigung seiner Tätigkeit als Botschaftsattaché am 31. August 2023 verliess der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 die Schweiz. G. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 20. Dezember 2023 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Zustimmungsverweigerung. Die Beschwerdeführenden reichten am 20. Februar 2024 eine Stellungnahme ein. H. Mit Verfügung vom 15. März 2024 (zugestellt am 18. März 2024) verweigerte das SEM die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, setzte den Beschwerdeführenden eine Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengen-Raums bis zum 31. Juli 2024 und verfügte die Ausschreibung der Rückkehr im Schengener Informationssystem (SIS). I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. April 2024 gelangten die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 15. März 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten deren Aufhebung sowie die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. J. Den am 8. Mai 2024 vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– bezahlten die Beschwerdeführenden am 14. Mai 2024 fristgerecht. K. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde. L. Das Bundesverwaltungsgericht liess mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2024 den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. Juni 2024 zukommen und stellte den Abschluss des Schriftenwechsels fest.

F-2363/2024 M. Die dem ältesten (nicht beschwerdeführenden) Sohn der Beschwerdeführerin 1 erstmalig am 14. Juni 2023 ausgestellte Aufenthaltsbewilligung B wurde zuletzt am 14. Juli 2025 mit dem Aufenthaltszweck «Ausbildung» bis zum 17. Juli 2026 durch das Migrationsamt des Kantons E._______ verlängert.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG; Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

F-2363/2024 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete die Zustimmungsverweigerung vom 15. März 2024 im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführenden ihren Anspruch auf die Legitimationskarte mit der Aufgabe der offiziellen Funktion des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 verloren hätten, weshalb die Bedingungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das AIG zu prüfen seien. Unter Bezugnahme auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin 1 habe erst nach der Ausreise ihres Ehemanns einen Kurs «Sprache und Kultur» auf dem Niveau A1 besucht. Ihr Sprachniveau sei rudimentär. Für die ebenfalls erst nach der Ausreise aufgenommene Erwerbstätigkeit in der Reinigungsbranche würden sehr niedrige Qualifikationen ausreichen und die Tätigkeit sei auch in Marokko möglich. Der Beschwerdeführer 2 sei 9-jährig in die Schweiz eingereist, habe seither Schweizer Schulen besucht und plane im Sommer 2025 den Abschluss des Gymnasiums. Die Beschwerdeführerin 3 halte sich seit dem 5. Lebensjahr in der Schweiz auf, sei hier eingeschult worden und besuche aktuell die 8. Klasse. Der Ehemann als Hauptinhaber der Legitimationskarte sei Botschaftsattaché gewesen und habe der Versetzungsdisziplin unterstanden. Es habe von vornherein festgestanden, dass er die Schweiz wieder würde verlassen müssen. Da das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführenden von dem seinigen abhängig gewesen sei, sei ihre Situation von Anfang an anders gewesen, als diejenige von Einwanderern, welche die Absicht hätten, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben und Teil der schweizerischen Gesellschaft zu werden. Unter diesen besonderen Umständen sei es ihnen zumutbar, die Schweiz zu verlassen und (was die Beschwerdeführenden 2 und 3 angeht) ihre Schulbildung ausserhalb der Schweiz fortzusetzen sowie sich einen neuen Freundeskreis aufzubauen. Die Beendigung des laufenden Schuljahrs könne durch die Ansetzung der Ausreisefrist ermöglicht werden. Auch die Aufenthaltsdauer von 8 Jahren sei nicht derartig lang, dass rechtsprechungsgemäss auf einen schwerwiegenden Härtefall geschlossen werden könne. Die Beschwerdeführenden befänden sich in der gleichen Situation wie zahlreiche Familien weltweit im Dienste von ausländischen Vertretungen, die das Land nach Einsatzbeendigung wieder verlassen müssten. Insgesamt seien die Bedingungen für die Anerkennung des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nicht erfüllt. Daran ändere auch nichts, dass der älteste (nicht beschwerdeführende) Sohn der Beschwerdeführerin 1, welcher aufgrund seiner medizinischen Probleme auf deren Pflege angewiesen sei, im Besitz einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung sei. Diese sei hinsichtlich

F-2363/2024 Bewilligungszweck auf den Abschluss seiner Ausbildung beschränkt und bis zum 17. Juli 2024 befristet. Er könne mit den Beschwerdeführenden ausreisen und in Marokko betreut werden. Aufgrund der Zustimmungsverweigerung seien die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 64 Abs. 1 AIG aus der Schweiz und dem Schengen-Raum wegzuweisen. Auch ergäben sich keine Anhaltspunkte, aufgrund derer die Rückkehr nach Marokko unzulässig oder unzumutbar wäre. Der Wegweisungsvollzug sei zudem möglich und praktisch durchführbar. Nach Erlass der Rückkehrentscheidung sei gestützt auf Art. 3 Abs. 1 der der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vom 28. November 2018 (VO SIS-Rückkehr) eine Ausschreibung zur Rückkehr ins SIS einzugeben. Die Ausreisefrist sei gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG und unter Berücksichtigung des laufenden Schuljahrs auf den 31. Juli 2024 anzusetzen. 3.2 Die Beschwerdeführenden brachten dagegen in ihrer Beschwerde vom 17. April 2024 vor, dass sie die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls erfüllen würden. Die Vorinstanz habe bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die Situation und das Kindswohl der Beschwerdeführenden 2-3 zu wenig gewichtet. Deren bisheriger Aufenthalt in der Schweiz sei für ihre Sozialisation und ihre sozialen Beziehungen prägend gewesen. Beide würden sich überdurchschnittlich erfolgreich am Erwerb von Bildung beteiligen und seien in hohem Masse integriert. Eine Wegweisung würde ihre persönliche und schulische Entwicklung akut gefährden und eine Entwurzelung von aussergewöhnlicher Härte darstellen. Die Vorinstanz hätte dies im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung stärker berücksichtigen müssen – etwa in Anlehnung an die Regelung in Art. 9 BüG (Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014, SR 141.0), wonach für die Berechnung der Aufenthaltsdauer die in der Schweiz gelebte Zeit zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr doppelt gerechnet werde. Stattdessen habe sie auf die Abhängigkeit des Aufenthaltsrechts der Familie von demjenigen des Vaters fokussiert. Der Beschwerdeführer 2 sei mit der Region E._______ sehr verbunden, was sich durch seine Freizeitbeschäftigungen im örtlichen Fussballverein und seinen Nebenjob in der Gastronomie zeige. Insbesondere aber habe die Beschwerdeführerin 3 ihr ganzes erinnerbares Leben in E._______ verbracht und sei in der Schweiz sozialisiert worden. Sie habe viele Freundinnen und Freunde und den

F-2363/2024 Kindergarten sowie die Schule in E._______ besucht. Daneben besuche sie einen Deutschkurs, um neben dem Französischen eine zweite kantonale Amtssprache zu erlernen, und sei im Kunstturnerinnenverein aktiv. Eine Rückkehr nach Marokko würde zum Verlust aller freundschaftlichen Beziehungen und zu einem Bruch mit dem schulischen Umfeld führen. Angesichts ihres Alters und Entwicklungsstands sei es ihr nicht zumutbar, sich neu in einem Land einzuleben, in dem sie noch nie gelebt habe. Es seien keine triftigen Gründe ersichtlich, die es erlauben würden, sie aus ihrer vertrauten Umgebung herauszureissen. An der hinreichenden Integration der Beschwerdeführenden würden bei gesamthafter Betrachtung auch die Sprachkompetenzen der Beschwerdeführerin 1 nichts ändern. Diese halte sich seit bald 9 Jahren in der Schweiz auf und damit im Vergleich zu anderen Diplomatenfamilien ausserordentlich lange. Die finanziellen Mittel seien vorhanden und eine Zusicherung für eine Arbeitsstelle liege vor. Ausserdem sei die Unterstützung des ältesten (nicht beschwerdeführenden) Sohns durch sie weiterhin unerlässlich. Insgesamt sei unter Berücksichtigung des Kindswohls, der fortgeschrittenen und weiter fortschreitenden Integration, der Zukunftsperspektiven und der erschwerten (Re-)Integrationsmöglichkeiten in Marokko, insbesondere der Beschwerdeführerin 3, ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zu bejahen. 3.3 Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung vom 20. Juni 2024 ergänzend zur angefochtenen Verfügung aus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 17 V-GSG (Verordnung zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge vom 7. Dezember 2007; Gaststaatverordnung; SR 192.121) eine Legitimationskarte des EDA als Aufenthaltstitel erhalten habe und nach Art. 43 Abs. 2 VZAE die Rechtsstellung der Beschwerdeführenden von seinem Aufenthaltsrecht abhängig gewesen sei, solange er seine offizielle Funktion in der Schweiz ausübte. Eine besondere Integration und Anpassung an die schweizerische Gesellschaft sei a priori nicht vorgesehen gewesen, da von vornherein festgestanden habe, dass die Beschwerdeführenden die Schweiz wieder verlassen würden, sei es aufgrund der Rückkehr nach Marokko oder aufgrund der Versetzung an einen neuen ausländischen Dienstort. Die Beschwerdeführerin 1 habe erst nach Wegfall der Aufenthaltsregelung mit der Legitimationskarte mit bescheidenen Integrationsbemühungen begonnen. Die

F-2363/2024 Situation der Beschwerdeführenden 2-3 sei mit derjenigen von Kindern von Diplomaten weltweit vergleichbar. Zudem könne das laufende Schuljahr innert der Ausreisefrist abgeschlossen werden. Die Aufenthaltsbewilligung des ältesten (nicht beschwerdeführenden) Sohns laufe am 17. Juli 2024 ab und ein Verlängerungsverfahren sei nicht hängig. 4. 4.1 Angehörige diplomatischer und ständiger Missionen und konsularischer Posten, die eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzen, sind von den Zulassungsvoraussetzungen des AIG ausgenommen, solange sie ihre Funktion ausüben (Art. 43 Abs. 1 VZAE). Gemäss Art. 43 Abs. 2 VZAE werden die Ehegattin oder der Ehegatte sowie die Kinder unter 25 Jahren für die Dauer der Funktion der gemäss Abs. 1 hauptberechtigten Person im Familiennachzug zugelassen, wenn sie mit letzterer zusammenwohnen. Sie erhalten ebenfalls eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte. Ihre Rechtsstellung ist vom Aufenthaltsrecht der hauptberechtigten Person abhängig, solange diese ihre offizielle Funktion in der Schweiz ausübt (Urteil des BGer 2A.321/2005 vom 29. August 2005 E. 4.2). Gibt sie ihre Funktion in der Schweiz auf, enden auch die den begleitenden Personen gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen (Art. 15 Abs. 1 und 2 V-GSG). Sie müssen die Schweiz in der vom EDA festgelegten Frist verlassen oder ein Gesuch um eine neue Aufenthaltsbewilligung stellen (Art. 54 VZAE; BVGE 2025 VII/5 E. 5.3.1). Für die Regelung des weiteren Aufenthalts des Ehegattens und der Kinder finden die Bestimmungen des AIG oder des Freizügigkeitsabkommens (FZA) Anwendung (vgl. zum Ganzen Botschaft des Bundesrats zum GSG vom 13. September 2006, in BBI 2006 S. 8017 ff. [Botschaft GSG], S. 8050; DIEFFEN- BACHER ALBRECHT, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, Art. 98 AIG N 19; siehe SEM < www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen > I. Ausländerbereich, Stand: 1. Januar 2026 [Weisungen AIG], Ziff. 7.2.2, 7.2.4, 7.2.6 und 7.2.7.1). 4.2 Die Beschwerdeführenden hielten sich seit ihrer Einreise im September 2015 als Familienangehörige des Hauptberechtigten (Ehemann der Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden 2 und 3) mit einer für die Dauer seiner dienstlichen Aufgaben gültigen Legitimationskarte des EDA in der Schweiz auf. Ihre bisherige Aufenthaltserlaubnis beruhte nicht auf den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des AIG, sondern auf der Sonderregelung von Art. 17 Abs. 1 V-GSG i.V.m. Art. 43 Abs. 2 VZAE.

F-2363/2024 4.3 Mit der Beendigung der offiziellen Funktion in der Schweiz durch den Hauptberechtigten per 31. August 2023 endete auch das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführenden gestützt auf die Sonderregelungen des Gaststaatrechts. Für die Regelung ihres allfälligen weiteren Aufenthalts in der Schweiz sind folglich die Bestimmungen des AIG anwendbar. 5. 5.1 Gemäss Art. 40 AIG werden Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen durch die Kantone erteilt. Vorbehalten bleibt das Zustimmungsverfahren im Sinne von Art. 99 AIG. Für die Zustimmung zur Erteilung und Verlängerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung sowie zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist das SEM zuständig (Art. 85 Abs. 1 VZAE). 5.2 In welchen Fällen ein positiver kantonaler Bewilligungsentscheid der Zustimmung des Bundes bedarf, ist gestützt auf Art. 99 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 2 VZAE in der ZV-EJPD festgelegt. Danach ist dem SEM namentlich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 31 VZAE zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 5 Bst. d ZV-EJPD). Gemäss Art. 99 Abs. 2 AIG kann das SEM die Zustimmung zum Entscheid der kantonalen Behörde oder Beschwerdeinstanz verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden (vgl. auch Art. 86 Abs. 1 VZAE). 5.3 Vorliegend war die Vorinstanz nach Massgabe von Art. 5 Bst. d ZV- EJPD befugt, die Erteilung der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zu überprüfen, was von den Beschwerdeführenden auch zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde. Sie war dabei nicht an den Antrag des Migrationsamts vom 14. September 2023 gebunden, sondern durfte von der Beurteilung der kantonalen Behörde abweichen. Gleiches gilt für das Bundesverwaltungsgericht, welches den Zustimmungsentscheid auf Beschwerde hin überprüft (Urteile des BVGer F-2209/2021 vom 29. Juli 2025 E. 3.5 [nicht publiziert in BVGE 2025 VII/5]; F-2855/2022 vom 6. September 2024 E. 3.2). 6. 6.1 Sodann ist auf die Voraussetzungen für die Erteilung der nachgesuchten Härtefallbewilligung einzugehen.

F-2363/2024 6.2 Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann ausländischen Personen bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. In Anlehnung an die vorbestehende Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 VZAE eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AIG) bezieht. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu berücksichtigen. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen – im Gegensatz zu denjenigen in Art. 14 Abs. 2 AsylG oder etwa Art. 30a Abs. 1 VZAE – weder einen abschliessenden Katalog dar, noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2 m.H.; Urteile des BVGer F-2855/2022 vom 6. September 2024 E. 5.1; F-3806/2021 vom 8. März 2023 E. 4.3). 6.3 Zu den Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG zählen die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Bst. a; vgl. Art. 77a VZAE), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Bst. b; vgl. Art. 77c VZAE), die Sprachkompetenzen (Bst. c; vgl. Art. 77d VZAE) sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Bst. d; vgl. Art. 77e VZAE). Der Nachweis für die erforderlichen Sprachkompetenzen gilt gemäss Art. 77d Abs. 1 VZAE als erbracht, wenn die ausländische Person eine Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (Bst. a), während mindestens 3 Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht hat (Bst. b), eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat (Bst. c) oder über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Bst. d). Der Situation von Personen, welche aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen die

F-2363/2024 Integrationskriterien der Sprachkompetenzen und der Teilnahme am Wirtschaftsleben beziehungsweise am Erwerb von Bildung nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG; vgl. Art. 31 Abs. 5 und Art. 77f VZAE). 6.4 Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE darf nicht leichthin angenommen werden. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden (Urteile des BVGer F-2855/2022 vom 6. September 2024 E. 5.2; F-654/2020 vom 16. August 2021 E. 4.2). Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung beziehungsweise Behebung der persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2017 VII/6 E. 6.3). Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben. Bei der Beurteilung müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden (BGE 124 II 110; 128 II 200). 6.5 Besonderes Augenmerk ist im Härtefallkontext Kindern zu widmen. Nach Massgabe von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention; KRK, SR 0.107) ist bei allen Massnahmen, die Kinder (d.h. gemäss Art. 1 KRK Minderjährige) betreffen, das übergeordnete Kindsinteresse vorrangig zu berücksichtigen (in der nebst den weiteren UN-Amtssprachen verbindlichen französischsprachigen Fassung: «l'intérêt supérieur de l'enfant doit être une considération primordiale»). Der fortgeschrittenen sozialen und schulischen Integration von Kindern in der Schweiz ist dementsprechend besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE; Urteile des BVGer F-5147/2018 vom 10. Juni 2020 E. 5.3; F-7043/2018 vom 25. Mai 2020 E. 5.4). Klarzustellen bleibt, dass die durch Art. 3 Abs. 1 KRK verlangte vorrangige Berücksichtigung des Kindsinteresses nicht bedeutet, dass diesem hinsichtlich der Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung alleinentscheidende Bedeutung zukäme (BGE 136 I 297 E. 8.2; 144

F-2363/2024 I 91 E. 5.2; je m.w.H.). Zwar ist das Kindsinteresse nach der genannten Konventionsbestimmung besonders zu gewichten, gleichwohl handelt es sich lediglich um eines der Elemente, die es im Rahmen der (vorliegend unter Art. 31 Abs. 1 VZAE) vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen gilt. 6.6 Bei Härtefallgesuchen von Familien darf die Situation der einzelnen Mitglieder nicht isoliert betrachtet werden. Das Schicksal einer Familie stellt eine Einheit dar und es wäre problematisch, das Vorliegen eines Härtefalls für einzelne Mitglieder anzunehmen und für andere nicht. Die familiäre Situation und die Integration sowie die übrigen Härtefallfaktoren sämtlicher Gesuchstellenden werden demnach stets in einer Gesamtschau betrachtet (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE [«Familienverhältnisse»]). Es ist nicht erforderlich, dass innerhalb einer Familie sämtliche Personen jeweils für sich isoliert die Anforderungen an einen persönlichen Härtefall erfüllen. Umgekehrt führt jedoch auch die besondere Lage eines einzelnen Gesuchstellers nicht schon dazu, dass ohne die Beurteilung der Lebenslage der übrigen Gesuchsteller bereits von einer Härtefallkonstellation auszugehen wäre. Die Lage der Gesuchsteller muss gesamthaft betrachtet die Annahme einer Härtefallsituation der gesuchstellenden Gesamtfamilie rechtfertigen (BVGE 2007/16 E. 5.3; Urteile des BVGer F-5290/2019 vom 17. Januar 2022 E. 8.1.1; F-5147/2018 vom 10. Juni 2020 E. 6.4 m.H.a. BGer 2C_27/2016 vom 17. November 2016 E. 5.4). 6.7 Die Frage, ob ein während laufendem Verfahren volljährig gewordenes Kind weiterhin in gleicher Weise in die familienbezogene Gesamtbetrachtung einzubeziehen ist, ist in der Rechtsprechung bislang nicht ausdrücklich geklärt worden und kann auch vorliegend offenbleiben. Zwar wirkt sich der Einbezug des nach Einreichung des verfahrensgegenständlichen Härtefallgesuchs volljährig gewordenen Beschwerdeführers 2 in die familienbezogene Gesamtwürdigung wegen des für einen Härtefall sprechenden Kindsinteresses der Beschwerdeführerin 3 zu seinen Gunsten aus. Eine Bewilligungserteilung resultiert jedoch gleichwohl nicht (vgl. nachfolgende E. 7 ff., insb. E. 9). 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE zu Recht verweigert hat. Bei der Gesamtwürdigung insbesondere zu berücksichtigen sind die Integration anhand der Kriterien in Art. 58a Abs. 1 AIG (vgl. E. 6.3 f.), die Familienverhältnisse

F-2363/2024 einschliesslich der schulischen und sonstigen Situation der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. 7.2 7.2.1 Aufgrund der Besonderheit des bisherigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden in der Schweiz gestützt auf eine Legitimationskarte des EDA ist zunächst auf das Kriterium der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) einzugehen. 7.2.2 Rechtlich ist der Aufenthalt mit einer Legitimationskarte infolge der unterschiedlichen Zielsetzungen des Gaststaat- und des Ausländerrechts nicht mit einem ausländerrechtlichen Aufenthalt im Sinne des AIG gleichzusetzen und im Vergleich zu diesem weniger stabil (vgl. Art. 43 Abs. 2 VZAE; Urteile des BGer 2C_1023/2016 vom 11. April 2017 E. 6.3; 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.4; BVGE 2025 VII/5 E. 5.3.4; Urteil des BVGer F-3505/2021 vom 17. April 2023 E. 7.2; MARTINA CARONI, in: Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2023, S. 13 ff.). Das Gaststaatgesetz erlaubt ausländischen Personen die Anwesenheit in der Schweiz in erster Linie zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben für einen anderen Staat (Botschaft GSG, S. 8050). Im Vergleich dazu fokussiert das unter anderem am Grundsatz der Integration ausgerichtete ordentliche Ausländerrecht stärker die Ermöglichung einer längerfristigen Teilnahme am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Schweizer Gesellschaft (Art. 4 Abs. 2 AIG; MARTINA CARONI, BVR 2023, S. 15). 7.2.3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss einer ausländischen Person, die sich mit einer Legitimationskarte in der Schweiz aufhält, grundsätzlich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt in der Schweiz direkt an die Funktion gebunden ist, die sie selbst oder eines ihrer Familienmitglieder ausübt. Entsprechend muss sie grundsätzlich wissen, dass der Aufenthalt zeitlich beschränkt ist und dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit kurz- oder mittelfristig in ihren Herkunftsstaat zurückkehren muss (Urteile des BGer 2C_1023/2016 vom 11. April 2017 E. 6.3; 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.4; BVGE 2007/44 E. 4.3; Urteil des BVGer F-3243/2020 vom 12. Januar 2022 E. 6.1.3). Erfolgt nach Beendigung des gaststaatrechtlichen Aufenthalts eine Härtefallprüfung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE, wird dessen Dauer folglich nicht an die zu berücksichtigende Anwesenheitsdauer angerechnet. Praxisgemäss wird ausländischen Personen, die sich mit einer

F-2363/2024 Legitimationskarte des EDA in der Schweiz aufhielten, nach Beendigung der offiziellen Funktion der hauptberechtigten Person deshalb grundsätzlich keine Aufenthaltsbewilligung erteilt, es sei denn, es liegen ganz aussergewöhnliche Umstände vor (Urteil des BGer 2C_241/2021 vom 16. März 2021 E. 3.4; BVGE 2007/44 E. 4.3, 5.2; Urteile des BVGer F-3243/2020 vom 12. Januar 2022 E. 6.1.1; C-541/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 7.1; C-5065/2014 vom 24. März 2015 E. 8.1). 7.2.4 Aufgrund des vorübergehenden Charakters der Legitimationskarte, welche kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht begründet, zählen die damit in der Schweiz verbrachten Jahre im Übrigen auch nicht an die erforderliche Aufenthaltsdauer für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AIG e contrario; Botschaft GSG, S. 8050; Urteil des BGer 2C_241/2021 vom 16. März 2021 E. 3.4; BVGE 2025 VII/5 E. 5.3.1; Urteil des BVGer F-3505/2021 vom 17. April 2023 E. 7.2; Weisungen SEM, Ziff. 3.5.4.7; ALBRECHT DIEFFENBACHER, a.a.O., Art. 98 AIG N 18). Mit Blick auf die beschwerdeweise argumentierte Analogie zum Bürgerrecht ist hervorzuheben, dass der Gesetzgeber die Frage bei der Schaffung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AIG geprüft und sich in voller Kenntnis der Sachlage dagegen entschieden hat, Aufenthaltsjahre mit Legitimationskarte im ausländerrechtlichen Kontext anzurechnen, wie dies der im gleichen Zeitraum legiferierte Art. 33 Abs. 1 Bst. c BüG vorsieht (vgl. MARTINA CARONI, BVR 2023, S. 24; Urteil des BVGer F-2209/2021 vom 29. Juli 2025 E. 6.1 [nicht publiziert in BVGE 2025 VII/5]). 7.2.5 Die Beschwerdeführenden halten sich seit September 2015 und damit seit rund 10 ½ Jahren in der Schweiz auf, davon rund 8 Jahre gestützt auf eine Legitimationskarte des EDA (bis 31. August 2023; vgl. E. 4.2 f.). Diese 8 Jahre stellen nach dem Gesagten indes keinen für das ordentliche Ausländerrecht relevanten Aufenthalt dar und können bei der Prüfung eines Härtefalls nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE nicht angerechnet werden. Die verbleibende, ausländerrechtlich zu berücksichtigende Aufenthaltsdauer seit Beendigung der offiziellen Tätigkeit des Hauptberechtigten am 31. August 2023 von rund 2 ½ Jahren ist vergleichsweise kurz und spricht nicht für die Annahme eines Härtefalls. 7.2.6 Angesichts des temporären Sondercharakters des Aufenthalts mit Legitimationskarte ist zudem davon auszugehen, dass eine darauf folgende Aufenthaltsbeendigung den grundrechtlichen Anspruch des oder der Betroffenen auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) nicht tangiert (Urteil des BVGer F-3243/2020 vom 12. Januar 2022 E. 6.1.3 m.H. unter

F-2363/2024 anderem auf das Urteil des BGer 2C_459/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.1 [Einzelrichterentscheid auf Nichteintreten]). Abschliessend geklärt erscheint die Frage mangels einer breiteren Praxis oder eines Leitentscheids zwar nicht. Wie aus den untenstehenden Erwägungen erhellt, braucht ihr vorliegend indes nicht weiter nachgegangen zu werden (E. 9 in fine). 7.3 7.3.1 Trotz der Relativierung der faktischen Aufenthaltsdauer ist die dadurch ermöglichte Integration bei der Gesamtbeurteilung mitzuberücksichtigen. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten Folgendes: 7.3.2 In Bezug auf die Teilnahme am Wirtschaftsleben beziehungsweise am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 am 1. September 2023 nach Beendigung der offiziellen Funktion ihres Ehemanns per 31. August 2023 in der Schweiz erstmalig einen Arbeitsvertrag als Reinigungsmitarbeiterin in einem Pensum von 10 Stunden wöchentlich und im Stundenlohn unterzeichnet hat (SEM-act. 4 Beilage 8). Dem Schreiben des Arbeitgebers vom 17. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass die Tätigkeit erst nach Vorliegen der entsprechenden Bewilligung aufgenommen werden kann (SEM-act. 4 Beilage 9). Zusätzlich hat sie einen Einsatzvertrag einer Reinigungsfirma vom 28. Dezember 2023 eingereicht, welcher ihr 3 geleistete Einsätze zu je 2 Stunden bescheinigt (SEM-act. 4 Beilage 10). Ihr Ehemann unterstützt die Familie gemäss deren Angaben finanziell. Betreibungen, Pfändungen oder offene Verlustscheine liegen nicht vor und die Familie war nie sozialhilfeabhängig. Angesichts ihrer Arbeitszusicherung und mit Blick auf das angestrebte Pensum von lediglich 12.5% ist von einer knapp ausreichenden beruflichen Integration auszugehen. Der Beschwerdeführer 2 wurde nach seiner Ankunft in der Schweiz im Alter von 9 Jahren eingeschult und gestützt auf seine eigenen Angaben und die Schulbestätigung vom 1. August 2023 dürfte er im Sommer 2025 die Maturität – und damit die Sekundarstufe II – in der Schweiz absolviert haben (SEM-act. 4 Beilage 2). Zudem hat er einen Arbeitsvertrag vom 26. Juli 2023 für einen Nebenjob in einem Restaurant in unregelmässigem Arbeitspensum eingereicht (SEM-act. 4 Beilagen 3-4). Da der Arbeitsvertrag ebenfalls unter dem Vorbehalt des Vorliegens einer Arbeitsbewilligung unterzeichnet worden ist und keine Lohnabrechnungen vorliegen, ist davon auszugehen, dass er die Stelle noch nicht angetreten hat.

F-2363/2024 Die Beschwerdeführerin 3 besucht ebenfalls seit ihrer Einreise in der Schweiz im Alter von 5 Jahren durchgehend Schweizer Schulen und absolvierte gemäss eigenen Angaben und Schulbestätigung vom 24. April 2023 (SEM-act. 1 pag. 10) im Zeitpunkt der Beschwerde im Frühling 2024 die 8. Klasse, womit sie die 9. Klasse – und damit die Sekundarstufe I beziehungsweise die obligatorische Schulzeit – im Sommer 2025 abgeschlossen haben und sich nunmehr in der 10. Klasse befinden dürfte. Die Beschwerdeführenden 2-3 erfüllen das Kriterium der Teilnahme am Erwerb von Bildung nach dem Gesagten in überdurchschnittlichem Mass und es ist von einer sehr guten schulischen Integration auszugehen. 7.3.3 Das Minimalerfordernis hinsichtlich Sprachkompetenzen (Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG; Weisungen AIG, Ziff. 5.6.10.1) ist Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER). Die Beschwerdeführerin 1 hat zwar von August 2023 bis Januar 2024 16 Lektionen eines Deutschkurses «Sprache und Kultur Niveau A1» absolviert (SEM-act. 4 Beilage 12), jedoch gilt eine Teilnahmebestätigung nicht als ausreichender Sprachnachweis im Sinne von Art. 77d Abs. 1 Bst. b VZAE. Sie hat bis dato kein anerkanntes Sprachzertifikat eingereicht (vgl. Weisungen AIG, Ziff. 3.3.1.3.1; < www.fide-info.ch > Liste der anerkannten Sprachzertifikate zum Nachweis der Sprachkompetenzen im Rahmen von ausländer- und bürgerrechtlichen Verfahren vom 1. Januar 2026). Neben dem formellen Fehlen eines anerkannten Sprachnachweises ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 erstmals nach 8-jährigem Aufenthalt in der Schweiz und nach Wegfall des Aufenthaltsstatus gestützt auf die Legitimationskarte des EDA einen Deutschkurs besucht hat. Im Übrigen ist anzumerken, dass Französisch in Marokko zwar als weitverbreitete Verkehrsund Bildungssprache gilt, weshalb zumindest gewisse Grundkenntnisse naheliegen, allerdings geht weder aus den Akten hervor noch macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, dass sie beziehungsweise auf welchem Niveau sie über Französischkenntnisse verfügt. Aufgrund des Gesagten ist bei ihr insgesamt von einer unzureichenden sprachlichen Integration auszugehen. Die Beschwerdeführenden 2-3 erfüllen dieses Kriterium durch ihren langjährigen Schulbesuch in der Schweiz in französischer Sprache ohne Weiteres (vgl. E. 6.3; Art. 77d Abs. 1 Bst. b [und betr. den Beschwerdeführer 2 Bst. c] VZAE). Neben der Schule besuchte die Beschwerdeführerin 3 zudem vom August 2023 bis Januar 2024 einen Deutschkurs im Umfang von

F-2363/2024 8 Lektionen (SEM-act. 4 Beilage 7). Die Beschwerdeführenden 2-3 sind in der Schweiz sprachlich sehr gut integriert. 7.3.4 Hinsichtlich der sozialen Integration ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 keine Referenzschreiben, Bescheinigungen über Vereinszugehörigkeiten oder anderweitige Belege eingereicht hat, welche eine aktive gesellschaftliche Teilhabe oder soziale Verankerung in der Schweiz nahelegen würden. Eine über das Alltagsleben infolge des langjährigen Aufenthalts hinausgehende soziale Integration ist nicht ersichtlich und wird nicht vorgebracht. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2 in einem lokalen Fussballverein und die Beschwerdeführerin 3 in einem Kunstturnverein aktiv sind (SEM-act. 4 Beilagen 3 und 6). Zwar haben die Beschwerdeführenden 2-3 keine Referenzschreiben eingereicht, aufgrund ihrer Sozialisation und schulischen Integration in der Schweiz ist jedoch von einer entsprechend guten sozialen Integration auszugehen. 7.3.5 In Bezug auf die Kriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG) ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden nichts haben zu Schulden kommen lassen und auch keine Hinweise für eine Nicht-Respektierung der Werte der Bundesverfassung vorliegen, womit diese Integrationskriterien erfüllt sind. 7.3.6 Zusammenfassend ist bei den Beschwerdeführenden 2-3 bereichsübergreifend von einer sehr guten Integration auszugehen. Die Beschwerdeführerin 1 weist hingegen gewisse Integrationsdefizite auf. Ihre berufliche Integration muss als knapp erfüllt und die soziale und sprachliche Integration als unzureichend beurteilt werden. 7.4 Weiter sind die übrigen Beurteilungskriterien des nicht abschliessenden Katalogs von Art. 31 Abs. 1 VZAE zu berücksichtigen: 7.5 In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse nach Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE ist auf die vorstehende E. 7.3.2 zu verweisen und von einer geregelten finanziellen Situation auszugehen. Das in Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE genannte Kriterium des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden erfordert im vorliegenden Fall keine weitere Prüfung, zumal sie keine gesundheitlichen Probleme geltend machen und solche auch nicht aktenkundig sind.

F-2363/2024 7.6 7.6.1 Hinsichtlich der Familienverhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE) ist zunächst festzuhalten, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden 2-3 in Marokko befindet. Der älteste (nicht beschwerdeführende) Sohn der Beschwerdeführerin 1 hält sich aktuell mit einer bis zum 17. Juli 2026 gültigen Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck «Ausbildung» in der Schweiz auf (vgl. Bst. M). Weitere in der Schweiz wohnhafte Familienmitglieder sind nicht aktenkundig. 7.6.2 Im Rahmen der Familienverhältnisse sind insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder zu berücksichtigen (vgl. E. 6.2). Diesbezüglich ist auf die vorstehenden Ausführungen in E. 7.3.2 zu verweisen. Der frühe Zeitpunkt der Einschulung als auch die lange Dauer des Schulbesuchs der Beschwerdeführenden 2-3 zeugen von einer starken bildungsbezogenen sowie sozialen Verwurzelung in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin 3 ist 15 Jahre alt, besucht die 10. Klasse und erbringt ausweislich der Akten gute schulische Leistungen. Sie ist als Fünfjährige mit ihrer Familie in die Schweiz zugezogen und seither in E._______ aufgewachsen. Es liegt damit auf der Hand, dass die Übersiedlung nach Marokko für sie in schulischer, insbesondere aber auch in sozialer Hinsicht eine weitgehende Entwurzelung darstellt. Diese dürfte das Kind hinsichtlich seiner Persönlichkeitsentwicklung umso mehr treffen, als es sich inmitten des Teenageralters und mithin der Pubertät befindet. Das nach Massgabe von Art. 3 KRK vorrangig zu berücksichtigende Kindsinteresse (vorne E. 6.5) der Beschwerdeführerin 3 spricht somit stark für die Annahme eines schwerwiegenden Härtefalls. Dass das ihr bevorstehende Verlassen der Schweiz auf die Lebensplanung ihrer Eltern zurückgeht und ihr angesichts ihres Alters sowie der bereits erfolgten Ausreise ihres Vaters seit Längerem bewusst sein muss, führt unter dem Gesichtspunkt des Kindsinteresses nicht zu einer massgeblich abweichenden Beurteilung. Der Beschwerdeführer 2 ist mit einem Alter von 20 Jahren inzwischen volljährig und es ist anzunehmen, dass er seine Schweizer Schulbildung im Sommer 2025 mit der Matura hat abschliessen können. Angesichts seiner offenkundigen Verwurzelung in der Schweiz verfügt der junge Erwachsene gleichwohl über ein zu berücksichtigendes privates Interesse an einem weiteren Verbleib. Dieses spricht ebenfalls für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls – jedoch nicht mit demselben Gewicht

F-2363/2024 wie das vorrangig zu berücksichtigende Kindsinteresse der minderjährigen Beschwerdeführerin 3. 7.7 Was die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf ihren ältesten (nicht beschwerdeführenden) Sohn betrifft, der aufgrund seiner medizinischen Beschwerden auf ihre Betreuung angewiesen sei, ist zunächst festzuhalten, dass seine Aufenthaltsbewilligung B zuletzt am 14. Juli 2025 bis zum 17. Juli 2026 zu Ausbildungszwecken verlängert worden ist. Aus den dem Bundesverwaltungsgericht im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vorliegenden Akten (Art. 9 Bst. d der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513] i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) geht sodann explizit hervor, dass dieser nicht auf eine Betreuung zu Hause angewiesen ist (Schreiben des ältesten [nicht beschwerdeführenden] Sohns an das Migrationsamt vom 28. August 2024, wonach er nicht zu Hause betreut werde und keine tägliche Hilfe in Anspruch nehme), womit eine aktuelle Betreuungsbedürftigkeit im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK klar zu verneinen ist. Nach dem Gesagten spricht die Situation des nicht beschwerdeführenden Sohns nicht für die Annahme eines persönlichen Härtefalls bei den Beschwerdeführenden. 7.8 Ein weiterer zu berücksichtigender Aspekt ist die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE). Die Beschwerdeführerin 1 wurde in Marokko sozialisiert und lebte dort bis zu ihrem 37. Lebensjahr. Damit hat sie den grössten Teil ihres Lebens und insbesondere ihre gesamte Kindheit, Jugend und einen Grossteil ihres Erwachsenenlebens in Marokko verbracht. Ihr Ehemann lebt aktuell wieder in Marokko. Es dürfte ihr problemlos möglich sein, sich in Marokko – allenfalls mit seiner Unterstützung – wieder einzugliedern und dort auch wirtschaftlich Fuss zu fassen. Der heute 20 Jahre alte Beschwerdeführer 2 war bei der Ausreise aus Marokko 9-jährig. Die prägenden Jahre seiner Kindheit, Jugend und Adoleszenz hat er in der Schweiz verbracht. Gleiches gilt für die Kindheit und Jugend der heute 15 Jahre alten Beschwerdeführerin 3, welche bei der Übersiedlung in die Schweiz 5-jährig war. Die Wiedereingliederung in Marokko dürfte die Beschwerdeführenden 2 und 3 beide vor grosse Schwierigkeiten stellen. Wobei der seit zwei Jahren volljährige Beschwerdeführer 2 angesichts seines Übersiedlungsalters zumindest über konkrete Erinnerungen an das Leben in seinem Herkunftsstaat verfügen dürfte. Zudem wird er dort

F-2363/2024 mit seinem Schweizer Maturitätsabschluss problemlos ein Hochschulstudium aufnehmen können. Die mit 15 Jahren im Teenageralter befindliche Beschwerdeführerin 3 hingegen dürfte sich nur begrenzt an das Leben in Marokko erinnern können und wird sich dort für einen Abschluss der begonnenen Sekundarstufe II primär an einer marokkanischen oder internationalen Schule neu eingliedern müssen. Schlechterdings unzumutbar erscheint eine Eingliederung in ihrem Herkunftsland indes auch für sie nicht, zumal sie sich dort sprachlich verständigen und auf die Unterstützung ihrer dort verwurzelten Eltern zählen kann. Schliesslich ist unter dem Gesichtspunkt der Wiedereingliederungsmöglichkeiten zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin 3 die bevorstehende Rückkehr nach Marokko seit Längerem bewusst sein muss und sie sich entsprechend damit hat auseinandersetzen können. 8. Zusammenfassend ist im Wesentlichen von einer ungenügenden Integration der Beschwerdeführerin 1 sowie einer sehr guten Integration der Beschwerdeführenden 2-3 auszugehen (E. 7.3). Stark gegen das Vorliegen eines Härtefalls spricht die zu berücksichtigende Aufenthaltsdauer in der Schweiz von lediglich rund 2 ½Jahren (E. 7.2). Stark dafür spricht das vorrangig zu berücksichtigende Kindsinteresse der 15-jährigen Beschwerdeführerin 3, für welche die Ausreise nach Marokko einer weitgehenden Entwurzelung gleichkommt (E. 7.6.2). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls stellt sich die Frage, ob das Kindsinteresse der Beschwerdeführerin 3 – wie vom kantonalen Migrationsamt angenommen (vorne Bst. D) – dazu führt, dass bei den Beschwerdeführenden als Familienverband ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, welcher die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE rechtfertigen könnte. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, kann die Frage indes offenbleiben. 9. Als sogenannte «Kann»-Bestimmung stellt Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG die Bewilligungserteilung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ins behördliche Ermessen (TITUS BOSSHARD, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N 2 zu Art. 30; Urteil des BVGer F-6645/2019 vom 30. August 2021 E. 5.1.2). Die Ermessensausübung hat pflichtgemäss zu erfolgen und namentlich den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren

F-2363/2024 (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG; OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTET- TER, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 29 zu Art. 49). Im Rahmen seines Ermessensentscheids kann das SEM – auch jenseits der in Art. 31 Abs. 1 VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG genannten Härtefallaspekte – allfällige öffentliche Interessen berücksichtigen, die gegen eine Bewilligungserteilung sprechen. Gegebenenfalls hat es diese in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes gegen die privaten Interessen abzuwägen, welche dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall zugrunde liegen. Vorliegend kommt durch die Erwägungen der angefochtenen Verfügung zum Ausdruck, dass die Vorinstanz ihre Zustimmung zur Erteilung der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden primär deshalb verweigert hat, weil deren bisheriger Aufenthalt auf Basis des Gaststaatrechts und mit gaststaatrechtlichem Zweck erfolgt ist. Diesem Umstand hat sie entscheidwesentliches Gewicht beigemessen. Im Gegensatz zum kantonalen Migrationsamt hat sie den gaststaatrechtlichen Charakter und Zweck des bisherigen Aufenthalts namentlich höher gewichtet als das im Spiel stehende Kindsinteresse der Beschwerdeführerin 3. Die vorinstanzliche Würdigung und Abwägung sind nicht zu beanstanden. Die grundsätzliche Endlichkeit des gaststaatrechtlichen Aufenthalts ist Voraussetzung für dessen Kompatibilität mit dem ordentlichen Ausländerrecht und mithin für ein kohärentes gesamtmigrationsrechtliches Zulassungssystem. Wird in ausnahmsweiser Abweichung vom Grundsatz der Endlichkeit eine gaststaatrechtliche Anwesenheitsberechtigung in eine ausländerrechtliche überführt, bedeutet dies auch einen Einbruch des gaststaatrechtlichen Zulassungsmechanismus – wonach die Schweiz grundsätzlich keinen Einfluss darauf hat, welche ausländischen Personen sich in Diensten ihres Herkunftslandes für wie lange hierzulande aufhalten dürfen (Botschaft GSG, S. 8050) – in die ausländerrechtliche Zulassungsordnung. Vor diesem Hintergrund besteht ein sehr grosses öffentliches Interesse, den per definitionem endlichen gaststaatrechtlichen Aufenthalt ausländischer Personen mit Legitimationskarte des EDA bei Wegfall seiner gaststaatrechtlichen Abstützung effektiv zu beenden. Entsprechend geht die Rechtsprechung denn auch davon aus, dass ausländischen Personen mit Legitimationskarte nach Funktionsbeendigung der gaststaatrechtlich hauptberechtigten Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird (vorne E. 7.2.3 m.H.). Solche Umstände sind vorliegend ungeachtet der grossen Härte, die die Aufenthaltsbeendigung für die minderjährige Beschwerdeführerin 3 darstellt, zu verneinen.

F-2363/2024 Vielmehr befinden sich die Beschwerdeführenden in der gleichen Situation wie zahlreiche Familien weltweit, die ihr zeitweiliges Gastland nach Beendigung der offiziellen Funktion der hauptberechtigten Person im Dienste einer ausländischen Vertretung wieder verlassen müssen. Nach dem Gesagten erweist sich die vorinstanzliche Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden infolge überwiegenden öffentlichen Interesses als verhältnismässig. Damit ist sie gleichsam nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als konventionskonform zu qualifizieren, sollte sie entgegen der obigen Annahme den Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens tangieren (vgl. vorne E. 7.2.6). Selbst wenn sodann aufgrund des Kindsinteresses der Beschwerdeführerin 3 bei den Beschwerdeführenden insgesamt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegen sollte, aufgrund dessen eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG erteilt werden könnte (vgl. vorne E. 8), wäre die Verweigerung als Ermessensentscheid nicht zu beanstanden. 10. Die Vorinstanz hat die Zustimmung zur Erteilung der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden somit zu Recht verweigert. 11. Da den Beschwerdeführenden eine für den Aufenthalt in der Schweiz erforderliche Bewilligung zu Recht verweigert worden ist, erweisen sich auch die Wegweisung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 AIG (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung) und die Ausschreibung zur Rückkehr im SIS gestützt auf Art. 3 Abs. 1 VO SIS-Rückkehr (Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung) als rechtmässig. Mangels diesbezüglicher Beschwerdevorbringen erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 12. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 13. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff., Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und

F-2363/2024 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) und auf Fr. 1'000.– festzulegen. Sie sind durch den in gleicher Höhe am 14. Mai 2024 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

F-2363/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe Aisha Luisoni

F-2363/2024 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen nach Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG erfüllt sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

F-2363/2024 — Bundesverwaltungsgericht 21.04.2026 F-2363/2024 — Swissrulings