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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2022 F-2301/2022

23 giugno 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,604 parole·~8 min·1

Riassunto

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht) | Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2301/2022

Urteil v o m 2 3 . Juni 2022 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2022 / N (…).

F-2301/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. […]) ersuchte am 24. März 2018 in der Schweiz um Asyl. Am 17. August 2018 wies das SEM das Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5359/2018 vom 8. Januar 2020 ab. Ab dem 29. Januar 2020 war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes. B. B.a Mit Schreiben vom 20. April 2022 informierte das Migrationsamt des Kantons B._______ (nachfolgend: Migrationsamt) das SEM über den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz und beantragte in der Folge, die Durchführung eines Verfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu prüfen. B.b Im Rahmen einer Befragung durch das Migrationsamt vom 29. April 2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sich seit Januar 2020 in Deutschland aufgehalten zu haben. Dort sei sein Asylgesuch im März 2022 abgewiesen worden. Das Migrationsamt gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Wegweisungsentscheid nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Durchführung des weiteren Verfahrens grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer gab an, krank zu sein und Medikamente gegen Suizidalität zu benötigen. Dank der Unterstützung wichtiger Bezugspersonen in der Schweiz sei er einigermassen stabil. In Deutschland habe er nichts und zerfalle völlig. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 23. Juni 2020 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. D. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 29. April 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 3. Mai 2022 gut.

F-2301/2022 E. Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 (eröffnet am 16. Mai 2022) wies das SEM den Beschwerdeführer nach Deutschland weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 23. Mai 2022 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären. Ferner sei ihm eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens abzusehen. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 24. Mai 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. H. Am 31. Mai 2022 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Ergänzung der Beschwerde ein. Am 8. Juni 2022 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Unterschrift nach und stellte in Aussicht, weitere Arztberichte nachzureichen. I. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 erklärte der Beschwerdeführer, die in Aussicht gestellten Arztberichte nachzureichen. Diese waren dem Schreiben jedoch nicht beigelegt, sondern es wurde eine Aussage des behandelnden Arztes wiedergegeben, wonach es «völlig verantwortungslos» sei, den Beschwerdeführer nach Deutschland «rückzuüberstellen». Der Beschwerdeführer stellte die Nachreichung weiterer Unterlagen in Aussicht.

F-2301/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG [SR 142.20]) zuständig (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Gericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AIG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 64a Abs. 2 erster Satz AIG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Soweit der Beschwerdeführer jedoch beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären, ist auf dieses Begehren nicht einzutreten, da die Durchführung eines Asylverfahrens nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bildet. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde. 3. Das Begehren des Beschwerdeführers, ihm sei eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren, erweist sich als gegenstandslos, nachdem er eine solche am 31. Mai 2022 eingereicht hat.

F-2301/2022 4. 4.1 Eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG setzt den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens voraus. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Er hält sich somit illegal in der Schweiz auf. Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Die Voraussetzungen für eine Wegweisung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG sind erfüllt, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Die Wegweisung nach Deutschland wurde zu Recht angeordnet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 5.2 Der Beschwerdeführer führt an, sein Gesundheitszustand sei sehr schlecht und habe sich seit seinem Klinikaufenthalt in Deutschland zunehmend verschlechtert. Er leide an Schizophrenie und sei auf intensive psychiatrische Unterstützung angewiesen. In Deutschland sei er nicht angemessen behandelt worden. Dies sei nur in der Schweiz möglich. Als Beweismittel reicht er einen Entlassungsbrief der C._______ vom 5. November 2021 ein. 5.3 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ferner ist davon auszugehen, dass Deutschland die Rechte anerkennt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von

F-2301/2022 Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das pauschale, nicht weiter begründete Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Deutschland nicht angemessen behandelt worden und eine angemessene medizinische Betreuung könne ihm nur in der Schweiz gewährleistet werden, ändert nichts an dieser Einschätzung. Auch das nachträglich eingereichte Schreiben vom 14. Juni 2022 enthält keine neuen Elemente. Zudem ist dem Entlassungsbrief der C._______ vom 5. November 2021 zu entnehmen, dass er in Deutschland Zugang zur einer psychiatrischen Versorgung hatte und mit Medikamenten versorgt worden war. Ferner geht aus dem Entlassungsbrief hervor, dass er in einem betreuten Jungendwohnheim platziert war. Folglich ist der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar zu erachten (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG). Zudem ist der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 24. Mai 2022 verfügte Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nachfolgende Seite)

F-2301/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Maria Wende

Versand:

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