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Bundesverwaltungsgericht 21.05.2026 F-218/2025

21 maggio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,920 parole·~10 min·6

Riassunto

Einreiseverbot | Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2024

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-218/2025

Urteil v o m 2 1 . M a i 2026 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Emanuel Cohen, Advokatur Cohen, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2024.

F-218/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger. Aus B._______ herkommend, wollte er am (…) 2024 über den Flughafen Zürich unter Vorlage eines gefälschten griechischen Passes in den Schengenraum einreisen. Zürich sollte dabei gemäss Flugschein lediglich als Transfer dienen; er wollte weiter nach C._______. Die Grenzpolizei verweigerte ihm die Einreise und er wurde wegen Fälschung von Ausweisen, versuchter rechtswidriger Einreise sowie der Verletzung von Einreisebestimmungen anderer Staaten der Staatsanwaltschaft zugeführt. Am (…) 2024 wurde er nach B._______ weggewiesen. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 erliess das SEM ein dreijähriges Einreiseverbot mit Gültigkeit ab sofort bis 11. Dezember 2027 für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Januar 2025 beantragte der Beschwerdeführer, das Einreiseverbot sei aufzuheben, eventualiter sei es bis 11. Dezember 2025 zu beschränken. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. E. Die Vernehmlassung der Vorinstanz datiert vom 7. März 2025. Mit seiner Replik vom 4. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend das gegen ihn eröffnete Verfahren in Sachen Fälschung von Ausweisen etc. zu den Akten. Die Duplik vom 24. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.

F-218/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H., 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG (SR 142.20) erlässt das SEM ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 3.2 Das in Art. 67 Abs. 1 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern ist eine Massnahme zur Ab-

F-218/2025 wendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3813). 3.3 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 3.4 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Anordnung des Einreiseverbots damit, dass der Beschwerdeführer versucht habe, die Einreisebestimmungen zu umgehen, als er mit einem gefälschten griechischen Pass habe einreisen wollen. In der Vernehmlassung bekräftigt sie, der Sachverhalt, dass er sich für die Einreise mit einem gefälschten Pass ausgewiesen habe, sei unbestritten. Daran vermöge das Vorbringen, er habe nicht gewusst, dass der Pass gefälscht sei, nichts zu ändern. 4.2 Der Beschwerdeführer argumentiert, ein Einreiseverbot gegenüber Freizügigkeitsberechtigten komme nur infrage, wenn der Betroffene eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Er zeigt indes nicht auf, weshalb er freizügigkeitsberechtigt sein sollte, zumal er russischer Staatsangehöriger ist.

F-218/2025 Soweit er vorbringt, er habe Anrecht auf die griechische Staatsbürgerschaft, bestreitet er nicht, dass er (noch) nicht über diese verfügt. Nachdem er gemäss eigenen Angaben einer Unternehmung EUR 52’000 bezahlen musste, um einen griechischen Pass zu erlangen, vermag sein Vorbringen, er habe nicht gewusst, dass der Pass gefälscht sei, nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass er ein Schengenvisum erhalten hat und damit hätte in die Schweiz einreisen dürfen, indes hat er sich gerade nicht mit seinem russischen Pass und dem französischen Visum, sondern mit dem gefälschten griechischen Pass ausgewiesen. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Strafverfahren gegen ihn wegen Fälschung von Ausweisen sei eingestellt worden, woraus sich ergebe, dass er sich nicht strafbar gemacht habe. Rechtswidriges Verhalten liege ihm fern, was auch seine Strafregisterauszüge bestätigten. Er habe ferner nicht gegen ausländerrechtliche Normen verstossen. Mit der Vorinstanz ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz eben nicht seinen eigenen russischen Pass mit den notwendigen Schengen-Visa, sondern einen gefälschten griechischen Pass vorgewiesen hat. Auch die Einstellung des Strafverfahrens vermag daran nichts zu ändern, zumal Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzuwenden sind. Für die Fremdenpolizeibehörden steht das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Strafbehörden strengerer Massstab ergibt. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Verhinderung künftiger Störungen bei der versuchten Einreise mit gefälschten Ausweisen eine strenge Beurteilung vornimmt. Der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ist erfüllt und die Anordnung eines Einreiseverbots gerechtfertigt. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot in rechtmässiger Ausübung des Ermessens ergangen ist und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). 5.2 Seit dem Inkrafttreten der Anpassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG, welche im Zuge der Übernahme und Umsetzung der drei Schengen-Verordnungen betreffend das Schengener-Informationssystem (Reformpaket SIS) in den Bereichen Polizei, Rückkehr und Grenze erfolgt ist, hat die Vorinstanz bei Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, – unter Vorbehalt von Abs. 5 – zwingend ein Einreiseverbot zu verfügen (BVGE 2024 VII/4 E. 7.6 ff. mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien). Den

F-218/2025 Entscheid darüber, wie ein Einreiseverbot innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde (siehe E. 3.4 hiervor). 5.3 Indem der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz einen gefälschten Pass vorlegte, hat er empfindlich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Der Einhaltung ausländerrechtlicher Normen betreffend Aufenthalt kommt grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten. (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-3629/2023 vom 10. Januar 2025 E. 6.2 m.w.H.). Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; BVGE 2014/20 E. 8.2; Urteil des BVGer F-4280/2024 vom 8. September 2025 E. 6.). Vorliegend besteht daher bereits aus generalpräventiven Gründen ein öffentliches Interesse an einer zeitlich befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers. 5.4 Den öffentlichen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise in die Schweiz gegenüberzustellen. Das Einreisverbot ist auf das Territorium der Schweiz und Liechtenstein begrenzt. Er macht diesbezüglich geltend, er schätze die Schweiz, habe sie auch schon besucht und könne diese nun nicht mehr als «Hub» benützen. Das Einreiseverbot trifft ihn demnach nicht besonders hart. Die vorübergehende Einschränkung der Bewegungsfreiheit hat er aufgrund der Verwendung eines totalgefälschten Dokuments und der damit einhergehenden versuchten Täuschung der Behörden gänzlich selbst zu verantworten und grundsätzlich in Kauf zu nehmen. 5.5 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das von der Vorinstanz verhängte dreijährige Einreiseverbot dem Grundsatz nach sowie in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Letztere liegt im Rahmen von Vergleichsfällen und ist nicht zu beanstanden (vgl. etwa Urteile des BVGer F-6677/2024 vom 19. August 2025 E. 5.3; F-6944/2023 vom 25. November 2024 E. 7.8 m.w.H.; F-2586/2022 vom 22. Januar 2024 E. 6.3; F-4166/2021 vom 17. Januar 2024 E. 6.3).

F-218/2025 6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde dahin. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

F-218/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Evelyn Heiniger

Versand:

F-218/2025 — Bundesverwaltungsgericht 21.05.2026 F-218/2025 — Swissrulings