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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2019 F-2163/2017

7 marzo 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,064 parole·~10 min·1

Riassunto

Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2163/2017

Urteil v o m 7 . März 2019 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken.

F-2163/2017 Sachverhalt: A. B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller), geboren 1984, ist Staatsangehöriger der Türkei. Am 7. Dezember 2016 beantragte er bei der schweizerischen Auslandsvertretung in Istanbul die Erteilung eines Schengen-Visums für die Dauer von 90 Tagen. Dabei gab er an, seinen im Kanton St. Gallen lebenden Bruder A._______ besuchen zu wollen. Die Vertretung verweigerte die Visumserteilung mit der Begründung, dass seine Absicht, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder verlassen zu wollen, nicht feststellbar sei (zu Vorstehendem: Vorakten S. 26 – 32). B. Gegen diesen formularmässigen Entscheid vom 13. Dezember 2016 erhob A._______ Einsprache, welche vom SEM – nach Durchführung kantonaler Abklärungen – mit Verfügung vom 21. März 2017 abgewiesen wurde. Die Vorinstanz legte dazu dar, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, deren wirtschaftliche Verhältnisse zu einem starken Zuwanderungsdruck geführt hätten. Erfahrungsgemäss versuchten viele Personen, sich in den westeuropäischen Staaten eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Existiere dort bereits ein gewisses Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als hoch eingestuft werden. Dies gelte auch im Falle des Gesuchstellers, der zwei Brüder habe, welche in die Schweiz migriert seien. Zudem handele es sich bei ihm um eine junge und ungebundene Person, die weder ein festes Arbeitsverhältnis noch ein regelmässiges Erwerbseinkommen habe. Von daher fehlten besondere familiäre oder berufliche Verpflichtungen, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise genügend gering erscheinen liessen. C. Mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und seinem Bruder das beantragte Visum zu erteilen, erhob A._______ mit Eingabe vom 10. April 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, es seien „alles reine Vermutungen“, die gegen die Erteilung eines Einreisevisums sprächen. Zu Unrecht gehe die Vorinstanz von der nicht fristgerechten Rückkehr seines Bruders aus, zumal dieser ohne Aufenthaltsrecht weder in der Schweiz noch im Schengen-Raum verbleiben dürfe. Ihm, dem Beschwerdeführer, sei es wichtig, mit seiner Familie „Kontakt zu pflegen“ und mit seinem Bruder „einige Zeit zu verbringen“.

F-2163/2017 D. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2017 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten. Der Gastgeber, der selbst aus der Türkei in die Schweiz ausgewandert sei, habe zwar die fristgerechte Ausreise seines Bruders zugesichert; dies allein erlaube jedoch keine Änderung des angefochtenen Entscheids. E. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, sich zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und insbesondere zur Frage zu äussern, welche persönlichen Verpflichtungen oder sonstigen Umstände für die Rückkehr des Gesuchstellers in sein Heimatland sprechen würden. Die ihm eingeräumte Frist zur Stellungnahme hat der Beschwerdeführer verstreichen lassen. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat insoweit am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, als er gegen den ablehnenden botschaftlichen Entscheid vom 13. Dezember 2016 Einsprache erhoben hat. Als Gastgeber des Gesuchstellers ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Die Vor-

F-2163/2017 aussetzungen der Beschwerdelegitimation sind somit erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a – c VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch eines türkischen Staatsangehörigen. Da dieser sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 AIG sowie Art. 1

F-2163/2017 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204]). 4. Drittstaatsangehörige müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen- Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK]. 5. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers als nicht gewährleistet betrachtet und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in seinem Heimatland als auch mit seinen persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 6. 6.1 Die Türkei konnte sowohl im Jahr 2017 als auch im ersten Quartal 2018 mit einem überdurchschnittlichen Wirtschaftswachstum von jeweils 7,4% des Bruttoinlandprodukts das höchste Wachstum innerhalb der OECD- Staaten erzielen. Ursächlich hierfür war insbesondere der erhöhte Binnenkonsum infolge der umfangreichen staatlichen Subventionsmassnahmen zur Belebung der Wirtschaftskonjunktur sowie die vom Wertverfall der türkischen Lira begünstigte Exportwirtschaft. Die wirtschaftliche Entwicklung

F-2163/2017 und das Investitionsklima werden jedoch weiterhin erheblich durch die Konflikte in den Anrainerstaaten sowie die (innen-) politischen Unsicherheiten belastet. Auch nach Aufhebung des zwei Jahre währenden Notstands im Juli 2018 zeigen sich keine Abweichungen von diesem Kurs (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Türkei > Wirtschaft > Aktuelle wirtschaftliche Lage sowie > Staatsaufbau/Innenpolitik > Grundlinien der Innenpolitik [jeweiliger Stand: 30. Januar 2019]). Vor diesem Hintergrund erklärt sich die 2018 gegenüber dem Vorjahr um 18% gestiegene Zahl der hiesigen Asylsuchenden aus der Türkei, die im vergangenen Jahr an vierter Stelle der wichtigsten Herkunftsländer lag (Quelle: Staatssekretariat für Migration, http://www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Asylstatistik > Asylstatistik 2018 [erstellt am 1. Februar 2019]). 6.2 Die oben beschriebene Situation im Herkunftsland des Gesuchstellers macht den dort vielfach bestehenden Wunsch nach Emigration nachvollziehbar, darf jedoch nicht zwingend dazu führen, dass Gesuchstellern aus der Türkei generell ein fehlender Rückkehrwille unterstellt wird. Ihren sozialen Bindungen und Verpflichtungen muss angesichts der dortigen sozioökonomischen Verhältnisse allerdings erhebliches Gewicht zukommen, damit die anstandslose Wiederausreise als wahrscheinlich gelten kann. 6.3 Der aus der türkischen Provinz Konya stammende Gesuchsteller, knapp 35 Jahre alt und ledig, übt eigenen Angaben zufolge keine entlohnte Erwerbstätigkeit aus (vgl. Visumsgesuch [Vorakten S. 28]). Diese Angaben hat der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Abklärung bestätigt und dahingehend präzisiert, dass jener im Landwirtschaftsbetrieb des Vater mithelfe. Zudem hat er das Bestehen etwaiger sonstiger Verpflichtungen seines Bruders im Herkunftsland verneint. Wie sich, abgesehen davon, dessen Lebenssituation und familiäre Bindungen am derzeitigen Aufenthaltsort darstellen, lässt sich den vorinstanzlichen Akten nicht entnehmen. 6.4 Auch in seiner Rechtsmitteleingabe zeigt der Beschwerdeführer allfällige Umstände, welche für die Wiederausreise seines Gastes sprechen könnten, nicht auf, sondern beharrt darauf, dass die Rückkehr seines Bruders nicht bezweifelt werden dürfe. Dabei verkennt er, dass es an ihm gelegen wäre aufzuzeigen, welche besonderen heimatlichen Verpflichtungen seinen Bruder zur Rückkehr in sein Heimatland veranlassen würden. Auf die insoweit fehlenden Darlegungen und Beweismittel wurde der Behttp://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.sem.admin.ch/ https://de.wikipedia.org/wiki/Konya_(Provinz)

F-2163/2017 schwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juni 2017 hingewiesen und zur Einreichung einer Replik eingeladen. Sein Verzicht darauf legt nahe, dass die Einschätzung der Vorinstanz zutrifft. 6.5 Zwingende Verpflichtungen, welche den Gesuchsteller an sein Heimatland binden, sind nach alledem nicht ersichtlich. Die dort für ihn offensichtlich fehlenden Zukunftsperspektiven sprechen daher – auch wenn konkrete Emigrationsabsichten nicht beweisbar sind – für eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit, dass er nach Ablauf der Visumsdauer im Schengen-Raum verbleiben würde. Der Aspekt, dass bereits zwei seiner Brüder in der Schweiz leben – der eine im Kanton St. Gallen, der andere im Kanton Aargau (vgl. Vorakten S. 36) – ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen. Unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer von der fristgerechten Wiederausreise des Gesuchstellers überzeugt ist. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für die tatsächlichen Absichten und für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). 7. Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht annehmen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei nicht gesichert. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten einheitlichen Visums – gültig für den gesamten Schengen-Raum – sind somit nicht erfüllt. 8. Mit der Vorinstanz ist folglich davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4) nicht erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher als rechtmässig zu bestätigen (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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F-2163/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (mit den Akten) – das Migrationsamt des Kantons St. Gallen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake

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