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Bundesverwaltungsgericht 29.05.2026 F-1779/2026

29 maggio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,133 parole·~11 min·11

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 3. März 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1779/2026

Urteil v o m 2 9 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.

Parteien 1. A._______, geb. (…) 2004, 2. B._______, geb. (…) 2025, aus Somalia, beide vertreten durch MLaw Laura Glatzfelder, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 3. März 2026.

F-1779/2026 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin 1 suchte am 27. Dezember 2025 mit ihrem minderjährigen Sohn, dem Beschwerdeführer 2, in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 24. Dezember 2021 in Italien um Asyl nachgesucht hatte. Die Beschwerdeführerin 1 reichte unter anderem einen italienischen Reiseausweis für anerkannte Flüchtlinge, eine italienische Identitätskarte sowie eine bis zum 16. Februar 2028 gültige italienische Aufenthaltsbewilligung ein, die jeweils auf ihren Namen ausgestellt sind. Betreffend ihren Sohn legte sie zudem eine italienische Krankenkassenkarte vor. A.b Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 13. Januar 2026 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Die italienischen Behörden teilten dem SEM gleichentags via E-Mail mit, dass in Fällen wie dem vorliegenden ein Transfer eines ausländischen Staatsangehörigen ohne weitere Formalitäten organisiert werden könne, sofern die betroffene Person im Besitz der Originale der Aufenthaltsbewilligung sowie des entsprechenden Reisedokuments sei. Zudem ersuchten sie darum, den Zeitpunkt der Überstellung baldmöglichst mitzuteilen und die entsprechenden Dokumente zur Durchführung einer zusätzlichen Sicherheitsüberprüfung beizulegen. A.c Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 14. Januar 2026 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Italien. Die Beschwerdeführenden nahmen am 19. Januar 2026 dazu Stellung. A.d Am 26. Februar 2026 stellte das SEM den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Die Beschwerdeführenden äusserten sich dazu mit Schreiben vom 2. März 2026. B. Mit Verfügung vom 3. März 2026 (eröffnet am 4. März 2026) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. März 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie

F-1779/2026 beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (recte: Prozessführung). Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2026 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und forderte die Vorinstanz auf, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. April 2026 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die Beschwerdeführenden replizierten darauf mit Eingabe vom 11. Mai 2026. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2. 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche

F-1779/2026 Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es – wie hier in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG – darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. 2.2 In Drittlandkonstellationen gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG setzt der entsprechende Nichteintretensentscheid gemäss gefestigter und publizierter Rechtsprechung stets zwingend voraus, dass eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaats vorliegt. Dies ergibt sich aus der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) sowie aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549; nachfolgend: Rückübernahmeabkommen IT-CH). Daher ist die tatsächliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – und nicht bloss die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 und 2 AIG – Rechtsmässigkeitsvoraussetzung für das Fällen eines Nichteintretensentscheids. Die Frage, ob die asylsuchende Person selbstständig beziehungsweise freiwillig in den Drittstaat zurückkehren könnte, ist für die Anwendung der Drittstaatenregelung nicht ausschlaggebend. Für den rechtskonformen Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat ist sicherzustellen, dass die asylsuchende Person tatsächlich in den Drittstaat einreisen kann (vgl. dazu die Urteile des BVGer F-3032/2025 vom 23. Januar 2026 E. 6.2; E-5265/2025 vom 16. September 2025 E. 5.2; E-5268/2025 vom 23. Juli 2025 E. 3.2; D-1950/2025 vom 2. April 2025 E. 4.2, D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6.2, D-788/2021 vom 25. November 2024 E. 5.2, E-4427/2021 vom 28. November 2023 E. 4.2). Das Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung als Voraussetzung bei der Drittstaatenregelung für einen effizienten Vollzug der Wegweisung stellt sodann auch die Absicht des Gesetzgebers dar (vgl. BBl 2002 6845, 6850 und 6884; so auch CONSTANTIN HRUSCHKA in: Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage 2025, N 3 zu Art. 31a AsylG; Urteil des BVGer D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6.2). Bei Überstellungen, welche gestützt auf das Rückübernahmeabkommen erfolgen, existiert – anders als im Dublin-Verfahren (Art. 25 Abs. 2 Dublin- III-VO) – keine sogenannte implizite Zustimmung (Urteil des BVGer E-9507/2025 vom 24. Februar 2025 E. 5.2).

F-1779/2026 3. 3.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden. Die Vorinstanz habe keine Rückübernahmezusicherung bei den italienischen Behörden eingeholt, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Bei der E-Mail der italienischen Behörden handle es sich nicht um eine explizite Zustimmung, sondern um eine allgemeine Information in Bezug auf Überstellungsmodalitäten. Auch sei eine implizite Zustimmung gemäss Rechtsprechung nicht möglich. 3.2 Das SEM ist in seiner Verfügung gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. In den Erwägungen halte es unter anderem fest, dass die italienischen Behörden am 13. Januar 2026 mitgeteilt hätten, eine Wiedereinreise nach Italien sei unter der Voraussetzung gültiger Reisedokumente möglich und die Überstellung müsse lediglich durch das SEM angekündigt werden. Italien habe sich damit implizit bereit erklärt, die betroffene Person zurückzunehmen. In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz weiter aus, soweit in der angefochtenen Verfügung von einer «impliziten Zustimmung» die Rede sei, erweise sich diese Begriffswahl im Lichte der Rechtsprechung als unpräzise. Das SEM stütze sich jedoch nicht auf eine implizite Zustimmung in diesem Sinne, sondern auf die konkrete Antwort der italienischen Behörden vom 13. Januar 2026, wonach eine Wiedereinreise möglich sei und um Ankündigung der geplanten Überstellung ersucht werde. Diese Erklärung sei aus Sicht des SEM als hinreichende Zustimmung zur Rückübernahme zu verstehen. 3.3 Die Beschwerdeführenden replizieren, die Vorinstanz bringe in ihrer Vernehmlassung keine Argumente vor, aus welchen auf eine ausdrückliche Zusicherung seitens der italienischen Behörden geschlossen werden könne. Vielmehr versuche sie, ihre eigene Wortwahl in der Verfügung vom 3. März 2026 nachträglich zu relativieren, indem sie nunmehr geltend mache, die Antwort vom 13. Januar 2026 sei – entgegen der ursprünglichen Darstellung – nicht als implizite Zustimmung, sondern als konkrete Antwort der italienischen Behörden zu qualifizieren. Bei dieser «konkreten Antwort» handle es sich indessen nicht um eine ausdrückliche Zusicherung, wie sie im vorliegenden Zusammenhang erforderlich wäre, sondern lediglich um eine generalisierte Auskunft darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Wiedereinreise nach Italien grundsätzlich möglich sei.

F-1779/2026 4. 4.1 Die Argumentation des SEM widerspricht klarerweise dem vorliegend anwendbaren Recht. Die Systematik von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG verlangt die Zuständigkeitserklärung des entsprechenden Drittstaats. Eine andere Interpretation – der optionale Verzicht auf eine ausdrückliche Rücknahmezusicherung – würde bedeuten, dass die Anwendung der Drittsaatenregelung sogenannte «refugees in orbit» schaffen könnte, das heisst Flüchtlinge, für deren Schutz sich kein Staat als zuständig erachtet (vgl. Urteil des BVGer D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6.2). Die vorliegende E-Mail der italienischen Behörden enthält keine individualisierte, ausdrückliche Rückübernahmezusicherung (vgl. Bst. A.b). Auch wenn die italienischen Behörden in ihrer E-Mail angeben, dass sich ihre Ausführungen auf Fälle wie den vorliegenden beziehen (Originaltext: «come nel caso di specie»), beschränken sie sich auf allgemeine Angaben zu den Voraussetzungen einer Wiedereinreise sowie auf organisatorische Modalitäten; die Personalien der Beschwerdeführenden werden von den italienischen Behörden selbst nicht genannt. Dieser Umstand war dem SEM bereits im vorinstanzlichen Verfahren bekannt. So bezeichnete es die Antwort der i talienischen Behörden im Inhaltsverzeichnis als «Echanges avec IT: pas besoin d'acceptation RüA formelle» (vgl. SEM-act. 18] und führte in der angefochtenen Verfügung aus, Italien habe dem Ersuchen implizit zugestimmt. Dass das SEM nun in seiner Vernehmlassung – erstaunlicherweise auch noch nach ausdrücklichem Hinweis auf die oben dargelegte rechtliche Situation und entsprechende Rechtsprechung – den Standpunkt vertritt, wonach es sich bei der Antwort um eine hinreichende Zustimmung zur Rückübernahme handele, kann in Anbetracht obiger Ausführungen nicht nachvollzogen werden. Unabhängig davon ist die Antwort der italienischen Behörden aus einem weiteren Grund ungenügend. Letztere behalten sich nämlich vor, eine Sicherheitskontrolle der Dokumente der Beschwerdeführenden durchzuführen (Originaltext: «Potete procedere senza ulteriori formalità ad organizzare il trasferimento, comunicando non appena possibile la data in cui questo avverrà ed allegando i documenti per consentirci un ulteriore controllo di sicurezza»). Unter diesen Umständen kann somit nicht von einer definitiven Zustimmung der italienischen Behörden die Rede sein. 4.2 Indem das SEM ohne die erforderliche Zusicherung der Rückübernahme der Beschwerdeführenden durch die zuständigen italienischen Behörden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, ist der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien rechtmässig sei, nicht

F-1779/2026 rechtsgenüglich erstellt. Damit hat das SEM Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere notwendig, wenn diese – wie vorliegend – Verfahrenspflichten einzuhalten beziehungsweise entsprechende Rechtshandlungen nachzuholen hat. 5.2 Aufgrund der vorzunehmenden Sachverhaltsabklärungen ist es angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung (Einholen der erforderlichen Rückübernahmezusicherung bei den zuständigen italienischen Behörden) sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden trotz ihres Obsiegens nicht zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). 7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-1779/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und die Sache wird zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter

Versand:

F-1779/2026 — Bundesverwaltungsgericht 29.05.2026 F-1779/2026 — Swissrulings