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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2026 F-1754/2026

13 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,785 parole·~9 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 3. März 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1754/2026

Urteil v o m 1 3 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Lukas Schmid.

Parteien 1. A._______, geboren am (…) 1978, 2. B._______, geboren am (…) 1980, 3. C._______, geboren am (…) 2010, 4. D._______, geboren am (…) 2011, 5. E._______, geboren am (…) 2013, 6. F._______, geboren am (…) 2014, 7. G._______, geboren am (…) 2017, 8. H._______, geboren am (…) 2020, alle von Afghanistan, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch und Elisa Balestra, AsyLex, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. März 2026 / N (…).

F-1754/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 14. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 5. Dezember 2025 in Kroatien um Asyl ersucht hatten. B. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführerenden 1, 2 und 3 im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 22. Dezember 2025 und den Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 am 15. Januar 2026 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens am 25. Februar 2026 gut gestützt auf Art. 20 Abs 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 3. März 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 9. März 2026 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien spezifische Garantien von den kroatischen Behörden betreffend die angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung der Beschwerdeführenden in Kroatien

F-1754/2026 einzuholen. Es seien die Beschwerdeführenden 3, 4, 5, 6 und 7 mündlich anzuhören. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. F. Am 11. März 2026 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass grundsätzlich Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; statt vieler Urteile des BVGer F-1326/2026 vom 3. März 2026 E. 2.1 und F-384/2026 vom 21. Januar 2026 E. 2.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Sie hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Demnach ist sie zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Kroatien

F-1754/2026 angeordnet. In Verneinung systemischer Mängel im kroatischen Asylsystem erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (siehe einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C- 297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 2.2.1 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene zu ihrer gesundheitlichen Situation grösstenteils unsubstantiiert und ohne dies zu belegen vorbringen, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Diesbezüglich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung der vorgebrachten Leiden (Beschwerdeführerin 2 litt an Kopfläusen und hatte eine unauffällige Wunde am Rücken [Endbefund Medics Labor AG vom 24. Januar 2026], Beschwerdeführer 6 soll an Blasenproblemen leiden und in der Schweiz wegen eines Wasserbruchs im linken Hoden behandelt worden sein [unbelegt] und Beschwerdeführer 8 soll an Epilepsie leiden [unbelegt]) verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-1398/2026 vom 5. März 2026 E. 5.2). 2.2.2 Auch die gerügte Verletzung des Rechts auf geschlechtsspezifische Beurteilung der Gesuchsgründe erweist sich unter Berücksichtigung von Art. 2 Bst. c bis f und Art. 3 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW [SR 0.108]) als unbegründet, da die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ihre Erlebnisse bereits im Rahmen der Dublin-Gespräche schildern konnten, diese entsprechend in die Entscheidfindung der Vorinstanz miteingeflossen sind und überdies nicht dargetan oder ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz weitere entscheidrelevante Abklärungen hätte tätigen sollen. 2.2.3 Betreffend das Vorbringen, wonach die kroatischen Behörden den Antrag um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zunächst abgelehnt hatten, ist anzumerken, dass die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können, da der Antrag später mittels Remonstrationsverfahren innert Frist gestützt auf Art. 20 Abs 5 Dublin-III-VO gutgeheissen wurde, als sich die kroatischen Behörden vollumfänglich über die Sachlage informiert sahen.

F-1754/2026 2.2.4 Betreffend das Kindswohl ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) ist und keine Hinweise darauf vorliegen, dass das Land sich nicht an seine diesbezüglichen völkerrechtlichen Pflichten halten würde. Die Beschwerdeführenden 3, 4, 5, 6, 7 und 8 werden gemeinsam mit ihren Eltern – den Beschwerdeführenden 1 und 2 – nach Kroatien überstellt. Es ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, dass die Kinder in Kroatien ohne vertiefte Abklärung seitens der zuständigen kroatischen Behörden unrechtmässig und entgegen dem Kindswohl von ihren Eltern getrennt würden. Das Kindswohl steht somit einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen, zumal die KRK keinen Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung einräumt, a fortiori also auch nicht einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen gewährt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; Urteil des BVGer F-3048/2024 vom 25. Juni 2024 E. 8.4; je m.w.H.). 2.2.5 Betreffend den Antrag der Beschwerdeführenden, wonach die Beschwerdeführenden 3, 4, 5, 6 und 7 gestützt auf Art. 12 KRK persönlich anzuhören seien, ist schliesslich festzuhalten, dass sich im Schweizer Recht keine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht der Kinder im Verwaltungsverfahren findet. Zwar hat das Bundesgericht anerkannt, dass die genannte Norm im fremdenpolizeilichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist (BGE 147 I 149 E. 3.2; 124 III 90 E. 3a). Die Kinder sind jedoch nicht in jedem Fall persönlich anzuhören. Soweit sich die Interessenlage der Kinder – wie im vorliegenden Fall – mit derjenigen ihrer Eltern deckt und der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne deren persönliche Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann, ist ein Verzicht auf eine gesonderte Anhörung der Kinder zulässig (BGE 144 II 1 E. 6.5; Urteil des BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1; Urteil des BVGer E-3831/2024 vom 27. Juni 2024 E. 5.3.2). Der Antrag auf mündliche Anhörung der minderjährigen Beschwerdeführenden 3, 4, 5, 6 und 7 ist dementsprechend abzuweisen. 3. Soweit die Beschwerdeführenden die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragen, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt angemessen abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt hat. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

F-1754/2026 4. Vor diesem Hintergrund besteht kein Raum, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle Zusicherung im Sinne des Subeventualbegehrens einzuholen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 11. März 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden. 6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Entsprechend sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). 7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv nächste Seite)

F-1754/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Basil Cupa Lukas Schmid

Versand:

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