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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2026 F-1683/2025

2 luglio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,767 parole·~24 min·4

Riassunto

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1683/2025, F-1684/2025

Urteil v o m 2 . Juli 2026 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Gregor Chatton, Richterin Christa Preisig, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger.

Parteien 1. A._______, geb. (…), 2. B._______, geb. (…), beide aus Afghanistan, beide vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Zwischenverfügung des SEM vom 27. Februar 2025 / N (…) und N (…).

F-1683/2025, F-1684/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ersuchten am 30. Mai 2024 zusammen mit ihren Eltern (siehe das konnexe BVGer-Verfahren F-1682/2025) in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 22. August 2024 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Beschwerdeführerinnen auf Grundlage von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO nach Italien weg. Die zugewiesene Rechtsvertreterin beendete mit Schreiben vom 23. August 2024 das Mandatsverhältnis. Nach Ablauf der Überstellungfrist hob die Vorinstanz am 27. Februar 2025 die Verfügung vom 22. August 2024 auf (Dispositiv-Ziffer 1), ordnete die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens an (Dispositiv-Ziffer 2) und wies die Beschwerdeführerinnen dem Kanton Aargau zu (Dispositiv-Ziffer 3). B. Mit an die Vorinstanz adressiertem Schreiben vom 4. März 2025 (Poststempel), das dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde, erhoben die nicht vertretenen Beschwerdeführerinnen sinngemäss Beschwerde gegen die Zuweisung in den Kanton Aargau und führten aus, aufgrund der Nähe zu ihrem Bruder, der im Kanton Zürich wohne, möchten sie letzterem Kanton zugewiesen werden. C. Am 26. März 2025 wurden die Beschwerdeführerinnen zu den Asylgründen befragt. Am 3. April 2025 anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. D. Mit Eingabe vom 7. April 2025 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Vollmacht ein und ersuchte um Einsicht in die Beschwerdeakten sowie um Gewährung einer kurzen Nachfrist für allfällige weitere Eingaben. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 24. April 2025 gut. E. Am 5. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Beschwerdeergänzung ein und beantragten, die Dispositivziffer 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 27. Februar 2025 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie dem Kanton Zürich zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwer-

F-1683/2025, F-1684/2025 deführerinnen ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2025 vereinigte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeverfahren F-1683/2025 und F-1684/2025, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und ersuchte die Vorinstanz um eine Vernehmlassung zur Beschwerdeergänzung vom 5. Mai 2025. G. Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2025 hielt die Vorinstanz an der Zuweisung der Beschwerdeführerinnen in den Kanton Aargau fest. H. Am 18. August 2025 replizierten die Beschwerdeführerinnen. I. Mit Schreiben vom 2. September 2025 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Eine in einer Zwischenverfügung angeordnete Kantonszuweisung ist selbständig anfechtbar (vgl. Art. 107 Abs. 1 AsylG); die Beschwerde ist zulässig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Da für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids massgeblich ist (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2), ist die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, obschon sie nach dem

F-1683/2025, F-1684/2025 Verfügungszeitpunkt eingetreten ist (vgl. Sachverhalt Bst. C), zu berücksichtigen. 1.5 Das vorliegende Urteil ergeht in Fünferbesetzung gemäss Art. 21 Abs. 2 VGG. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerinnen machen mit Verweis auf das Urteil des BVGer F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3 geltend, die Kognitionsbeschränkung nach Art. 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG sei aufgrund des ihnen am 3. April 2025 zuerkannten Flüchtlingsstatus nicht anwendbar. Als anerkannte Flüchtlinge hätten sie zudem grundsätzlich das Recht, den Aufenthaltskanton frei zu wählen. 2.2 Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung vor, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber anerkannte Flüchtlinge von der durch das SEM vorgenommenen Kantonszuweisung nach Art. 27 Abs. 3 AsylG habe ausklammern wollen. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut von Art. 57 Abs. 1 AsylG, welcher die Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf anerkannte Flüchtlinge explizit regle. Im Übrigen dürfte entgegen dem Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichts Art. 37 Abs. 3 AIG (SR 142.20) nicht einschlägig sein, da es nicht um einen Kantonswechsel, sondern um eine (erstmalige) Kantonszuweisung gehe. 3. 3.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG – diese Bestimmung geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Um das Asylverfahren nicht unnötig in die Länge zu ziehen, hat der Gesetzgeber bezüglich der Kantonszuteilung eine materielle Rügemöglichkeit ausdrücklich nur insoweit zulassen wollen, als die völkerrechtliche Garantie des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) betroffen ist (BVGE 2008/47 E. 1.3.2 mit Verweis auf die Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [BBl 1996 II 1, 54]). Werden andere Gründe vorgebracht, ist wegen Unzulässigkeit auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Auch formelle Rügen sind nur insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.3).

F-1683/2025, F-1684/2025 3.2 Gemäss Art. 27 Abs. 3 erster und zweiter Satz AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt grundsätzlich nach einem in Anhang 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) festgelegten bevölkerungsproportional ausgestalteten Schlüssel (Art. 21 Abs. 3 AsylV 1), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (vgl. Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). Im ausländerrechtlichen Kontext erklärt Art. 85 Abs. 2 AIG bezüglich der Verteilung von vorläufig aufgenommenen Personen Art. 27 AsylG für sinngemäss anwendbar; nach Art. 21 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] richtet sich die Verteilung von vorläufig aufgenommenen Personen auf die Kantone nach Art. 21 und 22 AsylV 1. 3.3 Entgegen dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 AsylG, der nur von «Asylsuchenden» spricht, findet die Bestimmung auch auf Personen Anwendung, denen im beschleunigten Verfahren (vgl. Art. 26c AsylG) Asyl gewährt wurde oder die im beschleunigten Verfahren vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Art. 21 Abs. 2 Bst. b AsylV 1; SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C4, Das beschleunigte Asylverfahren, Ziff. 2.2.4). Dass nur von «Asylsuchenden» gesprochen wird, lässt sich damit erklären, dass die Bestimmung aus einer Zeit stammt, zu der es das beschleunigte Verfahren noch nicht gab (vgl. Art. 27 Abs. 1–3 AsylG in der Erstfassung vom 26. Juni 1998, noch mit dem Randtitel «Verteilung auf die Kantone» [AS 1999 2262], welche inhaltlich gleich lauten wie Art. 27 Abs. 1–3 AsylG in der heute geltenden Fassung). Die Anwendbarkeit von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf Flüchtlinge ergibt sich zudem aus Art. 57 Abs. 1 AsylG. 3.4 Die Kantonszuweisung fällt im beschleunigten Asylverfahren zeitlich mit dem Abschluss des Asylverfahrens im Bundesasylzentrum zusammen, im Gegensatz zum erweiterten Asylverfahren, bei dem die Kantonszuweisung vor dem materiellen Entscheid über das Asylgesuch erfolgt (vgl. Art. 26d AsylG, zum Ganzen siehe SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F5, Die Kantonsverteilung). In der Botschaft vom 3. September 2014 zur Änderung des Asylgesetzes (Neustrukturierung des Asylbereichs) (BBl 2014 7991) wurde die (neue) Konstellation, dass eine Kantonszuweisung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens zusammen mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt, nicht thematisiert. Auch die Ver-

F-1683/2025, F-1684/2025 nehmlassungsteilnehmer hatten diesbezüglich keine Bemerkungen angebracht. Dem Gesetzgeber war jedoch bewusst, dass aufgrund der neuen Konzeption anerkannte Flüchtlinge den Kantonen zugewiesen werden, wie aus den Erläuterungen zu Art. 24 Abs. 3 und 4 E-AsylG hervorgeht (BBl 2014 7991, 8068): «Die Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes beträgt 140 Tage. Nach Ablauf dieser Höchstdauer erfolgt eine Zuweisung an einen Kanton (Abs. 3). Die Höchstdauer muss nicht in jedem Fall ausgeschöpft werden. Dies gilt bei einer Regelung des Aufenthalts (Asylgewährung oder vorläufige Aufnahme) oder bei einem früheren Vollzug der Wegweisung ab dem Zentrum des Bundes.» Die gleiche Aussage findet sich (in anderen Worten) in den Erläuterungen zu Art. 27 Abs. 4 E-AsylG (BBl 2014 7991, 8074): «Zukünftig werden Asylsuchende einem Kanton zugewiesen, wenn über ihr Asylgesuch im Rahmen des erweiterten Verfahrens entschieden werden soll, wenn ein Asylgesuch gutgeheissen wird, wenn eine vorläufige Aufnahme angeordnet wird oder wenn ein negativer Asylentscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht innerhalb der maximalen Aufenthaltsdauer von 140 Tagen in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwächst (vgl. Art. 24 Abs. 3 E-AsylG).» 3.5 Von der Kantonszuweisung zu unterscheiden ist der Kantonswechsel, der bei Personen aus dem Asylbereich erst nach einer Kantonszuweisung in Frage kommt. Ein Kantonswechsel während eines hängigen Asylverfahrens – ein solcher kommt nur während des erweiterten Asylverfahrens in Betracht, da im beschleunigten Verfahren mit der Kantonszuweisung auch das Asylverfahren endet – richtet sich nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1. Für Kantonswechselgesuche von vorläufig aufgenommenen Personen, ob mit oder ohne Flüchtlingseigenschaft, ist das SEM zuständig (vgl. Art. 85b Abs. 1 AIG, vgl. die unterschiedlichen Voraussetzungen für einen Kantonswechsel für vorläufig aufgenommene Personen [Art. 85b Abs. 2-4 AIG] und für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge [Art. 85b Abs. 5 AIG]), während über Kantonswechselgesuche von Flüchtlingen mit Asyl aufgrund dessen, dass diese zumindest über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen (vgl. Art. 60 Abs. 1 AsylG), die kantonalen Migrationsämter entscheiden (vgl. Art. 37 Abs. 1 AIG, zum Ganzen siehe SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F6, Die Gesuche um Kantonswechsel). 3.6 Die gleiche Beschränkung der Beschwerdegründe wie bei Entscheiden über die Kantonszuweisung (vgl. E. 3.1) galt bis zum 31. Mai 2024 bei Entscheiden über den Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Per-

F-1683/2025, F-1684/2025 sonen (vgl. Art. 85 aAbs. 4 AIG in der Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5437 5465]: «Der Entscheid über den Kantonswechsel kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie», aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 [Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme], mit Wirkung seit 1. Juni 2024 [AS 2024 188; BBl 2020 7457]). Indessen erwog das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2012/2 E. 3.2 und E. 5 gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), diese Kognitionsbeschränkung sei für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge nicht anwendbar. Vor dem Hintergrund von Art. 26 FK kam es zum Ergebnis, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge hätten einen Anspruch auf Kantonswechsel im gleichen Umfang, wie er Niedergelassenen gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zustehe (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer F-724/2020 vom 30. September 2022 E. 4.2.1). 3.7 Unter Berücksichtigung von BVGE 2012/2 hat das Bundesverwaltungsgericht in der Folge auch bei Beschwerden von Flüchtlingen bezüglich deren Kantonszuweisung die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG für nicht anwendbar erklärt und den Beschwerdeführenden im gleichen Umfang, wie er niedergelassenen Personen gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG für den Kantonswechsel zukommt («Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen»), einen Anspruch auf Zuweisung in den von ihnen anbegehrten Kanton zugestanden. Im Urteil des BVGer F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3 (ergangen in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin [vgl. Art. 111 Bst. e AsylG]) wurden zum ersten Mal die Kriterien für den Kantonswechsel, wie sie für Personen mit einer Niederlassungsbewilligung gelten, auf die Kantonszuweisung von im beschleunigten Verfahren anerkannten Flüchtlingen angewendet. Die zentrale Aussage lautete dabei wie folgt: «Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Nach konstanter Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge daher einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise -wechsel in gleichem Umfange, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht» (Urteil F-1642/2024 E. 3.1). Diese Erwägung wurde darauf in zahlreichen Urteilen betreffend die Kantonszuweisung von Flüchtlingen übernommen (vgl. anstatt vieler Urteile des BVGer F-7843/2024 und F-7844/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.2; F-6296/2024 vom 14. Februar 2024 E. 2.2; F-687/2025 vom 14. Februar 2025 E. 2.2).

F-1683/2025, F-1684/2025 Eine Analyse, ob die mit dem Urteil F-1642/2024 stillschweigend vorgenommene Rechtsprechungsänderung gerechtfertigt ist, ist bisher ausgeblieben, was es vorliegend nachzuholen gilt. 4. 4.1 In Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen kann an der inhaltlichen Gleichsetzung der Kantonszuweisung mit dem Kantonswechsel und der damit einhergehenden Vermischung der beiden Rechtsinstitute, wie sie im Urteil F-1642/2024 E. 3 vorgenommen wurde, nicht festgehalten werden. Die Kantonszuweisung betrifft die Verteilung der Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlinge sowie der vorläufig aufgenommenen Personen auf die Kantone (vgl. Art. 27 Abs. 1 AsylG, Art. 57 Abs. 1 AsylG, Art. 85 Abs. 2 AIG). Sie wird beim Austritt aus einem Bundesasylzentrum von Amtes wegen verfügt, ist also eine asylrechtliche Massnahme. Demgegenüber ist der Kantonswechsel ein Recht, welches auf Gesuch hin eingeräumt wird, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Vorbehältlich Art. 22 Abs. 2 AsylV 1, welcher den Kantonswechsel während des erweiterten Asylverfahrens regelt (vgl. E. 3.5 hiervor), gehört der Kantonswechsel zum Ausländerrecht (vgl. Art. 37 AIG). Auch die Zuständigkeiten sind unterschiedlich geregelt (vgl. E. 3.5 hiervor). Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb BVGE 2012/2, ein Urteil betreffend Kantonswechsel, und die darin enthaltene Kernaussage, wonach vorläufig aufgenommene Flüchtlinge aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft bei Kantonswechseln wie Personen mit einer Niederlassungsbewilligung zu behandeln seien, bei Kantonzuweisungen zur Anwendung gelangen soll. Die Aussage im Urteil F-1642/2024 E. 3, wonach bei anerkannten Flüchtlingen im Rahmen der Kantonszuweisung die Kriterien für den Kantonswechsel gemäss Art. 37 AIG zur Anwendung kommen, erweist sich schon aus diesem Grund als unzutreffend. 4.2 Sodann steht die mit dem Urteil F-1642/2024 rezipierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen (BVGE 2012/2, Urteile des BVGer F-724/2020 vom 30. September 2022 E. 4.2.1; F-6485/2020 vom 10. August 2022 E. 3.2; F-6389/2020 vom 26. November 2021 E. 3) nunmehr im Widerspruch zu dem am 1. Juni 2024 in Kraft getreten Art. 85b Abs. 5 AIG («Der Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen richtet sich nach Artikel 37 Absatz 2.»). Gemäss dem Gesetzgeber sollen neu für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge die Kantonswechselkriterien für Inhaber der Aufenthaltsbewilligung zur Anwendung kommen und nicht mehr, wie in BVGE 2012/2 E. 5.2.3 festgehalten, jene für Inhaber der Niederlassungsbewilligung. Dem Bundesrat war dabei der Widerspruch zur Recht-

F-1683/2025, F-1684/2025 sprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewusst; er erachtete die Bestimmung hinsichtlich Art. 26 FK jedoch als völkerrechtskonform und begründete dies einlässlich (vgl. Botschaft vom 26. August 2020 zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes [Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme] [BBl 2020 7457, 7470]). In den parlamentarischen Beratungen gab Art. 85b Abs. 5 AIG zu keinen Diskussionen Anlass (vgl. Geschäft 20.063). Rechtsvergleichend ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch von mehreren kantonalen Verwaltungsgerichten nicht geteilt wird. So lehnten es diese ab, bei Kantonswechselgesuchen von anerkannten Flüchtlingen mit B-Bewilligung Art. 37 Abs. 3 AIG anzuwenden (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2022 E. 2.3 [VB.2022.00278], vom 6. September 2023 E. 2.4.1 [VB.2023.00312], vom 27. Oktober 2022 E. 3.4 [VB.2022.00464] und vom 5. November 2024 E. 2.2 [VB.2023,00411]; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 10. November 2020 [601 2019 193]). 5. Zu prüfen ist, ob die Verteilung von anerkannten Flüchtlingen auf die Kantone nach einem bevölkerungsproportionalen Schlüssel gegen Art. 26 FK verstösst, wie dies die Beschwerdeführerinnen sinngemäss rügen. 5.1 Art. 26 FK trägt den Randtitel «Freizügigkeit» und lautet folgendermassen: «Jeder vertragsschliessende Staat räumt den Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf seinem Gebiet aufhalten, das Recht ein, dort ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für Ausländer im Allgemeinen gelten.» 5.1.1 Ein «rechtmässiger Aufenthalt» («lawfully in its territory») im Sinne von Art. 26 FK besteht nach wohl herrschender Lehre ab der Einreichung des Asylgesuchs samt der Erfüllung der asylrechtlichen Mitwirkungspflichten (JAMES HATHAWAY, The rights of refugees under international law, 2. Aufl. 2021, Ziff. 5.2, S. 871). Diese Auffassung hat sich auch in der Schweiz durchgesetzt (vgl. Art. 42 AsylG, wonach Asylsuchende sich bis zum Abschluss des [erstinstanzlichen] Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen). 5.1.2 Der Ausdruck «unter den gleichen Umständen» im Sinne dieses Abkommens bedeutet, dass eine Person alle Bedingungen (vor allem diejenigen über Dauer und Voraussetzungen von Aufenthalt und Niederlassung)

F-1683/2025, F-1684/2025 zur Ausübung eines Rechts erfüllen muss, gleich wie wenn sie nicht Flüchtling wäre; ausgenommen hievon sind nur die Bedingungen, die ihrer Natur nach von einem Flüchtling nicht erfüllt werden können (Art. 6 FK). Ein Flüchtling muss somit grundsätzlich dieselben Voraussetzungen erfüllen wie andere ausländische Personen, um Rechte wahrzunehmen und auszuüben. Ausgenommen sind jedoch Anforderungen, die Flüchtlinge ihrer Natur nach nicht erfüllen können (HATHAWAY, a.a.O., Ziff. 3.2.3, S. 232 ff.). 5.2 Die Flüchtlingskonvention verweist bezüglich der Rechtsstellung von Flüchtlingen, wenn sie ihnen nicht direkt bestimmte Rechte einräumt (so etwa Art. 27 FK [Personalausweise]), auf die Rechtstellung zweier Vergleichsgruppen, nämlich einerseits jene der Staatsangehörigen des Aufnahmelandes (bspw. Art. 23 FK [öffentliche Fürsorge]) und andererseits jene der Ausländer (vgl. HRUSCHKA, in: Genfer Flüchtlingskonvention, Handkommentar, 2022, Art. 6 N. 11). Falls Flüchtlingen dieselben Rechte wie den übrigen ausländischen Personen eingeräumt werden, sind wiederum zwei Konstellationen zu unterscheiden: erstens die Gleichberechtigung mit der Ausländerkategorie mit der stärksten Rechtsposition (auch als Meistbegünstigungsklausel bezeichnet, vgl. MÜLLER/PRANTL, in: Genfer Flüchtlingskonvention, a.a.O., Art. 15 N. 19; bspw. Art. 15 FK [Vereinigungsrecht] und Art. 17 FK [Nichtselbständige Arbeit]), und zweitens die Gleichberechtigung mit «Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen» (bspw. Art. 18 FK [selbständige Tätigkeit], Art. 19 Abs. 1 FK [freie Berufe], Art. 21 FK [Wohnungswesen], Art. 22 Abs. 2 FK [öffentliche Erziehung]). 5.3 Zu letzterer Gruppe (Gleichberechtigung mit «Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen») gehört auch Art. 26 FK. Mit dieser Bestimmung sollte die flüchtlingsspezifische Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen untersagt werden. Die Bestimmung stellt klar, dass Bewegungsbeschränkungen, die nur Flüchtlinge betreffen, unzulässig sind (MARX, in: The 1951 Convention Relating to the Status of Refugees and its 1967 Protocol – A Commentary, 2011, Art. 26 N. 56, S. 1160). Nicht zulässig sind etwa die flüchtlingsspezifische Internierung von Flüchtlingen (HATHAWAY, a.a.O., Ziff. 5.2, S. 872 ff.). Auf Grundlage von Art. 26 FK allein kann ein Flüchtling daher keinen Anspruch auf freie Wahl des Kantons ableiten (BGE 123 II 145 E. 2c; 116 Ib E. 1c). Somit kann auch der in BVGE 2012/2 E. 5.2.2 vorgenommenen Auslegung von Art. 26 FK nicht gefolgt werden. Die Aussage, Art. 26 FK ziele darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken, auf Fälle etwa, wo

F-1683/2025, F-1684/2025 eine freie Ortswahl von Ausländern die Sicherheit des Landes tangieren würde, findet im Normtext und in der im Urteil zitierten Botschaft vom 28. Juli 1951 zum Beschlussentwurf über die Genehmigung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BBl 1954 II 80) keine Stütze. Das Gleiche gilt für die Aussage, zulässig seien nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Personen gelten würden. Die Bestimmung besagt – soweit hier von Interesse – vielmehr Folgendes: Flüchtlinge haben das Recht auf Wahl des Aufenthaltsorts (Rechtsfolge), vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für Ausländer im Allgemeinen gelten (Verweis auf Tatbestand). Daraus folgt, dass einschränkende Bestimmungen betreffend Freizügigkeit gegenüber Flüchtlingen soweit zulässig sind, als sie auch gegenüber anderen Ausländern unter den gleichen Umständen bestehen. Da das Gesetz die Voraussetzungen für den Kantonswechsel für alle Kategorien von Ausländern an die Art der Bewilligung knüpft, ist diese Anknüpfung auch bei Flüchtlingen (mit Asyl) zulässig. Als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 60 AsylG) fallen sie zunächst unter Art. 37 Abs. 2 AIG. In dieses System der Abstufung fügt sich Art. 85b Abs. 5 AIG nahtlos ein, indem für die vorläufig aufgenommenen Personen mit Flüchtlingseigenschaft die gleichen Bedingungen gelten wie für Personen mit Aufenthaltsbewilligung. 5.4 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass Art. 26 FK entgegen BVGE 2012/2 E. 5.2 keine Meistbegünstigung für Flüchtlinge vorsieht. Aus diesem Grund lässt sich die hier auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfende Aussage, wonach Asylsuchende, denen in einem Bundesasylzentrum die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, nicht einem Kanton zugewiesen werden dürften beziehungsweise das Recht hätten, ihren Aufenthaltskanton frei zu wählen, nicht auf Art. 26 FK stützen. Folglich kann der im Urteil F-1642/2024 E. 3.1 vertretene Standpunkt, wonach Art. 26 FK «nach konstanter Rechtsprechung» für Flüchtlinge einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise -wechsel in gleichem Umfange begründe, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zustehe, nicht aufrechterhalten werden. Die mit dem Urteil F-1642/2024 begründete, nie amtlich publizierte Praxis wird hiermit aufgegeben. Die Voraussetzungen für eine Änderung der Rechtsprechung sind erfüllt (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.2.2; 145 V 50 E. 4.3.1; 141 II 297 E. 5.5.1). 5.5 Die bevölkerungsproportionale Verteilung auf die Kantone ist in Bezug auf sämtliche Personen aus dem Asylbereich, die nach dem beschleunigten Verfahren über einen geregelten Aufenthalt verfügen (Flüchtlinge mit

F-1683/2025, F-1684/2025 Asyl, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Personen) gesetzlich vorgesehen (vgl. E. 3.4 hiervor). Auch Asylsuchende, bei denen das erweiterte Verfahren zur Anwendung gelangt und die allenfalls später als Flüchtling anerkannt werden, werden nach dem bevölkerungsproportionalen Schlüssel verteilt. 5.5.1 In Bezug auf die Kantonszuweisung von anerkannten Flüchtlingen besteht keine Vergleichsgruppe von «Ausländern im Allgemeinen», da eine Kantonszuweisung diesen gegenüber nicht in Frage kommt. Nichtasylsuchende Drittstaatsangehörige oder Bürgerinnen und Bürger von EU/EFTA- Staaten, welche für einen längerfristigen Aufenthalt in die Schweiz einreisen wollen, können (mit Ausnahme des Familiennachzugs) frei wählen, in welchem Kanton sie eine Aufenthaltsbewilligung beantragen wollen. Es bleibt daher zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist. 5.5.2 Asylsuchende befinden sich während ihres Aufenthalts in einem der Bundesasylzentren in staatlicher Obhut, weshalb von einem besonderen Rechtsverhältnis (Sonderstatutsverhältnis) auszugehen sein dürfte (vgl. auch Urteil des BGer 2P.272/2006 vom 24. Mai 2007 E. 5.2). Dieses ist gekennzeichnet durch die (auch räumliche) Eingliederung in eine staatliche Struktur, welche einerseits eine Schutz- und Fürsorgepflicht des Staats begründet und andererseits für die betroffenen Personen gewisse Duldungspflichten mit sich bringt (vgl. zum Ganzen MARKUS MÜLLER, Das besondere Rechtsverhältnis, 2003, S. 142 ff.). Dieses Verhältnis betrifft auch Asylsuchende, die soeben als Flüchtling anerkannt worden sind. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass der Status von anerkannten Flüchtlingen, welche sich lediglich aufgrund eines Asylgesuchs in der Schweiz aufhalten dürfen (vgl. E. 5.1.1 hiervor), nicht vergleichbar ist mit dem Status von ausländischen Personen, welche für eine Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen wollen und zu diesem Zweck gestützt auf Art. 33 AIG eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton ihrer Wahl beantragen. Es ist daher keine unzulässige Ungleichbehandlung darin zu erblicken, dass Asylsuchende gleichzeitig mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft einem Kanton zugewiesen werden, zumal durch den Verteilschlüssel eine angemessene Begleitung sichergestellt werden kann. 5.6 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass kein Konflikt zwischen Art. 26 FK und den Regeln der Kantonszuweisung von anerkannten Flüchtlingen gemäss Art. 27 Abs. 1–3 AsylG sowie Art. 21 und 22 Abs. 1 AsylV 1 besteht. Die Verteilung der anerkannten Flüchtlinge nach einem bevölkerungsproportionalen Schlüssel und die damit einhergehende Zuweisung an einen

F-1683/2025, F-1684/2025 bestimmten Kanton ist völkerrechtlich zulässig, wobei die Einheit der Familie gewahrt ist (vgl. Art. 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG). 5.7 Schliesslich ist daran zu erinnern, dass es anerkannten Flüchtlingen nach der Kantonszuweisung offensteht, den Kanton zu wechseln, sofern sie die ausländerrechtlichen Kriterien hierfür erfüllen: Personen, denen Asyl gewährt wurde, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton, dem sie zugewiesen wurden beziehungsweise in dem sie sich rechtmässig aufhalten (vgl. Art. 60 Abs. 1 AsylG), so dass sie unter der Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG den Kanton wechseln können; bei vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen richtet sich der Kantonswechsel gemäss Art. 85b Abs. 5 AIG ebenfalls nach Art. 37 Abs. 2 AIG. 6. 6.1 Dass der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, gilt auch für die vorliegende, etwas untypische Verfahrenskonstellation, bei der im Nachgang zur angefochtenen, separat zum Asylentscheid verfügten Kantonszuweisung während des laufenden Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführerinnen von der Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (vgl. auch E. 1.4 hiervor). Damit bleibt zu prüfen, ob der Zuweisungsentscheid vom 27. Februar 2025 aufgrund einer geltend gemachten Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG angefochten wird. Für das Eintreten auf die Beschwerde genügt es, wenn die Beschwerdeführerinnen in vertretbarer Weise eine potenzielle Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie durch den Zuweisungsentscheid geltend machen. Ob dieser tatsächlich besteht, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. bezüglich der Anfechtbarkeit von Entscheiden vor Bundesgericht bezüglich Bewilligungen, auf die Art. 8 EMRK einen Anspruch einräumt BGE 139 I 330 E. 1.1; 137 I 305 E. 2.5). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen machen in der Beschwerdeschrift vom 4. März 2025 geltend, sie pflegten mit ihrem im Kanton Zürich wohnhaften Bruder ein enges familiäres Verhältnis und sie würden sich gegenseitig unterstützen. Eine Zuweisung in den Kanton Aargau würde diese familiäre Unterstützung erheblich erschweren. In der Beschwerdeergänzung vom 5. Mai 2025 wird eine Verletzung der Einheit der Familie durch die Zuweisung der Beschwerdeführerinnen in den Kanton Aargau geltend gemacht. Eine potentielle Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK wird damit hinreichend dargetan; auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

F-1683/2025, F-1684/2025 6.3 Der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Der Anspruch auf Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK schützt grundsätzlich die Kernfamilie (Ehegatten sowie deren minderjährige Kinder). Bei anderen familiären Verhältnissen muss zwischen diesen Personen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen, welches über die übliche gefühlsmässige Bindung hinausgeht, damit die Bestimmung greift. Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Denkbar ist dies etwa bei einem Kind, welches aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteile des BGer 2C_339/2019 E. 3.5; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs fortbestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 E. 2.2). 6.4 Die Beschwerdeführerinnen zeigen nicht auf, inwiefern ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem im Kanton Zürich wohnhaften Bruder besteht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern sie gegenwärtig pflege- und betreuungsbedürftig sind, dass beziehungsweise welche Unterstützung sie von ihrem Bruder erhalten und inwiefern diese Unterstützung ausschliesslich von diesem geleistet werden könnte (vgl. auch Urteil des BGer 2C_295/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.4). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK durch den Zuweisungsentscheid zu verneinen. 7. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden gegen die angefochtene Dispositivziffer 3 der Zwischenverfügung vom 27. Februar 2025 abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch wurde

F-1683/2025, F-1684/2025 ihnen mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, weshalb keine Kosten zu erheben sind. 9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

F-1683/2025, F-1684/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Jan Hoefliger

Versand:

F-1683/2025 — Bundesverwaltungsgericht 02.07.2026 F-1683/2025 — Swissrulings