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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2026 F-1674/2026

12 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,321 parole·~7 min·6

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 3. März 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1674/2026

Urteil v o m 1 2 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Megen Inceleme.

Parteien A._______, geb. (...), Russland, alias B._______, geb.(...), Georgien,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren – Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 3. März 2026 / N (…).

F-1674/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (…) Januar 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am (..) März 2018 in den Niederlanden und am (…) November 2024 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin- Gesprächs am (…) Januar 2026 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, sein Asylgesuch sei durch die französischen Behörden abgewiesen worden und er würde keinesfalls nach Frankreich zurückkehren. Dort sei er obdachlos, krank und drogenabhängig geworden. Es bestehe generell keine Unterkunftsmöglichkeit; lediglich ein Notfalldienst «115» könne kontaktiert werden, funktioniere praktisch jedoch kaum. Ferner äusserte er hinsichtlich seines Gesundheitszustands, er befinde sich derzeit in einer Methadontherapie und leide zudem an Asthma, Hepatitis C sowie psychischen Beschwerden. Gelegentlich habe er auch Suizidgedanken. C. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom (…) Februar 2026 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am (…) März 2026 gut. D. Mit Verfügung vom 3. März 2026 (am nachfolgenden Tag eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und

F-1674/2026 hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 8. März 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. F. Am 9. März 2026 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für die Behandlung des Asylge-

F-1674/2026 suchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst statt vieler Urteil des BVGer F-228/2026 vom 16. Januar 2026 E. 4), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat die Vorinstanz insbesondere den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers rechtsgenüglich abgeklärt und seine Beschwerden angemessen berücksichtigt. Sie hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet. 2.2 Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht weiter substantiierten Vorbringen zur geltend gemachten Obdachlosigkeit in Frankreich vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Er hat weder Belege für die behauptete Obdachlosigkeit eingereicht noch dargelegt, ob und inwiefern er sich um eine Unterkunft bemüht hatte. Überdies ist aufgrund seiner beschwerdeweisen Erklärung zur Methadontherapie – wonach er die Behandlung mit einer Dosis von 150 mg begonnen habe, hier (in der Schweiz) jedoch nur noch 30 mg einnehme – davon auszugehen, dass er bereits in Frankreich eine Methadonbehandlung erhalten hatte (vgl. vorinstanzliche Akten, 21/2 [ärztlicher Kurzbericht für das Bundesasylzentrum (…) vom (…) Januar 2026: maximale Methadongabe von 50 mg]). Damit ist die Gewährleistung einer adäquaten Behandlung in Frankreich auch nach Ablehnung eines Asylgesuchs sichergestellt (vgl. auch Art. 14 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatangehörige [Rückführungsrichtlinie]). Schliesslich bleibt daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selbst frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3).

F-1674/2026 2.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung zur Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Sache, womit der diesbezügliche Eventualantrag abzuweisen ist. 3. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 9. März 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 4. 4.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite)

F-1674/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Megen Inceleme

Versand:

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