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Bundesverwaltungsgericht 15.03.2017 F-1424/2017

15 marzo 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,215 parole·~11 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1424/2017

Urteil v o m 1 5 . März 2017 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien

A._______ Kamil Badru, B._______ Aisha Jemal, C._______ Walid Jemal, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2017.

F-1424/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die beschwerdeführenden Ehegatten A._______ und B._______ eigenen Angaben zufolge am 15. Oktober 2016 via Italien in die Schweiz einreisten und um Asyl ersuchten, dass das SEM sie am 31. Oktober 2017 zur Person befragte und ihnen aufgrund ihrer Aussagen und des Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac-Treffer vom 2. September 2016 in Lampedusa) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass die Ehefrau in diesem Rahmen geltend machte, sie wolle in Italien kein Asylverfahren durchlaufen, dort sei keine Rücksicht auf ihre Schwangerschaft genommen worden, sie habe stundenlang Schlange stehen müssen und gehofft, etwas zu essen zu bekommen, dass der Ehemann im Rahmen des rechtlichen Gehörs äusserte, die italienischen Behörden hätten sich nicht zur Behandlung ihrer Asylgesuche verpflichtet gefühlt, hätten sie doch ansonsten ihn und seine Ehefrau nicht vertrieben und im Freien schlafen lassen, dass das SEM die italienischen Behörden am 24. November 2016 um Rückübernahme der beschwerdeführenden Ehegatten ersuchte, dies gestützt Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO), dass das SEM in diesem Gesuch auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und ihre voraussichtliche Niederkunft am 10. Februar 2016 hinwies, dass der gemeinsame Sohn der Ehegatten, C._______, am 10. Februar 2017 zur Welt kam, dass die italienischen Behörden der Rückübernahme der gesamten Familie am 21. Februar 2017 zustimmten,

F-1424/2017 dass das SEM mit Verfügung vom 28. Februar 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) – auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Italien wegwies und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden gegen die am 1. März 2017 versandte Verfügung am 7. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, dass sie in ihrer Rechtsmitteleingabe beantragen, „die angefochtene Verfügung sei aufzuheben“, „das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen“ und „die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-VO auszuüben“, dass sie weiter beantragen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass sie ausserdem um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ersuchen, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheiderheblich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 9. März 2017 per sofort aussetzte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 9. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

F-1424/2017 dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auch die vorliegende Beschwerde – wie sich aus Folgendem ergibt – offensichtlich unbegründet und das Urteil folglich nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens – sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen – nach den Kriterien des Kapitels III zuständigen – Staat geprüft wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),

F-1424/2017 dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragsteller, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben, aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 21, 22 und 29 Dublin- III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die italienischen Behörden dem vom SEM am 24. November 2016 übermittelten Gesuch um Übernahme am 21. Februar 2017 explizit zustimmten und die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass die Beschwerdeführerenden unter Hinweis auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und von ProAsyl – beide vom August 2016 – geltend machen, im Asyl- und Aufnahmesystem Italiens gebe es systemische Mängel und das Land halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, dass – so ihr weiteres Vorbringen – viele Asylsuchende auf der Strasse leben müssten und auf die Hilfe karitativer NGOs angewiesen seien, dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich ihre Befürchtung äussern, in Italien keine Unterkunft, keine Sozialhilfe und keine medizinische Versorgung erhalten zu können, dass sie ihre besondere Schutzbedürftigkeit als Familie mit Kleinkind betonen und daraus ableiten, ihre Überstellung nach Italien sei nicht zumutbar und es drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK, dass ihre Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien hätten systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO, jedoch unbegründet ist, dass – entgegen ihrer anderslautenden Behauptungen – davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte der Schutzsuchenden gemäss den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrens-

F-1424/2017 richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), dass dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zufolge in Italien – trotz Zweifel an den dortigen Aufnahmekapazitäten – kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende besteht, (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12, §§ 114 f. und 120), dass die Überstellung einer Familie nach Italien – um im Sinne von Art. 3 EMRK völkerrechtskonform zu sein – jedoch das Einholen einer individuellen Garantie der italienischen Behörden verlangt, dahingehend, dass für eine kindgerechte und die Einheit der Familie wahrende Unterbringung gesorgt sei (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 m.H. auf das Urteil Tarakhel, a.a.O., § 122), dass im vorliegenden Fall beim Übernahmeersuchen vom 24. November 2016 auf die Schwangerschaft der Ehefrau und den voraussichtlichen Geburtstermin hingewiesen wurde, dass Italien dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden als Familie – unter Verwendung des Formulars Nucleo Familiare – am 21. Februar 2017 zugestimmt hat, dass das Formular die genauen Personalien mit dem Verwandtschaftsgrad der Beschwerdeführenden enthält sowie die Aufforderung, die Familie habe sich unmittelbar nach ihrer Ankunft bei der Grenzpolizei am Flughafen Roma Fiumicino zu melden, dass sich auf dem Formular ausserdem die Zusicherung befindet, diese Familie („this family“) werde gemäss dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 aufgenommen, dass das besagte, an die Mitgliedstaaten gerichtete Rundschreiben des italienischen Dublin Office eine Liste von Aufnahmeprojekten einschliesslich der dort für Familien reservierten Aufnahmeplätze enthält (zum Hintergrund des Rundschreibens: vgl. die hierzu ausführliche Verfügung), dass diese Liste an sich bereits eine Garantie für eine kindgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit im Sinne von BVGE 2015/4 darstellt (vgl. Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert]),

F-1424/2017 dass die Übernahmeerklärung vom 21. Februar 2017 und die dortige Bezugnahme auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 folglich erst recht dafür sprechen, dass Italien den Familiencharakter der zu übernehmenden Personen anerkennt und die Familie im Sinne der Zusicherungen an die Dublin-III-Partner familiengerecht unterbringen wird, dass es im Fall der Beschwerdeführenden keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Italien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sie einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG ausgesetzt wären oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass aufgrund dessen die bei der Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Italien dahingehend einzuschätzen sind, dass keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK stattfindet, dass sich die Beschwerdeführenden lediglich zur allgemeinen Situation in Italien geäussert, aber nicht konkret dargelegt haben, dass sie selbst im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten könnten, dass sie daher auch aus den von ihnen zitierten Berichten des SFH und von ProAsyl nichts für sich herleiten können, dass die Beschwerdeführenden – und insbesondere auch ihr wenige Wochen altes Kind – offensichtlich keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben, dass es ihnen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),

F-1424/2017 dass die Beschwerdeführenden demnach aus ihrer Befürchtung, in Italien keine Hilfe zu erhalten, nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen, dass angesichts der vorstehenden Erwägungen kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass die Nichtausübung des Rechts zum Selbsteintritt durch das SEM somit als ermessenskonform zu betrachten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz keiner Angemessenheitskontrolle unterziehen darf (vgl. Art. 106 AsylG in der seit 1. Februar 2014 gültigen Fassung), dass daher weder ein Grund zur Rückweisung an die Vorinstanz (Art. 61 Abs. 1 VwVG) noch die Möglichkeit der Anweisung zum Selbsteintritt besteht, dass – nach alledem – das SEM zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und ihre Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1]), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung damit gegenstandslos geworden ist, dass der am 9. März 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren von vornherein aussichtslos erschienen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

F-1424/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake

Versand:

F-1424/2017 — Bundesverwaltungsgericht 15.03.2017 F-1424/2017 — Swissrulings