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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2026 F-1403/2026

2 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,365 parole·~12 min·6

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1403/2026

Urteil v o m 2 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien A._______, geb. 1. Januar 2004 (Geburtsdatum bestritten), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2026.

F-1403/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl. Als Geburtsdatum ist auf dem Personalienblatt der (…) 2008 vermerkt (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). B. Gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) hatte er bereits am 20. Oktober 2025 in Bulgarien ein Asyl gestellt (SEM act. 10). C. Am 13. Januar 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (nachfolgend: EB UMA) unter anderem das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Bulgariens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, zu einem Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Bulgarien sowie zu seinem Gesundheitszustand. Die Vorinstanz teilte ihm mit, dass sie Zweifel an seiner geltend gemachten Minderjährigkeit habe und informierte ihn über die medizinischen Altersabklärung (SEM act. 18). D. Das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen erstattete am 28. Januar 2026 gestützt auf eine Altersabklärung ein rechtsmedizinisches Gutachten (nachfolgend: Altersgutachten [SEM act.23]). E. Am 29. Januar 2026 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Diese hiessen das Gesuch am 6. Februar 2026 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gut. Gleichzeitig teilten sie dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer bei ihnen als X._______, geboren (…) 2005, registriert sei (SEM act. 24, 27). F. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2026 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im

F-1403/2026 Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2004 (SEM act. 28). Er äusserte sich am 13. Februar 2026 (SEM act. 30). G. Am 16. Februar 2026 änderte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2004 mit Bestreitungsvermerk (SEM act. 34). H. Mit Verfügung vom 17. Februar 2026 – gleichentags eröffnet – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an. Gleichzeitig hielt sie fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den 1. Januar 2004 (SEM act. 37). I. Mit Schreiben vom 18. Februar 2026 teilte die Rechtsvertretung die Niederlegung des Mandats mit (SEM act. 39). J. Gegen die Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. K. Am 25. Februar 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch sowie die Wegweisung aus der Schweiz als auch gegen den ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums. Das Beschwerdeverfahren in Sachen

F-1403/2026 Datenänderung im ZEMIS wird in einem separaten Verfahren unter der Geschäftsnummer F-1439/2026 geführt. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung – einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Vorliegender Verfahrensgegenstand ist der Nichteintretensentscheid und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Das Rechtsbegehren betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme liegt ausserhalb des Anfechtungsgegenstands, ist folglich unzulässig, weshalb auf dieses nicht einzutreten ist. 2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

3.2 Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III- VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Sollte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Asylantrags in der Schweiz minderjährig gewesen sein, wäre damit die Schweiz zuständig für die Behandlung des Asylgesuchs (vgl. Urteil des BVGer F-411/2026 vom 30. Januar 2026 E. 3.3). Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3).

F-1403/2026 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung kam das SEM zusammenfassend zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermocht. Es verwies dabei auf seine unsubstantiierten Angaben anlässlich der EB UMA, welche dem Anspruch an eine logisch nachvollziehbare und widerspruchsfreie Begründung des Alters nicht gerecht würden. Er habe zudem unterschiedliche Altersangaben in der Schweiz ([…] 2008) sowie in Bulgarien ([…] 2005) gemacht. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, Identitätsdokumente einzureichen, die seine angebliche Minderjährigkeit belegen könnten. Das rechtsmedizinische Gutachten stelle überdies ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit dar, weshalb es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankomme. Die Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit hätte er auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht auszuräumen vermocht. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Schweizer wie auch die bulgarischen Behörden hätten sein Geburtsdatum falsch erfasst. Dieses Datum habe er mit seiner Tazkera bewiesen. Es sei ihm nicht möglich, weitere Dokumente zu beschaffen. Weiter habe das SEM ein medizinisches Altersgutachten erstellen lassen. Darin seien verschiedene Altersdaten gemessen worden, unter anderem sei ein Mindestalter von 16.1 Jahren festgestellt worden. Überdies habe auch das SEM festgestellt, dass er sich nicht gut ausdrücken würde, was mit seinem jungen Alter zusammen hänge. 4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene zur Minderjährigkeit vermögen an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. 4.3.1 Rechtsprechungsgemäss ist der Beweiswert von Tazkeras als gering zu erachten, was noch in stärkerem Ausmass gilt, wenn das Dokument – wie vorliegend – lediglich in Kopieform eingereicht wurde. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, ist es nicht nachvollziehbar, dass die bulgarischen Behörden den Beschwerdeführer entgegen seinen eigenen Angaben als volljährige Person registriert haben beziehungsweise kein Interesse an seiner Tazkera zeigten. In diesem Sinne fielen seine Antworten auf die entsprechende Nachfrage des SEM im Rahmen der EB UMA unsubstantiiert und ausweichend aus (vgl. SEM act. 18, S. 4). Nicht zu überzeugen vermögen auch seine in der Stellungnahme vom 13. Februar 2026 gemachten Ausführungen (SEM act. 30), zumal er die angeblich sprachlich

F-1403/2026 unzureichende Übersetzung durch einen dort anwesenden Dolmetscher an der EB UMA nicht erwähnte. Die Registrierung des Beschwerdeführers in Bulgarien als volljährig spricht dafür, dass er es auch ist. Kommt hinzu, dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Wissen darum zugestimmt haben, dass dieser in der Schweiz vorbringt, minderjährig zu sein. 4.3.2 Zu den vom Beschwerdeführer angeführten Vorbehalten zum Altersgutachten gilt es Folgendes festzuhalten: Praxisgemäss sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zur Bestimmung der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind damit lediglich die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung (vgl. BVGE 2018 VI/3). Das Altersgutachten stützt sich auf die Untersuchung der Hand, der Schlüsselbein-Brustgelenke und der Weisheitszähne. Da für das Mineralisationsstadium der Weisheitszähne kein Mindestalter angegeben ist, fehlt dieses. Allerdings wurde bei der zahnärztlichen Untersuchung auf ein Durchschnittsalter von 20 bis 21 Jahren geschlossen. Zusammenfassend kommt das Gutachten zum Schluss, das Mindestalter liege bei 21.6 Jahren (CT der Schlüsselbeine). Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von 17 Jahren und 9 Monate könne nicht zutreffen. Aufgrund dieses Befunds ist das Altersgutachten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2; vgl. dazu auch ausführlich angefochtene Verfügung, S. 8). Das bei ihm anlässlich des radiologischen Befundes der Hand festgestellte Mindestalter von 16.1 Jahren (nach Tisè) ist hingegen für die Bestimmung der Minder- oder Volljährigkeit irrelevant (vgl. oben E. 4.2.). 4.4 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit weiterhin nicht, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz glaubhaft zu machen. In diesem Sinn läuft auch sein Vorbringen ins Leere, sein Aussageverhalten sei auf sein junges Alter zurückzuführen. Das SEM geht damit zutreffend von der Volljährigkeit

F-1403/2026 des Beschwerdeführers aus. Aufgrund der Volljährigkeit ist eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zu verneinen. 5. 5.1 Weiter hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-8419/2025 vom 23. Januar 2026 E. 5.2 m.w.H.), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Insbesondere hat sie sich auch mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und zu Recht festgehalten, es bestünden keine Hinweise darauf, dass er nach einer Überstellung keinen Zugang zu medizinischer Behandlung erhalten werde, hätten Asylsuchende in Bulgarien doch denselben Anspruch auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsangehörige. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat gestützt auf Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. 5.2 Mit Blick auf die obgenannte Rechtsprechung, welche systemische Mängel im bulgarischen Asylsystem verneint, vermögen die allgemeinen beschwerdeweisen Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich Gewaltanwendung durch Polizeibeamte auch angesichts der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Bulgarien keine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen hierfür siehe BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 148 V 174 E. 7; je m.w.H.) zu begründen (siehe zuletzt Urteil des BVGer F-8419/2025 vom 23. Januar 2026 E. 5.2 m.w.H). Ebenso wenig lassen sie den Schluss zu, er habe bei einer Überstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Sollte er nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, hat er

F-1403/2026 sich an das bulgarische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Sofern sich der Beschwerdeführer in Bulgarien durch Drittpersonen bedroht fühlt, ist darauf hinzuweisen, dass Bulgarien ein schutzfähiger Rechtsstaat ist und er sich bei Übergriffen von Drittpersonen an die zuständigen staatlichen Stellen wenden kann. In diesem Sinn verfängt auch sein pauschaler Hinweis nicht, die Behörden könnten ihn nicht vor diesen Menschen beschützen. 6. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und der ist mangels Begründung abzuweisen. 7. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. 8. Die Begehren waren von vornherein aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung abzuweisen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-1403/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wird unter der Verfahrensnummer F-1439/2026 geführt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

Versand:

F-1403/2026 — Bundesverwaltungsgericht 02.03.2026 F-1403/2026 — Swissrulings