Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-1346/2020
Urteil v o m 1 3 . März 2020 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…), vertreten durch lic. iur. Domenico Altomonte, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2020.
F-1346/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 1. Dezember 2019 um Asyl in der Schweiz. B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihr von Belgien, in Vertretung der Schweiz, ein vom 16. November 2019 bis zum 17. Dezember 2019 gültiges Visum sowie vom Vereinigten Königreich ein vom 25. Oktober 2019 bis zum 25. April 2020 gültiges Visum ausgestellt worden war. C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 23. Dezember 2019 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit des Vereinigten Königreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Rückkehr dorthin. Die Beschwerdeführerin machte geltend, an Krebs und AIDS zu leiden. In der Schweiz könne sie auf die Hilfe ihrer Freunde zählen. Im Vereinigten Königreich kenne sie dagegen niemanden und die Kommunikation im Spital sei schwierig. D. Am 6. Januar 2020 ersuchte das SEM die Behörden des Vereinigten Königreichs um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 bzw. Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wies es auf ihren Gesundheitszustand hin. Die Behörden des Vereinigten Königreichs stimmten dem Übernahmeersuchen am 30. Januar 2020 zu. E. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Überstellung ins Vereinigte Königreich und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F-1346/2020 F. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 6. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung ins Vereinigte Königreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Schliesslich ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte sie einen Artikel von Focus Online vom 11. September 2017, einen undatierten Artikel von migrationsrecht.net und einen Auszug aus dem «Country Report: United Kingdom» (Update 2018) der Asylum Information Database ein. G. Am 9. März 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. H. Mit Schreiben vom 11. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine E-Mail ihres behandelnden Arztes vom 5. März 2020 sowie einen Kurzbericht der C._______ vom 26. Februar 2020 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG; Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
F-1346/2020 1.3 Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Urteilsbegründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihren gesundheitlichen Zustand nicht genügend abgeklärt habe. Bei einer umfassenden Würdigung hätte sie einen Selbsteintritt vornehmen müssen. 4.2. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Vorwurf der mangelnden Abklärung ihres Gesundheitszustandes die Frage nach der richtigen und vollständigen Erstellung des Sachverhalts (dazu nachfolgende Erwägung) und nicht des rechtlichen Gehörs beschlägt. Ob die Vorinstanz einen Selbsteintritt aufgrund des erstellten medizinischen Sachverhalts hätte vornehmen sollen, ist dagegen eine Frage der rechtlichen Würdigung (dazu unten E. 7.3). 4.3. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu statt vieler BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
F-1346/2020 4.4. Die Vorinstanz nahm diverse medizinische Berichte der Beschwerdeführerin aus Ruanda zu den Akten, in welchen deren Erkrankung an HIV und am (…) dokumentiert wurde. Sie liess ferner in der Schweiz weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vornehmen. So wurde diese für eine HIV- und Infektiologie-Sprechstunde am D._______ sowie für einen Termin bei einem internen Arzt des Bundesasylzentrums angemeldet. Es folgten zwei Termine auf der onkologischen Poliklinik des D._______, eine radiologische Untersuchung und mehrere Termine bei einem Physiotherapeuten. In der Folge erstellte das D._______ am 13. Januar 2020 einen Bericht, in welchem es den Verdacht auf das Bestehen eines (…) nicht bestätige. Auch wurde die Beschwerdeführerin bei den C._______ angemeldet, welche am 31. Januar 2020 den Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) äusserten. Welche weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hätten vorgenommen werden sollen, wird von ihr nicht dargelegt und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Sämtliche dieser Befunde fanden ihren Niederschlag in der angefochtenen Verfügung. Eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts liegt somit nicht vor. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem Fall verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3. Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
F-1346/2020 dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO). Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 dritter Unterabsatz Dublin-III-VO). 5.5. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 5.6. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Vereinigten Königreich würden Asylsuchende nicht genügend vom Staat unterstützt und seien auf sich allein gestellt. Insbesondere sei der Zugang zur gesundheitlichen Versorgung in der Praxis nur beschränkt gewährleistet. Dies gelte auch in Bezug auf Dienstleistungen hinsichtlich der psychischen Gesundheit. Zudem bestünden sprachliche und kulturelle Barrieren bei der Wahrnehmung solcher Dienstleistungen. Bei einer umfassenden Würdigung hätte die Vorinstanz einen Selbsteintritt vornehmen müssen.
F-1346/2020 7. 7.1. Ein Abgleich mit CS-VIS ergab, dass der Beschwerdeführerin vom Vereinigten Königreich ein vom 25. Oktober 2019 bis zum 25. April 2020 gültiges Visum ausgestellt wurde. Das Vereinigte Königreich stimmte am 30. Januar 2020 dem Ersuchen der Vorinstanz um Übernahme der Beschwerdeführerin zu. Die Zuständigkeit des Vereinigten Königreichs für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ist somit grundsätzlich gegeben. 7.2. Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen im Vereinigten Königreich hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Das Vereinigte Königreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. E. 5.4) nicht gerechtfertigt. 8. 8.1. Die Beschwerdeführerin fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu-
F-1346/2020 ständig wäre. Sie begründet dies insbesondere damit, ihr Gesundheitszustand – diagnostizierte PTBS (mit Kurzbericht vom 26. Februar 2020 der C._______ bestätigt) und HIV – stehe einer Überstellung entgegen. 8.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.) 8.2.1. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Nichts deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückführung ins Vereinigte Königreich Bedingungen erwarten würden, die eine Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK zur Folge haben könnten. Sie hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, das Vereinigte Königreich würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die Behörden des Vereinigten Königreichs wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, nicht reisefähig zu sein oder dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihre gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Zudem wurde sie in der Schweiz bereits umfassend medizinisch versorgt, was zu einer Stabilisation ihres Gesundheitszustandes geführt hat. So wurde beispielsweise eine akute Suizidalität, welche den Grund für ihre Zuweisung an die C._______ dargestellt haben soll, in deren Bericht vom 26. Februar 2020 bereits wieder verneint.
F-1346/2020 8.2.2. Im Übrigen verfügt das Vereinigte Königreich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach das Vereinigte Königreich der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Wie aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten «Country Report: United Kingdom» (Update 2018) der Asylum Information Database hervorgeht, gewährleistet das Vereinigte Königreich insbesondere Behandlungen für traumatisierte Asylsuchende, auch wenn das Angebot knapp sein mag (S. 75). Sprachbarrieren mögen eine Behandlung erschweren, werden eine solche jedoch nicht verunmöglichen, zumal die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die Behörden des Vereinigten Königreichs vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Ferner werden sie den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen. 8.3. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 8.4. Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Somit bleibt das Vereinigte Königreich der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Das Vereinigte Königreich ist verpflichtet, das Asylverfahren aufzunehmen.
F-1346/2020 9. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat richtigerweise die Überstellung ins Vereinigte Königreich angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2). 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb der am 9. März 2020 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung erweist sich als gegenstandslos. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – bereits von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen sind und mithin eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. (Dispositiv nächste Seite)
F-1346/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Maria Wende
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