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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2026 F-1222/2026

24 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,164 parole·~11 min·4

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1222/2026, F-1224/2026

Urteil v o m 2 4 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), 5. E._______, geboren am (…), alle Kongo (Kinshasa), alle vertreten durch lic. iur. Ricardo Lumengo, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügungen des SEM vom 5. Februar 2026 und vom 11. Februar 2026.

F-1222/2026, F-1224/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte mit ihren zwei minderjährigen Kindern (Beschwerdeführende 2 und 3) am 17. September 2025 in der Schweiz um Asyl. Ihre minderjährige Tochter, Beschwerdeführerin 4, und ihre volljährige Tochter, Beschwerdeführerin 5, reichten am 31. Oktober 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Ein Abgleich mit der europäischen Visum-Datenbank (CS-VIS) ergab, dass den Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 ein vom 6. April 2025 bis am 6. April 2026 und der Beschwerdeführerin 4 ein vom 30. September 2025 bis am 30. März 2026 gültiges Visum von Frankreich ausgestellt worden ist. C. Die Vorinstanz ersuchte die französischen Behörden am 30. September 2025 um Übernahme der Beschwerdeführenden 1-3 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 9. Oktober 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Frankreich und zu ihrem Gesundheitszustand sowie demjenigen der Beschwerdeführenden 2-3. Die jeweiligen Dublin-Gespräche der Beschwerdeführerinnen 4 und 5 fanden am 19. November 2025 statt, ebenfalls jeweils unter Gewährung des rechtlichen Gehörs. E. Die Vorinstanz ersuchte die französischen Behörden am 20. November 2025 um Übernahme der Beschwerdeführerin 4 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. F. Nachdem die französischen Behörden das Übernahmegesuch betreffend

F-1222/2026, F-1224/2026 die Beschwerdeführenden 1-3 am 27. November 2025 gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung gutgeheissen hatten, stellte die Vorinstanz den französischen Behörden am 28. November 2025 erneut das Übernahmeersuchen betreffend die Beschwerdeführerin 4 zu, welches diese am 27. Januar 2026 gestützt auf dieselbe Bestimmung guthiessen. G. Das Übernahmegesuch der Vorinstanz an die französischen Behörden betreffend die Beschwerdeführerin 5 vom 20. November 2025 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO wurde am 29. Januar 2026 ebenfalls gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung gutgeheissen. H. Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung der Vorinstanz vom 29. Januar 2026 dem Kanton F._______ zugewiesen. I. Mit Verfügung vom 5. Februar 2026 (betreffend die Beschwerdeführenden 1-4) beziehungsweise mit Verfügung vom 11. Februar 2026 (betreffend die Beschwerdeführerin 5) – beide eröffnet am 12. Februar 2026 – trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Frankreich an, wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton F._______ beziehungsweise den Kanton G.________ mit dem Vollzug der Wegweisung. J. Mit Schreiben vom 12. Februar 2026 zeigte die damalige Rechtsvertreterin der Vorinstanz die Beendigung der Mandatsverhältnisse an. K. Mit Beschwerden vom 18. Februar 2026 gelangten die Beschwerdeführenden 1-5 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, ihre Anerkennung als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

F-1222/2026, F-1224/2026 Die Beschwerdeführenden ergänzten ihre eingangs gestellten Rechtsbegehren jeweils unter Ziff. 5 der Beschwerden unter dem Titel «Ergebnis», mit folgenden Anträgen: Die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und das Verfahren materiell in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und gegebenenfalls seien Zusicherungen zur Sicherstellung von Unterkunft und Zugang zu Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie weiter die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung und eventualiter die vorsorgliche Erteilung der aufschiebenden Wirkung. L. Am 19. Februar 2026 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG jeweils einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständiges Anfechtungsobjekt. Ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zulässig, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. Urteil des BVGer F-3995/2025, F-4000/2025 vom 20. Juni 2025 E. 1.1 f.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). 1.2. Den beiden angefochtenen Nichteintretensentscheiden vom 5. Februar 2026 und vom 11. Februar 2026 liegen vorliegend im Wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte zugrunde und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen. Zudem besteht zwischen den Beschwerdeführenden 1-4 und der Beschwerdeführerin 5 eine enge persönliche Beziehung. Die in engem sachlichem und persönlichem Zusammenhang stehenden Beschwerdeverfahren sind daher zu vereinigen und es ist in einem Urteil über sie zu entscheiden. 2. 2.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

F-1222/2026, F-1224/2026 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerden – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung – einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden demgegenüber eine allfällige Zusprache von Flüchtlingseigenschaft und Asyl sowie eine allfällige vorläufige Aufnahme aufgrund von Vollzugshindernissen nach Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20). Auf die entsprechenden Anträge (jeweils Rechtsbegehren Ziff. 2-3) ist daher nicht einzutreten. 2.4. Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln sind. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund der ausgestellten und aktuell noch gültigen Schengen-C-Visa gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie zu Recht erkannt, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt, unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatstaat überstellt oder bei einer Rückkehr nach Frankreich in eine existenzielle Notlage geraten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der

F-1222/2026, F-1224/2026 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden hinreichend abgeklärt, rechtsprechungskonform gewürdigt und dabei berücksichtigt, dass ihnen in Frankreich nach Einreichung von Asylgesuchen der Zugang zur allenfalls benötigten medizinischen Behandlung offensteht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 3.2. Dass die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, sich in Frankreich nicht sicher zu fühlen und zu befürchten, dort von politisch aktiven Gruppen, die mit der (…) ([…]) – deren Gegner der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 gewesen sei – sympathisierten, identifiziert oder bedroht zu werden, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Frankreich ist ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und schutzfähigen und -willigen Polizeibehörden. Sollten sich die Beschwerdeführenden durch Dritte rechtswidrig behandelt oder bedroht fühlen, können sie sich an die französischen Behörden oder Aufsichtsbehörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Die entsprechenden Beschwerdevorbringen bleiben denn auch unsubstantiiert und unbelegt. 3.3. Auch der auf Rechtsmittelebene vorgebrachte Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden (urologische Beschwerden sowie psychische Belastung und Traumatisierung der Beschwerdeführerin 1; dermatologische Beschwerden der Beschwerdeführenden 2-4; Schlafstörungen, Augen- und Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin 5) vermögen die Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nicht in Frage zu stellen. Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen nicht zu der Annahme, dass eine Überstellung nach Frankreich mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK einhergehen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).

F-1222/2026, F-1224/2026 3.4. Schliesslich sind keine Umstände ersichtlich oder werden substantiiert geltend gemacht, aufgrund derer das übergeordnete Kindesinteresse (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]) einer Überstellung der Beschwerdeführenden 2-4 nach Frankreich in entscheiderheblichem Mass entgegenstehen könnte. Sie werden gemeinsam mit ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin 1, überstellt. Aus der Kinderrechtskonvention kann zudem rechtsprechungsgemäss kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteile des BVGer F-663/2025 vom 4. Februar 2025 E. 2.4; F-4288/2024 vom 25. Juli 2024 E. 5.8.2). 3.5. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt zu haben, sodass die Eventualanträge auf Rückweisung der Sache abzuweisen sind. Ebenso wenig besteht Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, von den französischen Behörden individuelle Zusicherungen im Sinne der Eventualanträge einzuholen, weshalb auch die entsprechenden Eventualanträge abzuweisen sind. 4. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen vom 5. Februar 2026 und vom 11. Februar 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 2.3). 5. Angesichts der offenkundig engen familiären Beziehung der Beschwerdeführenden 1-4 und der Beschwerdeführerin 5 ist die Vorinstanz anzuweisen, im Rahmen der Überstellungsmodalitäten dafür zu sorgen, dass diese gemeinsam überstellt werden. 6. Mit vorliegendem Urteil werden die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom 18. Februar 2026 gegenstandslos und fallen die am 19. Februar 2026 angeordneten Vollzugsstopps dahin. 7. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den

F-1222/2026, F-1224/2026 Beschwerdeführerinnen 1 und 5 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

F-1222/2026, F-1224/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren F-1222/2026 und F-1224/2026 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, im Rahmen der Überstellungsmodalitäten dafür zu sorgen, dass die Beschwerdeführenden gemeinsam überstellt werden. 4. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen. 5. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen 1 und 5 auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonalen Migrationsbehörden.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe Aisha Luisoni

F-1222/2026 — Bundesverwaltungsgericht 24.02.2026 F-1222/2026 — Swissrulings