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Bundesverwaltungsgericht 04.03.2026 F-1214/2026

4 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,722 parole·~14 min·4

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2026 / N

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1214/2026

Urteil v o m 4 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Matthew Pydar.

Parteien

1. A._______, geboren (…), 2. B._______, geboren (…), 3. C._______, geboren (…), 4. D._______, geboren (…), 5. E._______, geboren (…), 6. F._______, geboren (…), alle aus Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2026 / (…).

F-1214/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 3. November 2025 um Asyl in der Schweiz. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass ihnen die zuständigen griechischen Behörden am 8. September 2025 internationalen Schutz gewährt hatten. B. Das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM oder Vorinstanz) ersuchte am 11. November 2025 die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden (gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt). C. Am 21. November 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen zu und teilten mit, dass sie die Beschwerdeführenden am 8. September 2025 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt hatten. Zudem würden sie über griechische Aufenthaltsbewilligungen verfügen, die bis zum 7. September 2028 gültig seien. D. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 24. November 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid (NEE) und zur Wegweisung nach Griechenland. Dabei wurden sie aufgefordert, allfällige vorhandene gesundheitliche Beschwerden bekanntzugeben. Aufgrund des jungen Alters der Beschwerdeführenden 3 bis 6 äusserten sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 an ihrer Stelle. E. Am 9. Februar 2026 händigte die Vorinstanz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden einen ersten Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme aus. Letztere ging am 10. Februar 2026 beim SEM ein. F. Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 – eröffnet am selben Tag – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche

F-1214/2026 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer) Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragten sie, ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

F-1214/2026 2. 2.1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1. Die Beschwerdeführenden erheben zunächst formelle Rügen. So habe die Vorinstanz insbesondere gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG) verstossen. Die Beschwerdeführerin 2 sei akut suizidal und leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. In den kommenden Tagen seien weitere Arzttermine vorgesehen. Da der medizinische Sachverhalt daher nicht als vollständig zu betrachten sei, sei der Fall an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. 3.2. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid zu sämtlichen Parteivorbringen sowie zum medizinischen Sachverhalt geäussert. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 stellte sie fest, dass diese wegen Nierenproblemen medikamentös behandelt worden sei und unter anderem unter Hämorrhoiden, Zahnproblemen sowie Rücken-, Knie- und Kopfschmerzen leide (S. 16 des angefochtenen Entscheids). Hinsichtlich ihres psychischen Zustands gehe es ihr nicht gut, was sich durch nächtliche Angstzustände und Fieberbläschen äussere. Aus einem Austrittsbericht vom 11. Februar 2026 des Kantonsspitals Baselland (act. 1, Beilage 4) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 aufgrund akuter Suizidalität bei PTBS infolge des Erhalts des angefochtenen Entscheids aufgenommen wurde. Dabei handelt es sich um einen einzigen Vorfall, nach welchem die Beschwerdeführerin 1 aus dem Krankenhaus entlassen werden konnte (act. 1, Beilage 4, S. 1). Aus dem Bericht lässt sich des Weiteren entnehmen, dass die Patientin kooperativ war und sich in einem stabilen Allgemeinzustand befand, als sie in die Psychiatrie Baselland verlegt wurde. Zudem ist festzuhalten, dass eine allfällige Suizidalität rechtsprechungsgemäss den Wegweisungsvollzug nicht infrage stellt, solange konkrete Massnahmen zur Verhinderung ihrer Umsetzung getroffen werden (vgl. Urteile des BVGer F-711/2026

F-1214/2026 E. 4.1.4, F-151/2026 vom 19. Januar 2026 E. 4.3, F-9548/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.2). Demzufolge ist davon auszugehen, dass der medizinische Sachverhalt mit Blick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 zum Zeitpunkt der Entscheidung ausreichend ermittelt wurde. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz ist somit nicht gegeben. 3.3. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Der Eventualantrag, der auf die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung des Falls an die Vorinstanz gerichtet ist, ist abzuweisen. 4. Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4.1. Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelten namentlich die Staaten der Europäischen Union (EU) und damit auch Griechenland als sichere Drittstaaten, in denen nach den Feststellungen des Bundesrates effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Es ist aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführenden in Griechenland aufgehalten haben, ihnen dort am 8. September 2025 internationaler Schutz gewährt wurde und sie bis zum 7. September 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen besitzen (vgl. SEM-Akten 35/2). Die griechischen Behörden haben ihrer Rückübernahme am 21. November 2025 sodann ausdrücklich zugestimmt. 4.2. Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 5. 5.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung ist nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

F-1214/2026 5.2. Die Vorinstanz hat zu Recht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verneint. Sie hat richtigerweise festgestellt, dass im vorliegenden Fall Anzeichen dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen würden, da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden (siehe angefochtene Verfügung, S. 9). Nachdem die Beschwerdeführenden jedoch kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG darlegen konnten, erübrigen sich Ausführungen zu Art. 3 AsylG. Ebenso lässt sich aus dem medizinischen Sachverhalt kein ausreichender Grund ableiten, um einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu begründen (vgl. SEM-Akten 68/3, 65/1, 64/1, 58/3, 57/3, 56/3, 55/3, 54/3, 53/6, 52/4, 51/2, 50/2, 49/3, 48/3, 47/6, 45/2, 44/2, 43/1, sowie act. 1, Beilage 4; siehe dazu auch weiter E. 6.6). 5.3. Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung ist folglich im Grundsatz zu bestätigen. 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich als zulässig erweist. Griechenland hält sich als sicherer Drittstaat (vgl. Anhang 2 der AsylV 1) nicht nur an das Rückschiebungsverbot, sondern hat als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) auch seinen weiteren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachzukommen. Trotz schwerer Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung ist nicht von einer Situation auszugehen, in der

F-1214/2026 allgemein Personen mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. einlässlich die Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und E. 7, D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1, je m.w.H., jüngst bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden. Die pauschalen Ausführungen in der Beschwerde vermögen die Regelvermutung, dass Griechenland auch den Beschwerdeführenden eine menschenwürdige Existenz ermöglicht, nicht zu widerlegen. Selbst wenn die Beschwerdeführenden bei ihrem bisherigen Aufenthalt in Griechenland mit schwierigen Bedingungen konfrontiert gewesen wären, ist davon auszugehen, dass sie nach der Rückkehr – bei hinreichenden Bemühungen – in der Lage wären, für ihre Grundbedürfnisse aufzukommen. 6.4. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D2590/2025 E. 8.3). 6.5. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Legalvermutung der Zumutbarkeit nicht umzustossen und keine konkreten Anhaltspunkte dafür darzutun vermochten, dass sie im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Sie haben, obschon zumutbare Möglichkeiten bestehen, keine ausreichenden Schritte unternommen, um sich in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht nicht in Abrede, dass fehlende Sprachkenntnisse eine zusätzliche Herausforderung, insbesondere bei der Arbeitssuche, darstellen können. Gleichwohl schliesst dieser Mangel nicht per se die Möglichkeit aus, eine Beschäftigung zu finden. Im Übrigen steht ihnen ein Beschwerderecht zu, sollten sie sich von den griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. 6.6. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden sind keine Probleme ersichtlich, die die Zumutbarkeit der Wegweisung

F-1214/2026 widerlegen könnten. Beim Beschwerdeführer 1 sind verschiedene physische Schmerzen aktenkundig, darunter Rückenschmerzen (SEM-Akten 51/2, 54/3). Bezüglich der Beschwerdeführerin 2 ergibt sich, dass sie sich in den letzten 12 Monaten einer Nierenoperation unterziehen musste (SEM-Akten 54/3). Darüber hinaus gibt es einen Arztbericht, aus dem hervorgeht, dass sie am 11. Februar 2026 einen Suizidversuch unternahm, der eine ärztliche Behandlung im Krankenhaus erforderlich machte (act. 1, Beilage 4). Bei den Beschwerdeführenden 3 bis 6 sind verschiedene Frakturen bzw. Verletzungen leichter Natur bekannt, die in der Schweiz medizinisch behandelt wurden (vgl. SEM-Akten 54/3). Während ihres Aufenthalts in der Schweiz wurden die Beschwerdeführenden verschiedenen ärztlichen Untersuchungen unterzogen (vgl. SEM-Akten 55/3, 56/3, 57/3, 58/3, 64/1, 68/4), aus denen sich jedoch keine schwerwiegenden medizinischen Umstände ergeben haben, die einen Aufenthalt in der Schweiz zwingend erforderlich machen würden. Hinsichtlich des Vorfalls vom 11. Februar 2026 betreffend die Beschwerdeführerin 2 ist darauf hinzuweisen, dass sie in eine Krankenhausinfrastruktur aufgenommen wurde, in der die für ihre Behandlung erforderlichen Massnahmen vorgenommen werden konnten (siehe act. 1, Beilage 4). Sie erhielt dementsprechend eine ausreichende Pflege. Laut geltender Rechtsprechung ist in einem solchen Fall von keinem Hindernis zum Wegweisungsvollzug auszugehen (Urteile des BVGer F-711/2026 E. 4.1.4, F-151/2026 vom 19. Januar 2026 E. 4.3, F-9548/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.2). Im Übrigen können die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden auch in Griechenland behandelt werden (siehe statt vieler: Urteil des BVGer E-9727/2025 vom 14. Januar 2026 E. 7.3.3). 6.7. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 21. November 2025 ihrer Rückübernahme explizit zugestimmt haben und sie über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt den Beschwerdeführenden, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 6.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

F-1214/2026 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1. Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-1214/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matthew Pydar

Versand:

F-1214/2026 — Bundesverwaltungsgericht 04.03.2026 F-1214/2026 — Swissrulings