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Bundesverwaltungsgericht 16.11.2020 F-1207/2018

16 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,576 parole·~18 min·2

Riassunto

Anerkennung der Staatenlosigkeit | Anerkennung der Staatenlosigkeit

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1207/2018

Urteil v o m 1 6 . November 2020 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien C._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit.

F-1207/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1962) ist rumänischer Herkunft. Er ist seit März 2019 im Besitz einer ausländerrechtlichen Härtefallbewilligung des Kantons St. Gallen und seit 17. Januar 2000 mit der Schweizer Bürgerin D._______, seiner vormaligen Lebenspartnerin, verheiratet. Zusammen mit ihr lebt er im Kanton St. Gallen. B. Seinen eigenen Angaben zufolge hielt sich der Beschwerdeführer in den Jahren 1982 bis 1993 als anerkannter Flüchtling in Kanada auf. Im September 1988 habe er beim rumänischen Konsulat in Ottawa ein Gesuch um Entlassung aus der Staatsbürgerschaft eingereicht. Diesem Gesuch sei am 26. März 1990 entsprochen worden. Bereits im April 1990 habe er versucht, die rumänische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen. Die Wiedereinbürgerung sei ihm jedoch im November 1993 verweigert worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich wieder in Rumänien aufgehalten, wohin er im Oktober 1993 nach einer Verurteilung in Kanada zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 4 Monaten und Verbüssung von 4 Jahren zurückgeführt worden sei. C. Nach Aufenthalten in Deutschland, Rumänien, Frankreich und zuletzt in Italien gelangte der Beschwerdeführer am 22. Januar 2006 in die Schweiz und ersuchte am Folgetag um Asyl. Das Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 2. März 2006 des damaligen Bundesamts für Migration (BFM; seit dem 1. Januar 2015 SEM) unter gleichzeitiger Anordnung einer vollziehbaren Wegweisung abgelehnt (Akten des SEM, Unterdossier A [SEM-act. A] 21). Im Rahmen dieses Verfahrens reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines am 27. Juni 2001 in Rumänien ausgestellten und bis zum 26. Juni 2003 gültigen rumänischen «PAŞAPORT PENTRU PERSOANE FĂRĂ CETĂȚENIE / PASSPORT NON CITIZEN PERSON / PASSPORT POUR PERSONNES SANS CITOYENNETE» (Pass für Personen ohne Staatsangehörigkeit) zu den Akten. D. Am 1. Oktober 2006 scheiterte der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien, weil die rumänischen Behörden dem Beschwerdeführer die Einreise verweigerten. Der Beschwerdeführer kehrte am 2. Oktober 2006 in die

F-1207/2018 Schweiz zurück und reichte am 6. Oktober 2006 ein zweites Asylgesuch ein, welches das damalige BFM nicht entgegennahm. Zwischen dem 2. Oktober 2006 und dem Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung im März 2019 hielt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen in der Schweiz auf, ohne über einen rechtlichen Status zu verfügen, der ihn dazu berechtigt hätte. E. Am 7. März 2008 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit (Akten des SEM, Unterdossier B [SEM-act. B] 1). Abklärungen des damaligen BFM ergaben jedoch, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben bei der rumänischen Botschaft in Bern keinen Antrag auf Wiedererlangung des rumänischen Staatsbürgerrechts gestellt hatte. Er hatte sich lediglich über die entsprechenden Voraussetzungen erkundigt. Das BFM lehnte daher das Gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 ab (SEM-act. B12). Die Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. F. Mit Eingabe vom 11. September 2010 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM, seine ablehnende Verfügung betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 17. Oktober 2008 in Wiedererwägung zu ziehen (Akten des SEM, Unterdossier C [SEM-act. C] 1). Mit Schreiben vom 12. April 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, er habe keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die eine Änderung der Verfügung vom 17. Oktober 2008 rechtfertigen würden. Zwischenzeitlich habe er sich lediglich weiter erkundigt, welche Schritte für die Wiedererlangung der rumänischen Staatsangehörigkeit erforderlich seien (SEM-act. C2). G. Mit Eingabe vom 9. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen mittlerweile beigezogenen Rechtsvertreter ein weiteres Mal um Anerkennung der Staatenlosigkeit (Akten des SEM, Unterdossier D [SEM-act. D] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe alles Zumutbare unternommen, um die im Jahr 1988 aufgegebene rumänische Staatangehörigkeit wiederzuerlangen. Nach längerer Korrespondenz, in deren Rahmen ein vom 18. April 2017 datiertes handschriftliches Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererlangung des rumänischen Staatsbürgerrechts zu den Akten gereicht wurde, das dieser gleichentags persönlich bei der rumänischen Botschaft in Bern eingereicht hatte (Beilage 4 zu SEM-act. D8, Beilage zu

F-1207/2018 SEM-act. D12), lehnte die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Januar 2018 die Anerkennung der Staatenlosigkeit ab (SEM-act. D29). Zur Begründung wirft die Vorinstanz die Frage auf, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt auf das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung von Staatenlosen (Staatenlosen-Übereinkommen, StÜ, SR 0.142.40) berufen könne, denn er habe das rumänische Staatsbürgerrecht freiwillig abgelegt. Die Frage lässt sie jedoch offen, da der Beschwerdeführer erst am 18. April 2017 förmlich um eine Wiederaufnahme in das rumänische Staatbürgerrecht nachgesucht habe und nicht hinreichend nachgewiesen werde, dass eine Wiedereinbürgerung ausgeschlossen sei. Das Gesuch sei daher abzuweisen. H. Gegen die vorgenannte Verfügung legte der Beschwerdeführer am 27. Februar 2018 durch seinen Rechtsvertreter Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht ein (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). Er beantragte deren Aufhebung und seine Anerkennung als Staatenloser. Im Übrigen ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege in Gestalt der Befreiung von den Verfahrenskosten und unentgeltlicher Rechtsverbeiständung. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2018 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Rek-act. 7). J. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 12). K. Mit Replik vom 13. Juli 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel fest. Gleichzeitig ersuchte er erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Rek-act. 16). L. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 orientierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht über weitere Bemühungen, das rumänische Staatsbürgerrecht wiederzuerlangen (Rek-act. 18).

F-1207/2018 M. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Februar 2019 gelangte das Bundesverwaltungsgericht an den Beschwerdeführer und verlangte von ihm nähere Aufschlüsse zum Sachverhalt (Rek-act. 19). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 20. Februar 2019 nach (Rek-act. 20). N. Mit einer weiteren Eingabe vom 9. Mai 2019 setzte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht über den weiteren Fortgang des Verfahrens auf Wiedererlangung des rumänischen Staatsbürgerrechts in Kenntnis, zu dessen Handen er der rumänischen Botschaft eine Kopie der frisch erteilten Aufenthaltsbewilligung übergeben hatte (Rek-act. 21). O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4

F-1207/2018 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Art. 1 Abs. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"- Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.). 3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Person nur dann als staatenlos angesehen werden, wenn sie sich das Fehlen der Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt beziehungsweise eine frühere ohne ihr Zutun verloren hat und es ihr nicht möglich ist, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben beziehungsweise wiederzuerwerben. Wird eine Staatsangehörigkeit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person ohne triftigen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, verdient dieses Verhalten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_1012/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.4; 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1; 2C_621/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.2; 2C_1/2008 vom 28. Februar 2008 E. 3.2; je m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosen-Übereinkommen ist nicht geschaffen worden, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung

F-1207/2018 erwirken können. Es soll ausschliesslich Menschen helfen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (Urteile des BGer 2C_36/2012 E. 3.2; 2C_763/ 2008 vom 26. März 2009 E. 3.2; je m.H.; vgl. zum Ganzen BVGE 2014/5). 3.3 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist im schweizerischen Recht nicht spezialgesetzlich geregelt und daher nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Es gilt demzufolge die Untersuchungsmaxime, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und sich nötigenfalls der gesetzlich vorgesehenen Beweismittel zu bedienen hat (Art. 12 VwVG). Diese Maxime wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Zum Tragen kommt die Mitwirkungspflicht namentlich in Verfahren, welche die Parteien selbst einleiten beziehungsweise in welchen sie selbständige Begehren stellen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG). Sie erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1 m.H.). 4. Die Anerkennung des Beschwerdeführers als Staatenloser scheitert bereits daran, dass er sein rumänisches Staatsbürgerrecht freiwillig abgab und sich nach Massgabe der obenstehenden Erwägungen (Ziff. 3.2) schon deshalb nicht auf das Staatenlosen-Übereinkommen berufen kann. Den Akten kann nämlich entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im September 1988 ein Gesuch um Entlassung aus dem Staatsbürgerrecht stellte. Diesem Ersuchen wurde von Seiten Rumäniens mit Dekret Nr. 180 vom 26. März 1990 entsprochen (Beilagen 1 und 2 zu SEM-act. D8, SEM-act. B9). Dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um Entlassung aus der rumänischen Staatsangehörigkeit angeblich wegen seiner Ablehnung des kommunistischen Regimes und des Personenkults um den damaligen Machthaber Nicolae Ceaușescu stellte, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 5. Unbeschadet der vorstehenden Erwägungen muss dem Beschwerdeführer die Anerkennung als Staatenloser auch deshalb verweigert werden, weil ihm möglich und zumutbar ist, sich um Wiederaufnahme in das rumänische Staatsbürgerecht zu bemühen und den Ausgang des entsprechenden Verfahrens abzuwarten.

F-1207/2018 5.1 Nach eigener Darstellung ist das primäre Ziel des Beschwerdeführers die Wiedererlangung der rumänischen Staatsangehörigkeit, die ihm alle Rechte eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers verleihen würde. Indessen seien seit langen Jahren alle seine Bemühungen um Wiedereinbürgerung erfolglos geblieben. Als Ausweg aus dieser Situation biete sich die Anerkennung als Staatenloser an. Das damit einhergehende Ausweisdokument würde den Weg zur Wiedererlangung des rumänischen Staatsbürgerrechts deblockieren. Denn die rumänische Vertretung in Bern habe ihm und seinem Rechtsvertreter unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass ohne Vorlage gültiger Identitätspapiere, über die er nicht verfüge, die Wiedererlangung der rumänischen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen sei. Die Vorlage einer Kopie seines alten rumänischen «Passport of Non-Citizen Person» sei dabei von der rumänischen Vertretung als ungenügend bewertet worden. Dafür habe sie explizit einen von der Schweiz ausgestellten «Passport of Non-Citizen Person» als ein Identitätspapier bezeichnet, das ihm den Weg zur Wiedererlangung des rumänischen Staatsbürgerrechts öffnen würde (Schreiben der rumänischen Vertretung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 08.11.2017 [Beilage 27 zu Rek-act. 1] und vom 13.02.2018 [Beilage 29 zu Rek-act. 1]). Dasselbe Erfordernis gültiger Identitätspapiere gelte auch für die Erlangung einer rumänischen Geburtsurkunde, einer weiteren Voraussetzung für die Wiedererlangung der rumänischen Staatsangehörigkeit. Die Anerkennung als Staatenloser würde ihm somit zu einem solchen Ausweisdokument verhelfen und ihm zugleich nach Jahren des rechtlosen Zustands einen Status vermitteln, der ihm gestatten würde, seine Lebenspartnerin zu heiraten und einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachzugehen. 5.2 Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer – wenn überhaupt – jahrelang nur unverbindlich über die Voraussetzungen zur Erlangung des rumänischen Staatsbürgerrechts erkundigt hat. Anderslautende Vorbringen sind unbelegte Behauptungen oder nachweislich falsch, wie der Beschwerdeführer mit Hinweis auf Irrtum beziehungsweise Verständnisprobleme auch schon selbst einräumte (vgl. Aktennotiz der Migrationsbehörde des Kantons Zürich vom 26.09.2007 [ZH-act. 53/134], Schreiben der Migrationsbehörde des Kantons Zürich an das BFM vom 30.01.2008 [57/139], Schreiben der rumänischen Vertretung an das BFM vom 08.08.2008 [SEM-act. B9], Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.09.2008 [SEM-act. B11], handschriftlicher Vermerk der rumänischen Vertretung vom 13.04.2010 [Beilage 1 zum Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 20.08.2010 [SEM-act. C1],

F-1207/2018 Email der rumänischen Behörden an das BFM vom 28.07.2014 [unpaginiert im Unterdossier «Rückübernahmegesuch an Rumänien» der vorinstanzlichen Akten]). Der polizeilichen Zuführung zu einem von der Migrationsbehörde des Kantons Zürich organisierten, unter seiner Mitwirkung auf den 20. Oktober 2014 angesetzten Vorsprachetermin bei der rumänischen Vertretung in Bern konnte er sich durch zeitweiliges Untertauchen entziehen (vgl. ZH-act. 125/333, 126/335, 128/338 und 133/346). Erst am 18. April 2017, anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der rumänischen Vertretung in Bern, stellte er in der von der Vertretung verlangten Form ein Gesuch um Wiedererlangung der rumänischen Staatsangehörigkeit. Das Verfahren ist nach wie vor hängig, wie dem Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vom 28. Februar 2020 entnommen werden kann (Akten der Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen [SG-act.] 171). Es kann im Übrigen auch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz jemals um Wiedereinbürgerung ersucht hatte. Die entsprechenden Behauptungen blieben ohne jeden Beleg. 5.3 Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Bemühungen, das rumänische Staatsbürgerrecht wiederzuerlangen, werden durch ein weiteres Element gestützt: Der Beschwerdeführer machte wiederholt darauf aufmerksam, dass die rumänische Vertretung die Kopie seines abgelaufenen rumänischen Reisepasses für Personen ohne Staatsangehörigkeit nicht als Identitätsnachweis im Wiedereinbürgerungsverfahren gelten lasse. Es stellt sich die Frage nach dem Verbleib des Originals dieses Dokuments, das ein Wiedereinbürgerungsverfahren durchaus hätte erleichtern können. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind in diesem Punkt höchst widersprüchlich und ein klarer Anhaltspunkt dafür, dass er das Dokument den schweizerischen Behörden in grober Verletzung seiner Mitwirkungspflichten vorenthielt bzw. nach wie vor vorenthält. Anfänglich machte er nämlich geltend, dass er das Original des Reisepasses aus Angst vor Diebstahl bei seiner Mutter/Stiefmutter in Rumänien zurückgelassen habe. Er könne den Ausweis nicht selbst holen und mangels Zeit und Geld könne er ihn sich auch nicht in die Schweiz nachschicken lassen (Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 06.02.2006, Protokoll Ziff. 13.1 [SEM-act. A1] und der Einvernahme durch den Bund vom 24.02.2006, Antwort auf Frage 2 [SEM-act. A18]). Später behauptete er, dass seine Mutter/Stiefmutter im März 2006 verstorben sei und er nicht wisse, wohin seine Sachen verbracht worden seien (Eingabe des Beschwerdeführers vom 06.06.2008 im ersten Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit [SEM-act. B7]). In

F-1207/2018 einem an die rumänische Vertretung in Bern adressiertem Gesuch um Ausstellung eines zeitlich befristeten Reisedokuments vom 10. April 2006 machte er jedoch geltend, dass er den Reisepass im November 2002 in Italien verloren habe (ZH-act. 24/72). In die gleiche Richtung geht die Aussage anlässlich der Einvernahme im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 16.10.2006. Auch bei dieser Gelegenheit behauptete der Beschwerdeführer, er habe den Reisepass verloren (Ziff. 13.1 des Befragungsprotokolls, unpaginiert im Unterdossier des nicht entgegengenommenen 2. Asylgesuchs der vorinstanzlichen Akten). 5.4 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 29. März 2018 mitgeteilt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Anerkennung der Staatenlosigkeit durch die Schweiz und die Ausstellung eines entsprechenden Reisepapiers unabdingbare Voraussetzung für die Wiedererlangung des rumänischen Staatsbürgerrechts seien (Rek-act. 7). Die rumänische Vertretung verlange, soweit ersichtlich, nur einen Identitätsausweis, der durchaus auch in Form eines schweizerischen Reiseersatzdokumentes nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) bestehen könnte. Diese Annahme wurde im Übrigen durch ein späteres Schreiben der rumänischen Vertretung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2018 (Beilage 4 zu Rek-act. 18) bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht erinnerte in der genannten Zwischenverfügung daran, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige asylrechtliche Wegweisung bestehe, die wegen des aufgegebenen rumänischen Staatsbürgerrechts bis anhin nicht habe vollzogen werden können. Der Beschwerdeführer wandte sich in der Folge tatsächlich mit einem entsprechenden Gesuch an die Vorinstanz und verband es mit einem Gesuch um vorläufige Aufnahme (Beilagen 1 bis 3 zu Rek-act. 18), liess das Ganze aber bei einer abschlägigen Rechtsauskunft des SEM bewenden, die ihm mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 erteilt wurde (Beilage 5 zu Rek-act. 18). Er verzichtete insbesondere darauf, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte sein Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Februar 2019 mit, die Ausführungen des SEM seien dermassen «einleuchtend», dass er sich nicht vorstellen könne, wie er eine entsprechend begründete Verfügung hätte anfechten sollen. Nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer sei daher auf weitere Schritte verzichtet worden. Das Bestehen auf einer Verfügung und die Einreichung eines Rechtsmittels hätten geradezu querulatorischen Charakter gehabt und zu einer unnötigen Mehrbelastung der ohnehin notorisch überlasteten, mit der

F-1207/2018 Sache befassten Stellen geführt. Diese Vorgehensweise und die kritiklose Übernahme eines durchaus diskutablen behördlichen Rechtsstandspunkts ist angesichts des vom Bundesverwaltungsgericht selbst ausgegangenen Lösungsvorschlags erstaunlich und deutet ebenfalls darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer, jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt, mit der Deblockierung des rumänischen Wiedereinbürgerungsverfahrens nicht besonders ernst war. 5.5 Abschliessend ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer beklagte «rechtlose» Zustand in der Schweiz, dem er mit der Anerkennung als Staatenloser begegnen wollte, bald nach der Einleitung des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens eine radikale Wendung zu seinen Gunsten erfuhr und zwar ohne dass er zuvor als Staatenloser anerkannt worden wäre. Im März 2019 erhielt er mit Zustimmung des SEM vom Kanton St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Damit ist er grundsätzlich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung nahm die rumänische Vertretung in Bern als Identitätsnachweis zuhanden des hängigen rumänischen Wiedereinbürgerungsverfahrens entgegen (Eingabe des Rechtsvertreters vom 09.05.2019, Rek-act. 21). Am 17. Januar 2020 heiratete der Beschwerdeführer seine langjährige Lebenspartnerin, die Schweizer Bürgerin D._______. Seit diesem Zeitpunkt verfügt er gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG (SR 142.20) über einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. In diesem Zusammenhang ist nebenbei zu erwähnen, dass es dem Beschwerdeführer im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren möglich war, innert knapp vier Monaten eine rumänische Geburtsurkunde erhältlich zu machen, obschon er solches im Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit mangels Identitätsausweises als unmöglich dargestellt hatte (Eingabe des Beschwerdeführers vom 20.07.2018 und deren Beilage 9 an die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen [SG-act. 118/388] und seine Beschwerdeeingabe an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen vom 10.09.2018). Soweit dem Bundesverwaltungsgericht bekannt ist, verfügt der Beschwerdeführer zwar nach wie vor nicht über ein Reisedokument. Er hat jedoch die Möglichkeit, einen Pass für eine ausländische Person zu beantragen. Dies zwar nicht gestützt auf Art. 4 Abs. 1 RDV in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 Bst. b AIG als Staatenloser, wie er es erfolglos versucht hat (Gesuch des Beschwerdeführers vom 02.06.2020 und abschlägige Auskunft des SEM vom 10.06.20, beides unpaginiert im Unterdossier «Schweizerische Reisedokumente» der vorinstanzlichen Akten]), sondern gestützt auf Art. 4

F-1207/2018 Abs. 2 Bst. a RDV in seiner Eigenschaft als womöglich schriftenlose ausländische Person mit Aufenthaltsbewilligung. Es ist nichts ersichtlich, was es rechtfertigen würde, dem Entscheid der zuständigen rumänischen Behörde über die Wiedereinbürgerung des Beschwerdeführers vorzugreifen. 6. Die Verfügung der Vorinstanz ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Der Beschwerdeführer hat bereits mit seiner Rechtsmitteleingabe vom 27. Februar 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Kostenbefreiung und unentgeltlicher Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gestellt. Dieses wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2018 wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen. Mit Replik vom 13. Juli 2018 erneuerte der Beschwerdeführer sein Ersuchen. Für eine andere Bewertung besteht indessen kein Anlass. Wie den vorstehenden Erwägungen entnommen werden kann, ist die Beschwerde nach wie vor als aussichtslos zu beurteilen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demzufolge erneut abzuweisen, und die Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-1207/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (…) – die Vorinstanz (…)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

F-1207/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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