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Bundesverwaltungsgericht 01.03.2017 F-1122/2017

1 marzo 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,555 parole·~8 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2017.

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1122/2017

Urteil v o m 1 . März 2017 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien

A._______, geboren am _______ 1983, Tunesien, _______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2017 / N […].

F-1122/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am 5. Februar 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das ehemalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) mit Verfügung vom 14. Mai 2013 auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das Migrationsamt des Kantons Bern den Beschwerdeführer am 22. Juli 2013 als unbekannten Aufenthalts gemeldet hatte, dass das Migrationsamt des Kantons Bern dem SEM am 23. Januar 2017 mitteilte, dass sich der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalte, dass das Migrationsamt des Kantons Bern dem SEM den Antrag stellte, die Durchführung eines Dublin-Verfahrens zu prüfen, dass dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2017 das rechtliche Gehör zur Wegweisung nach Italien oder Deutschland gewährt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 6. Februar 2017 – eröffnet am 17. Februar 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, ihn nach Italien ausreisen zu lassen, weil dort seine Freundin sei und er in Deutschland grosse Probleme habe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 24. Februar 2017 einen Vollzugsstopp anordnete,

F-1122/2017 dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 24. Juli 2013 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 3. Februar 2017 ausführte, er möchte nach Italien gehen, jedoch nicht nach Deutschland,

F-1122/2017 dass das SEM – aufgrund des zuletzt in Deutschland eingereichten Asylgesuchs – die deutschen Behörden am 24. Januar 2017 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 24 Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 31. Januar 2017 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist und der Beschwerdeführer nicht berechtigt ist, den für sein Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er wolle nicht nach Deutschland, weil er dort grosse Probleme habe und in Italien seine Freundin sei (der Beschwerdeführer gab zuvor hingegen an, nicht verheiratet zu sein und dass seine Freundin, die er heiraten möchte, in der Schweiz lebe und Schweizerin sei [SEM-pag. K2/5, Befragungsprotokoll S. 2 Frage 4 und S. 3 in fine]), implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 forderte, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

F-1122/2017 dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer seine angeblich grossen Probleme in Deutschland nicht näher ausgeführt und somit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, dass der am 24. Februar 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,

F-1122/2017 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn

Versand:

F-1122/2017 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Justizvollzugsanstalt Witzwil (Einschreiben; vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) – die Justizvollzugsanstalt Witzwil, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht – das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N […] (in Kopie; vorab per Telefax) – das Migrationsamt des Kantons Bern (per Telefax)

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