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Bundesverwaltungsgericht 01.03.2017 F-1119/2017

1 marzo 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,714 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Februar 2017.

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1119/2017

Urteil v o m 1 . März 2017 Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Angola, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Februar 2017 / N (…).

F-1119/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland zusammen mit ihren Töchtern am 2. Dezember 2016 verliess und am 10. Januar 2017 via E._______ und (…) illegal in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz sie am 12. Januar 2017 zur Person befragte und ihr dabei gestützt auf ihre Aussagen und den Eintrag im zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Portugals für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass sie diesbezüglich erklärte, sie habe gedacht, in der Schweiz besseren Schutz zu erhalten (vgl. Befragungsprotokoll vom 12. Januar 2017, A7 S. 7 Ziff. 8.01), dass die Vorinstanz die portugiesischen Behörden am 7. Februar 2017 um Übernahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die portugiesischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 7. Februar 2017 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Februar 2017 – eröffnet am 13. Februar 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 10. Januar 2017 nicht eintrat, die Wegweisung nach Portugal verfügte, die Beschwerdeführerinnen – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, den Beschwerdeführerinnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 20. Februar 2017 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben

F-1119/2017 und beantragen liessen, es sei die Verfügung des SEM vom 8. Februar 2017 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen einzutreten, dass eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen sei, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren und den Beschwerdeführerinnen zu gestatten sei, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 23. Februar 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),

F-1119/2017 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich mit dem CS-VIS ergab, dass die portugiesische Auslandvertretung in H._______ den Beschwerdeführerinnen am 7. Oktober 2016 ein vom 10. Oktober 2016 bis am 23. November 2016 gültiges Schengen- Visum ausgestellt hat, dass es sich bei den beim Visumsantrag vorgelegten Reisedokumenten um angolanische Reisepässe, lautend auf die Beschwerdeführerinnen, handelte, dass die portugiesischen Behörden am 7. Februar 2017 das im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 7. Februar 2017 guthiessen,

F-1119/2017 dass die grundsätzliche Zuständigkeit Portugals zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerinnen hätten zwar von Portugal ausgestellte Schengen-Visa erhalten, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin seien sie mit diesen Visa jedoch nicht in den Schengen-Raum eingereist, dass sie mit ausgeliehenen (…) Pässen via (…) über den internationalen Flughafen I._______ gereist und erst am 10. Januar 2017, mithin nach Ablauf der portugiesischen Visa, in den Schengen-Raum gelangt seien, dass die Beschwerdeführerin keine Beweismittel einreichen könne, weil die Schlepper die Billette, die Bordkarten und die (…) Pässe zurückbehalten hätten, dass die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht erfüllt seien, dass die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt habe, dass ausserdem der Sachverhalt unvollständig erstellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland Opfer der Zuhälterei und des Menschenhandels geworden sei, dass das portugiesische Visum ihr von diesen Kreisen beschafft worden sei, mit dem Ziel, in Portugal für sie zu arbeiten, dass der angolanische Reisepass, welcher das portugiesische Visum enthalte, ihr am 20. Oktober 2016 im Flughafen von (…) abgenommen worden

F-1119/2017 sei, als sie versucht habe, sich mit den anderen Kollegen nach Portugal zu begeben, dass sie gleichentags wegen ihrer politischen Vergangenheit im Zusammenhang mit der (…) vom angolanischen Sicherheitsdienst inhaftiert worden sei, dass es der Beschwerdeführerin nach ihrer Befreiung im Dezember 2016 gelungen sei, sich heimlich in E._______ zu ihrer Mutter und ihren Kindern zu begeben, wo sie sich mithilfe von Schleppern drei (…) Pässe beschafft habe, dass die Vorinstanz weder den relevanten Sachverhalt berücksichtigt noch der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben habe, sich wenigstens summarisch zu ihren Asylgründen, welche im Zusammenhang mit Menschenhandel stünden, zu äussern, dass es sich rechtfertige, die angefochtene Verfügung zu kassieren und den Fall vom SEM neu beurteilen zu lassen, dass die alleinstehende Beschwerdeführerin bei einer Wegweisung nach Portugal riskiere, sich mit ihren zwei Kindern in einer totalen Ungewissheit wiederzufinden, dass sie Betreuung und ein stabiles Umfeld benötigten, damit sich ihr Gesundheitszustand nicht verschlechtere, dass ihnen dies in Portugal nicht garantiert sei und sie dort auch keine Angehörigen hätten, welche sie aufnehmen und unterstützen könnten, dass damit dem humanitären Aspekt besondere Bedeutung zukomme, dass die Ausführungen auf Beschwerdeebene an der Zuständigkeit Portugals für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts ändern können, dass die Schilderung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Ausreise als unglaubhaft zu erachten ist, zumal sie keinerlei entsprechende Beweismittel eingereicht hat, dass vielmehr davon auszugehen ist, sie und ihre Kinder hätten Angola legal mit den eigenen Reisepässen in Richtung Portugal verlassen,

F-1119/2017 dass mit den Beschwerdevorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gefordert wird, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Portugal würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Portugal Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die portugiesischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Portugal werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerinnen ausserdem nicht dargetan haben, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Portugal seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten,

F-1119/2017 dass sie auch nicht konkret dargelegt hat, Portugal würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihnen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen portugiesischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den portugiesischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerinnen gerieten im Falle einer Rückkehr nach Portugal wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass sie die Möglichkeit haben, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, dass sich vor diesem Hintergrund die Befürchtung der Beschwerdeführerinnen, in Portugal in eine totale Ungewissheit zu geraten, als unbegründet erweist, dass auch der Umstand, wonach die Beschwerdeführerinnen in Portugal keine Angehörigen hätten, zu keiner anderen Einschätzung führen kann, zumal sie nicht geltend machten, in der Schweiz über Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu verfügen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt erklärte, ihr würden manchmal die Augen brennen, die Mädchen seien gesund (vgl. A7 S. 8 Ziff. 8.02), dass in der Beschwerde keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen dargelegt wurden, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführerinnen könnten sich an die zuständigen portugiesischen Stellen wenden, um Zugang zu medizinischer Versorgung zu erlangen,

F-1119/2017 dass nach dem Gesagten nicht ersichtlich ist, inwiefern sich ihr Gesundheitszustand in Portugal verschlechtern sollte, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Portugal würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es demnach insgesamt keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerinnen aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Überstellung nach Portugal angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass im Dublin-Verfahren einzig geprüft wird, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, weshalb die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin (politische Vergangenheit, Opfer von Zuhälterei und Menschenhandel) vorliegend nicht zu berücksichtigen sind,

F-1119/2017 dass sie jedoch die Möglichkeit hat, entsprechende Vorbringen bei den für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen portugiesischen Behörden geltend zu machen, dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich somit – entgegen anderslautender Auffassung – eine Neubeurteilung erübrigt, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache abgeschlossen ist, weshalb die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Gestattung, den Verfahrensausgang in der Schweiz abwarten zu können, gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses damit ebenso hinfällig wird, dass der am 23. Februar 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass sich die Beschwerde in Anbetracht der Umstände als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-1119/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Karin Schnidrig

Versand:

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