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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2026 F-1104/2026

3 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,888 parole·~9 min·5

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1104/2026

Urteil v o m 3 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Selina Schmid.

Parteien

A._______, geboren am (…) 2007, Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2026.

F-1104/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. November 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 12. November 2025 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige am 12. Dezember 2025 ersuchte die Vorinstanz am 8. Januar 2026 die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 14. Januar 2026 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut und kamen trotz Nachtrag der Vorinstanz (Nachreichung Tazkira) vom 14. Januar 2026 nicht auf die Gutheissung zurück. C. Am 15. Januar 2026 änderte die Vorinstanz sein Geburtsdatum nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im ZEMIS vom (…) 2010 auf den (…) 2007 und brachte einen Bestreitungsvermerk an. D. Mit Verfügung vom 5. Februar 2026 (eröffnet am 6. Februar 2026) trat die Vorinstanz in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1–3). Gleichzeitig stellte sie fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute: (…) 2007, mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 5). E. Mit undatierter Rechtsmitteleingabe (Eingangsstempel vom 16. Februar 2026) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende

F-1104/2026 Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. F. Am 16. Februar 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. G. Am 17. Februar 2026 nahm das Bundesverwaltungsgericht telefonisch Rücksprache mit der (psychiatrische Klinik). Gleichentags reichte die (psychiatrische Klinik) auf Nachfrage den Austrittsbericht des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2026 ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2026 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist an, sich zum Austrittsbericht der (psychiatrischen Klinik) zu äussern. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2. Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-1438/2026 geführt und es werden zwei getrennte Urteile gefällt. Die Beschwerdebegehren betreffend Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. 1.3. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen

F-1104/2026 Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Aufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin- III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 2.2. Im Rahmen der Beschwerdeschrift räumt der Beschwerdeführer zwar ein, sein Altersdokument (gemeint: Tazkira) weise Unstimmigkeiten auf und er habe während des Interviews (gemeint: Erstbefragung) unabsichtlich falsche Angaben zu seinem Geburtsjahr gemacht, da er davon ausgegangen sei, seine Tazkira sei korrekt. Weiter äussert er sich nicht zu seinem Alter. Da er als Titel der Beschwerdeschrift jedoch auch die Altersabklärung erwähnt, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er sinngemäss geltend macht, er sei zum Zeitpunkt der Antragsstellung in der Schweiz minderjährig gewesen. 2.3. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, weshalb von der Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen wäre. So führte die Vorinstanz korrekt aus, dass der Beschwerdeführer vorbringe, sein Geburtsdatum aufgrund der Tazkira zu kennen, aus der eingereichten Tazkira jedoch kein Geburts-

F-1104/2026 datum hervorgehe. Weiter brachte sie richtigerweise vor, dass Tazkiras keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere darstellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung in Bezug auf die Bildung und den Reiseweg vage ausfielen, dass er in Kroatien als erwachsene Person registriert worden sei und dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum gemäss Altersgutachten nicht zutreffen könne. 2.4. Sodann hat der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit in der Beschwerdeschrift nicht begründet. Er vermochte die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen. Da der Beschwerdeführer somit als Volljähriger gilt, ist er vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Weiterführung des Verfahrens und gegebenenfalls für die Behandlung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die zwangsweise Abnahme der Fingerabdrücke, die Anwesenheit Verwandter in der Schweiz, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss psychiatrischem Kurzbericht vom 5. Februar 2026 mittelgradige depressive Episode und gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 31. Januar 2026 Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]) und wiederkehrende Suizidgedanken ohne konkrete Pläne und Absichten berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 3.2. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen

F-1104/2026 kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180–193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (gemäss Austrittsbericht der (psychiatrischen Klinik) vom 9. Februar 2026 mittelgradige depressive Episode, PTBS und Verdacht auf intrakranielle Verletzung) sind im vorliegenden Fall nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Eine allfällig notwendige weiterführende medizinische und/oder psychologische Behandlung könnte auch in Kroatien durchgeführt werden. Bezüglich der Frage einer möglichen fortan bestehenden Gefahr der Suizidalität ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung Suizidalität grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler: Urteile des BVGer F-5387/2025 vom 24. Juli 2025 E. 2.3; F-2702/2024 vom 27. Mai 2024 E. 7.3.4). Der Beschwerdeführer wurde mit medizinischem Bericht vom 6. Februar 2026 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung aufgrund Selbstgefährdung zur Behandlung in die (psychiatrische Klinik) eingewiesen. Am 9. Februar 2026 wurde bei Fehlen von Selbst- und Fremdgefährdung die fürsorgerische Unterbringung wieder aufgehoben und der Beschwerdeführer ist gleichentags aus der (psychiatrischen Klinik) ausgetreten. Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht, von einer Ausschaffung abzusehen (Urteil des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, Nr. 50068/08, § 57 f.). Daran vermag auch die – kurzfristige – Einweisung vom 6. Februar 2026 nichts zu ändern. 4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 16. Februar 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 6. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist.

F-1104/2026 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-1104/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Yannick Antoniazza-Hafner Selina Schmid

Versand:

F-1104/2026 — Bundesverwaltungsgericht 03.03.2026 F-1104/2026 — Swissrulings