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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2026 F-1064/2026

19 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,658 parole·~13 min·4

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1064/2026

Urteil v o m 1 9 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza Hafner, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien A._______, geb. (...), alias B._______, geb. (...), alias C._______, geb. (...), alias D._______, geb. (...), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2026 / N (...).

F-1064/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. November 2025 in der Schweiz um Asyl und machte geltend, am (…) geboren zu sein. Gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) hatte er bereits am 17. September 2021 in Bulgarien, am 21. Oktober 2021 in Rumänien und am 17. November 2021 in Frankreich um Asyl nachgesucht. A.b Gestützt auf den Eurodac-Treffer richtete die Vorinstanz am 20. November 2025 Informationsersuchen an die bulgarischen, rumänischen und französischen Behörden gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die angefragten Behörden antworteten, der Beschwerdeführer sei bei ihnen als volljährige Person registriert worden. Frankreich teilte am 30. Januar 2026 zudem mit, der Beschwerdeführer sei mit Entscheid vom 22. August 2022 als Flüchtling anerkannt worden. B. B.a Am 5. Dezember 2025 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende durch (EB UMA). Er wurde dabei unter anderem zu seinem Alter, seinem Lebenslauf und seinem Reiseweg mit Aufenthalt in Europa befragt. Zudem wurde ihm der Ablauf einer möglichen Altersbegutachtung erklärt und ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Bulgarien, Rumänien oder Frankreich gewährt. B.b Zur Erstellung des Altersgutachtens (datierend vom 16. Dezember 2025) durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel wurden eine körperliche Untersuchung, radiologische Untersuchungen der linken Hand und der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke sowie eine zahnärztliche Altersschätzung durchgeführt. B.c Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2025 – unter Gewährung des rechtlichen Gehörs – mit, sie werde sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) anpassen. In seiner Stellungnahme vom 31. Dezember 2025 hielt er am geltend gemachten Alter fest.

F-1064/2026 B.d Die Vorinstanz ersuchte die französischen Behörden am 6. Januar 2026 gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 28. Oktober 1998 (0.142.113.499) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die französischen Behörden stimmten am 29. Januar 2026 der Rückübernahme zu. B.e Am 5. Februar 2026 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf vom 4. Februar 2026. C. Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 (eröffnet gleichentags) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und stellte fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (…) (mit Bestreitungsvermerk). Die vom Beschwerdeführer eingereichte und als Totalfälschung identifizierte Identitätskarte zog die Vorinstanz ein. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 12. Februar 2026 Tag nieder. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass seine Überstellung nach Frankreich aufgrund seiner Minderjährigkeit nicht vollzogen werden dürfe und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Die Vorinstanz sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) (eventualiter auf den […]) zu berichtigen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Vorinstanz ihr Ermessen zur Beurteilung der Minderjährigkeit nicht rechtsgenüglich ausgeübt habe. Das Verfahren bezüglich der Datenänderung im ZEMIS sei getrennt zu führen und der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts zuzuteilen. Das Verfahren bezüglich Wegweisung und Wegweisungsvollzug sei bis zum rechtskräftigen Urteil bezüglich der Daten-änderung im ZEMIS zu

F-1064/2026 sistieren. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Praxisgemäss wird das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Rückübernahme durch den zuständigen sicheren Drittstaat vom unter der Verfahrensnummer F-1126/2026 eröffneten ZEMIS-Datenbereinigungsverfahren getrennt und separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der Einschränkung gemäss Erwägung 2.3 – einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf das diesbezügliche Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten. 2.4 Bezüglich des Gesuchs des Beschwerdeführers um Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils im ZEMIS-Verfahren ist festzuhalten, dass vorliegend nicht über die Änderung der Personendaten im ZEMIS (effektives Geburtsdatum) zu entscheiden ist. Das vorliegende Urteil setzt sich sodann einlässlich mit der Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auseinander, weshalb keine Veranlassung zur Sistierung besteht. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.

F-1064/2026 3. 3.1 Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt ein Element dar bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer angeblichen Minderjährigkeit (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 3.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche seine Minderjährigkeit zweifelsfrei belegen würden. Die Tazkira habe sich als Totalfälschung erwiesen und die Geburtsurkunde sei nicht geeignet, ein rechtsgenügliches Dokument zu ersetzen, da diese leicht manipulierbar und käuflich erhältlich sei. In Bulgarien, Rumänien und Frankreich sei er sodann als volljährig registriert worden. Es sei unklar, weshalb seine Sozialhelferin in Frankreich ihm dazu geraten haben soll, das falsch erfasste Alter nicht zu beanstanden. Nicht plausibel sei sodann, dass er in Frankreich als 24-Jähriger erfasst, als solcher behandelt worden sei und sogar einer Arbeit nachgehen konnte, ohne dass er diese krasse Diskrepanz habe beheben wollen. Daneben komme das Altersgutachten zum Schluss, dass sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers möglich sei. Die Tatsache, dass eine Minderjährigkeit möglich sei, ergebe sich jedoch nur darauf, dass eine Verknöcherung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke aufgrund tiefer Furchen nicht habe beurteilt werden können. Seine Aussagen im Rahmen der Erstbefragung UMA zu seinem Lebens- und Reiseweg seien unsubstantiiert und teils auch widersprüchlich ausgefallen. Gesamthaft würden die Hinweise für eine Volljährigkeit diejenigen zugunsten der geltend gemachten Minderjährigkeit überwiegen. 3.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei minderjährig. In Bulgarien habe sein älterer Bruder die Registrierung für ihn übernommen, in Rumänien ein Kollege. In Frankreich habe er sein Geburtsdatum gemäss afghanischem Kalender (19.01.1388) angegeben, die Behörden hätten bei der Registrierung das Geburtsjahr mit 1997 festgehalten. Die Falscherfassung sei ihm erst Monate später bewusst geworden. Seine ihn betreuenden Personen hätten entschieden, mit der Korrektur bis zum positiven Asylentscheid zuzuwarten. Er habe seine afghanische Geburtsurkunde und

F-1064/2026 seine Tazkira in Kartenform eingereicht, welche sein Geburtsdatum (…) belegen würden. Das vom SEM registrierte Geburtsjahr (…) sei für ihn völlig willkürlich und lediglich deshalb erfasst worden, damit er im Jahr 2025 als volljährig gelte. Die Vorinstanz bezeichne seine Tazkira als Komplettfälschung, ohne weiter darauf einzugehen, welche Merkmale geprüft worden seien. 3.4 Der Beschwerdeführer vermag sein angebliches Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Eine von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Ausweisprüfung stufte die eingereichte Tazkira in Kartenformat als Totalfälschung ein. Die Vorinstanz hielt fest, der entsprechende Analysebericht enthalte weitergehende Angaben, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im wesentlichen öffentlichen Interesse liege (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs über das Ergebnis der Dokumentenanalyse informiert wurde und er dazu Stellung nehmen konnte. Die Geburtsurkunde gilt nicht als fälschungssicheres Dokument. Deshalb ist hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem geringen Beweiswert auszugehen. 3.5 Aus dem Altersgutachten des Instituts für Rechtmedizin der Universität Basel vom 16. Dezember 2026 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gutachten wird aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung und der radiologischen Altersschätzungen des linken Handskeletts von einem Mindestalter von 16.9 Jahren ausgegangen. Das Knochenalter der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke sei aufgrund tiefer Einsenkung (tiefe Furche) nicht beurteilbar. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von 16 Jahren und 8 Monaten liege im unteren Grenzbereich und sei mit den erhobenen Befunden prinzipiell zu vereinbaren. Weiter hielt das Gutachten fest, dass sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse. Eine Minderjährigkeit sei möglich. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 sind in einem solchen Fall sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist. Folglich vermag das vorliegende Altersgutachten weder ein Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit darzustellen noch die Volljährigkeit mit Sicherheit festzustellen.

F-1064/2026 3.6 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter anlässlich der EB UMA sind zwar grundsätzlich widerspruchsfrei, aber auch wenig substanziiert ausgefallen. Er führte aus, mit ungefähr 13 Jahren nach Europa gekommen zu sein. Gemäss seiner eigenen Altersangabe (Geburtsdatum […]) wäre er bei der Einreise nach Bulgarien zwölf Jahre alt gewesen. In Bulgarien wurde er mit dem Geburtsdatum 21. Dezember 2003 erfasst, in Rumänien mit dem 6. April 2004 und in Frankreich mit dem 6. April 1997. Es erscheint äusserst zweifelhaft, dass die französischen Behörden einen Zwölfjährigen fälschlicherweise als 24-jährige Person registrieren und dies während des gesamten Asylverfahrens nicht korrigieren würden. Die Angabe eines konkreten Tages deutet sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer den französischen Behörden selbst dieses Datum genannt hatte. Unglaubhaft ist sein Einwand, die französischen Behörden hätten das von ihm angegebene afghanische Datum falsch umgerechnet. Seine Begründung, aufgrund seiner Grösse und seines Aussehens habe er älter erschienen, vermag angesichts der beträchtlichen Altersdifferenz ebenfalls nicht zu überzeugen. 3.7 In einer Gesamtwürdigung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die Tazkira erwies sich als Totalfälschung und die Geburtsurkunde ist von geringem Beweiswert und lässt keinen eindeutigen Schluss in Bezug auf die Frage der Voll- oder Minderjährigkeit zu. Umso mehr hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, konsistente Angaben zu seinen Personalien zu machen, was er indessen nicht getan hat. 4. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Frankreich – als Mitglied der Europäischen Union (EU) – um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, der Beschwerdeführer dort als Flüchtling anerkannt wurde und die Zustimmung der französischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).

F-1064/2026 5.2 In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) ist festzuhalten, dass Frankreich als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Es handelt sich bei Frankreich sodann um einen Staat mit einem funktionierenden Justiz- und Polizeisystem (vgl. beispielsweise etwa Urteil des BVGer E-2999/2025 vom 1. Mai 2025 m.w.H.). 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in diesem Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Aus den Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliegt (vgl. SEM-Akten act. 46). Auf Beschwerdeebene reicht er diesbezüglich jedoch keine weiteren Belege eine und macht auch keine gesundheitlichen Probleme geltend. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass dem Beschwerdeführer mit Erhalt des Flüchtlingsstatus in Frankreich grundsätzlich die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (insbesondere Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung) zustehen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist denn auch festzuhalten, dass keine Hinweise zu erkennen sind, wonach die französischen Behörden oder nichtstaatliche Hilfsorganisationen die ihm gemäss der Qualifikationsrichtlinie zustehenden Rechte verweigert hätten. Es ist ihm zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe – nötigenfalls auf dem Rechtsweg – einzufordern. Er ging sodann gemäss eigenen Angaben in Frankreich während fast vier Jahren einer Arbeit nach, spricht Französisch und auch sein Bruder soll sich mittlerweile in Frankreich aufhalten (SEM-Akten act. 30 S. 7 und 9). Er (Beschwerdeführer) vermag damit die vorstehend erwähnte Legalvermutung nicht umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die französischen Behörden einer Rücküber-

F-1064/2026 nahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis 12. Januar 2033 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 6. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-1064/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer F-1126/2026 geführt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

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