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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2026 F-10085/2025

17 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,971 parole·~10 min·5

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-10085/2025

Urteil v o m 1 7 . Februar 2026 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiber Matthew Pydar.

Parteien

A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Mag. iur. Jonas Inama, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2025 / N (…).

F-10085/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Oktober 2025 um Asyl in der Schweiz. Ein Abgleich des Staatssekretariats für Migration (SEM) mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 5. Oktober 2025 in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. B. Am 16. Oktober 2025 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung. C. Im Rahmen eines Dublin-Gesprächs gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 5. November 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien. D. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 (eröffnet am Folgetag) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Überstellung nach Italien. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung in jenes Land und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2025 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen.

F-10085/2025 F. Am 31. Dezember 2025 verfügte der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp. G. Am 16. und 23. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung zwei neue Eingaben mitsamt zusätzlichen Belegen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Gericht verzichtet auf die Durchführung des Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf formelle Rügen. So habe sich die Vorinstanz trotz seiner Angaben im Dublin-Gespräch nicht damit auseinandergesetzt, ob er hierzulande familiäre Bezüge habe, die zur Zuständigkeit der Schweiz führen würden. Da sowohl seine ehemalige Lebenspartnerin als auch seine Tochter in der Schweiz leben würden, habe die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) verletzt. In der angefochtenen Verfügung seien darüber hinaus keine

F-10085/2025 Ausführungen hinsichtlich seiner behaupteten familiären Bezüge zu finden. Dies stelle eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 35 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG dar. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). 3.2. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Die Untersuchungsmaxime wird jedoch in den Verfahren, welche die Parteien selbst durch ihre Begehren einleiten (Art. 13 Abs. 1 lit. A VwVG), durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt. 3.3. Aus dem Bestehen von Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten darf nicht auf eine Ausschaltung des Untersuchungsgrundsatzes geschlossen werden. Die Verfahrensbeteiligten haben die mit der Sache befasste Instanz in erster Linie in deren aktiver Rolle zu unterstützen und tragen dadurch zur Sachverhaltsermittlung bei. Die Behörde hingegen hat ungeachtet allfälliger Mitwirkungspflichten ihrer Untersuchungspflicht nachzukommen (KRAUSKOPF/WYSSLING, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, 2023, ad Art. 13 N. 5). Dem Untersuchungsgrundsatz ist Genüge getan, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist, wenn in antizipierter Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem Erkenntnisgewinn führen, oder wenn die Partei ihrer Pflicht nicht nachkommt, an der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Allerdings trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht. Sie hat, soweit notwendig, die Partei darüber zu orientieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Beweismittel sie von ihr erwartet und welche Konsequenzen ihr im Unterlassungsfall drohen (Urteile des BVGer F-4508/2020 vom 16. Februar 2020 E. 5.1, C-2390/2012 vom 22. November 2013 E. 5.4.1; C-563/2011 vom 10. September 2014 E. 4). 3.4. Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV

F-10085/2025 und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in nachvollziehbarer Weise begründet, sodass er sachgerecht angefochten werden kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage, und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (BVGE 2017 I/4 E. 4.2; Urteil des BVGer F-4053/2017 vom 2. Mai 2019 E. 4.2). 4. 4.1. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass er mit B._______ (geboren […]; nachfolgend auch Kindsmutter oder Ex-Partnerin) eine gemeinsame Tochter namens C._______ (geboren am […]) habe, die bei ihrer Mutter hierzulande lebe. Obwohl er und die Kindsmutter nicht offiziell verheiratet seien und sich beide nicht gut „verstehen” würden, werde er bald mit ihr Kontakt aufnehmen, um sich über das Sorgerecht für das Kind zu einigen (vgl. SEM-Akten 20/4, S. 1). Zwar stellte die Vorinstanz weitere Fragen zu möglichen Abhängigkeitsverhältnissen der Kindsmutter in der Schweiz, formulierte aber keine Rückfragen zum Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Tochter. Der überwiegende Teil des Dublin-Gesprächs bezog sich auf die von der Vorinstanz behauptete Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers sowie auf den medizinischen Sachverhalt (siehe SEM-Akten 20/4, S. 2/3). In der angefochtenen Verfügung liess die Vorinstanz die Frage nach den familiären Beziehungen in der Schweiz unbehandelt. Somit wurden weder die grundsätzliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Dublin-III-VO noch die Anwendbarkeit der Ausnahmeklausel von Art. 17 Dublin-III-VO vollständig geprüft (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4). 4.2. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer unter anderem Kopien der schweizerischen Aufenthaltsbewilligungen der Kindesmutter sowie der gemeinsamen Tochter ein (siehe Akt 1, Beilagen). Daraus geht eindeutig hervor, dass beide Personen als Flüchtlinge in der Schweiz anerkannt wurden und hier aufenthaltsberechtigt sind. Hinsichtlich der gemeinsamen Tochter lässt sich aus dem Eintrag im Zentralen Migrationsinformationsregister (ZEMIS) ableiten, dass der Beschwerdeführer als

F-10085/2025 ihr Vater behandelt wird (siehe ZEMIS, Personalien ad N […]). Dieser Umstand wird durch weitere auf Rechtsmittelebene eingereichte Akten bekräftigt. So hat die Kindsmutter in einer von ihr unterzeichneten Erklärung unter anderem mitgeteilt, dass sie es wünscht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben würde, um das gemeinsame Sorgerecht zu regeln (siehe Eingabe vom 16. Januar 2026, Beilage 1). Des Weiteren hat das zuständige Zivilstandsamt im Kanton (…) mitgeteilt, dass die Tochter den Familiennamen des Vaters trägt, was dem eritreischen Recht entspreche. Eine Vaterschaftsanerkennung sei demnach nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer nach Auffassung des Zivilstandsamts bereits als Kindsvater gelte (siehe Eingabe vom 23. Januar 2026, Beilage 1). Aus dem Gesagten ergeben sich verschiedene Indizien für die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu einer in der Schweiz ansässigen, minderjährigen Person, deren Flüchtlingseigenschaft anerkannt wurde. Dieses Element ist unter anderem relevant, um die Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. 4.3. Darüber hinaus vermag es die schriftliche Erklärung der Kindsmutter prima facie die formellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 9 Dublin-III- VO zu erfüllen. Selbst wenn die betroffenen Personen nie gemeinsam gelebt haben sollten, was die Eigenschaft der Kindsmutter als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g erster Gedankenstrich Dublin-III-VO ausschliessen würde, hätte sie als mutmasslich vertretungsberechtigte Person hinsichtlich ihrer Tochter für diese handeln können. Dieser Umstand ist von der Vorinstanz zu prüfen. 4.4. Nach dem Gesagten ist angesichts der auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen der Sachverhalt bezüglich der Familienverhältnisse des Beschwerdeführers näher abzuklären. Indem sie diese in der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht behandelt hat, hat die Vorinstanz im Übrigen ihre Begründungspflicht und damit den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt. 5. Das Verfahren ist deshalb zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Gehörswahrung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2025 aufzuheben und die Sache zu neuer Prüfung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen.

F-10085/2025 6. 6.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist gegenstandslos geworden. 6.2. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da er im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 102h AsylG unentgeltlich vertreten wurde, also in einem Bereich, der gemäss Art. 102k AsylG vom Bund entschädigt wird (vgl. auch Art. 111a ter AsylG). 7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-10085/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Prüfung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matthew Pydar

Versand:

F-10085/2025 — Bundesverwaltungsgericht 17.02.2026 F-10085/2025 — Swissrulings